Wie ist Arbeitszeit im Homeoffice zu erfassen? Dazu hat sich das Bundesarbeitsgericht gar nicht geäußert. Bald folgen weitere Grundsatzurteile.

Arbeitszeitmodelle wie Heimarbeit („Homeoffice“) und mobiles Arbeiten sind nach Auffassung der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Inken Gallner, nicht passé, auch nicht nach dem sogenannten „Stechuhr-Urteil“ (Beschluss 1 ABR 22/21) aus dem Herbst.

„Das Urteil schafft Vertrauensarbeitszeitmodelle nicht ab“, sagte Gallner am Mittwoch bei der Vorlage des BAG-Jahresberichts in Erfurt. Sie reagierte damit auf Kritik seitens Unternehmerverbänden wie Bitkom an der Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung.

Das BAG hat im September in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass in Deutschland die geleistete Arbeitszeit unselbständig Beschäftigter erfasst werden muss. Eine Änderung des Bundesarbeitszeitgesetzes sei dafür gar nicht notwendig. Eine Pflicht zur Stechuhr bedeutet der Beschluss aber entgegen kritischer Darstellungen nicht. „Das Ob ist entschieden“, erinnerte Gallner, „Das Wie der Arbeitszeiterfassung liegt in den gestaltenden Händen des Gesetzgebers.“

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