Schulung von Betriebsräten nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG

Betriebsräte haben pro Amtsperiode einen Fortbildungsfreistellungsanspruch für die Dauer von 3 Wochen; bei Arbeitnehmern, die erstmals das Amt des Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, beträgt der Anspruch 4 Wochen.

Dieser Anspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG bezieht sich auf Schulungsveranstaltungen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Betriebsratsarbeit nützlich, sinnvoll und geeignet sind.

Das einzelne Betriebsratsmitglied kann sich aus dem umfangreichen Seminarangebot in Deutschland ein Seminar aussuchen, wenn dieses Seminar von dem für das schulungsanbietende Institut zuständige Ministerium als geeignet anerkannt wurde.

Es besteht insofern ein individueller Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds.

Unabhängig von dem Fortbildungsfreistellungsanspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 7 BetrVG hat das Gremium Betriebsrat nach § 37 Abs. 6 BetrVG den Anspruch, dass von ihm bestimmte Betriebsratsmitglieder (durch Betriebsratsbeschluss) von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen befreit werden, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

Der wesentliche Unterschied zwischen den Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG besteht daher in:

§ 37 Abs. 6 BetrVG
1. Der Arbeitgeber hat nach § 40 BetrVG die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung anfallenden Kosten zu tragen. Das sind vor allen Dingen: Seminargebühr, Fahrtkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

2. Das Gremium Betriebsrat stellt mit Betriebsratsbeschluss die Erforderlichkeit des Seminarbesuchs für die Arbeit des Betriebsrats fest und entscheidet darüber, wer aus dem Betriebsratsgremium das Seminar besucht.

§ 37 Abs. 7 BetrVG
1. Der Arbeitgeber braucht lediglich das Betriebsratsmitglied für die Dauer des Besuchs der Schulungsveranstaltung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. Eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, Kosten des Seminarbesuchs zu tragen, besteht nicht. Allerdings kann der Arbeitgeber freiwillig diese Kosten bezahlen.

2. Das einzelne Betriebsratsmitglied sucht sich eigenverantwortlich aus den als geeignet anerkannten Seminaren das Seminar aus, ohne dass das Gremium Betriebsrat dem Betriebsratsmitglied Vorschriften machen kann, welches Seminar zu besuchen ist.

Bildungsurlaub

Unter Bildungsurlaub wird in der Regel bezahlte oder unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen oder staatsbürgerlich-politischen Bildung (zum Teil auch der allgemeinen Bildung) verstanden. Ein Bundesgesetz über Bildungsurlaub gibt es nicht.

Zur Zeit besteht in vielen Bundesländern ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach den jeweiligen Bildungsurlaubsgesetzen. Auch einige Tarifverträge sehen den Anspruch auf Bildungsurlaub vor.

Anspruch auf Bildungsurlaub:

5 Tage pro Jahr:
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt

6 Tage pro Jahr:
Saarland

Einzelheiten erfragen Sie bitte bei AUB Campus in Nürnberg.

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