Ab Mittwoch, den 24. November 2021 gilt gem. § 28 b Infektionsschutzgesetz (IfSG) 3G am Arbeitsplatz

Wir haben für Sie die wichtigsten FAQs zur 3G-Regel im Betrieb zusammengefasst (Stand 24. November 2021):

  1. Was ist 3 G?

Wer einen Betrieb betreten will, muss nachweisen, dass er geimpft, genesen oder getestet ist. PCR-Tests dürfen max. 48 Stunden alt sein, Antigen-Schnelltests 24 Stunden.

Der Test kann noch unmittelbar nach Betreten des Betriebes selbst gemacht werden, dann muss der Arbeitgeber dies vor Ort kotrollieren. Vom Testenden und Getesteten müssen die vollen Namen und die Uhrzeit in einer Tabelle aufgeschrieben und 6 Monate aufbewahrt werden. Von Geimpften wird der Arbeitgeber die Impfnachweise ebenfalls kontrollieren und aufbewahren müssen.

Die Test sind täglich durchzuführen.

Für Außendienstmitarbeiter besteht (zur Zeit) keine Kontroll- oder Dokumentationspflicht, solange sie außerhalb des Betriebes tätig sind.

  • Muss der Arbeitgeber Tests anbieten?

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Tests in seinem Betrieb anzubieten. Er kann verlangen, dass die Beschäftigten getestet in den Betrieb kommen. Die Testung ist in jedem Fall keine Arbeitszeit.

  • Was passiert, wenn der/die Beschäftigte nicht geimpft ist und Tests ablehnt?

Die Mitarbeitenden dürfen den Betrieb nicht betreten. Der Arbeitgeber hat das Recht, den /die Beschäftige nach Hause zu schicken. Es gibt keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung – es sei denn, der/die Beschäftigte ist tatsächlich erkrankt und legt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Beharrliche Arbeitsverweigerung kann zu Abmahnungen und Kündigung führen.

  • Besteht Anspruch auf Home-Office statt Test oder Impfung?

Nein, Beschäftigte können keinen Home-Office-Platz verlangen, weil sie sich nicht impfen oder testen lassen wollen.

  • Darf der Arbeitgeber die Daten speichern?

Der Arbeitgeber darf das Ergebnis der Kontrolle speichern. Es liegt kein Verstoß gegen den Datenschutz vor, da das Infektionsschutzgesetz die Rechtsgrundlage für die Speicherung bildet. Auch der Einsatz von Apps ist unproblematisch.    

  • Darf der Arbeitgeber im Betrieb Impfungen anbieten?

Dem Arbeitgeber ist es erlaubt, Impfungen im Betrieb anzubieten und dafür zu werben. Durch die Maßnahmen sollen ja gerade die Impflücken geschlossen werden.

  • Wie weit gehen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates?

Natürlich besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei den Maßnahmen des Arbeitgebers. Allerdings ist Eile geboten, so dass für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung wohl häufig keine Zeit bleibt. Deswegen sollten Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam die Maßnahmen durchführen und unterschreiben, solange es keine Betriebsvereinbarung gibt.

Anmerkung: Die Maßnahmen sind für einige Menschen möglicherweise nicht nachvollziehbar und rechtlich bedenklich. Das mag so sein, aber solange es keine juristische Klärung zur Wirksamkeit des § 28 b IfSG vor den Gerichten gibt, gilt das Gesetz. Der Arbeitgeber handelt mit den genannten Maßnahmen nicht rechtswidrig, sondern führt ein Gesetz aus.

Tut er es nicht, droht Bußgeld bis zu 25.000.–.

Die ARAG übernimmt keine Kosten für eine Klage gegen das IfSG, da Klagen gegen Gesetze nicht vom Rahmenvertrag ARAG/AUB gedeckt sind.

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