Schulungsanspruch zur Teilnahme an AUB Campus Seminaren
1. Anspruchsgrundlage
Die Anspruchsgrundlage findet sich in §37 Abs.6 i. V. m. §40 Abs. 1 BetrVG. Danach kann der Betriebsrat seine Mitglieder zu Seminaren entsenden, soweit die dort vermittelten Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
Betriebsrat
§§ 37 Abs. 6, 40 BetrVG
Wahlvorstand
§ 20 Abs. 3 BetrVG
Schwerbehindertenvertretung
§§ 96 Abs. 4 SGB IX i. V. m. 37 Abs. 6, 40 BetrVG
Jugend- und Auszubildendenvertretung
§§65 Abs. 1, 37 Abs. 6, 40 BetrVG
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
§§ 675, 670 BGB
Der Schulungsanspruch des Betriebsrats ist zeitlich nicht begrenzt. §37 Abs. 6 BetrVG gibt nur ein einziges Kriterium vor, auf das es ankommt: die Erforderlichkeit der Schulung. Sobald das im Seminar vermittelte Wissen für Ihre Betriebsratsarbeit erforderlich ist, dürfen Sie das Seminar besuchen.
2. Schulung für jedes Betriebsratsmitglied
Erforderlich sind auf jeden Fall Grundlagenseminare, in denen Sie das Wissen für Ihre tagtägliche Betriebsratsarbeit erwerben. Zum Grundlagenwissen, über das jedes einzelne Betriebsratsmitglied verfügen muss, zählen Kenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeits- und Gesundheitsschutz und wirtschaftliches Grundwissen.
Weitere Seminare vermitteln Vertiefungswissen, das im Betriebsrat vorhanden sein sollte, dass aber nicht jedes einzelne Betriebsratsmitglied erwerben muss. Zu diesem Vertiefungswissen zählen z.B. Kenntnisse im Datenschutzrecht, Arbeitszeitrecht oder vertiefende Kenntnisse über Betriebsvereinbarungen. Je nach Aufgabenverteilung im Betriebsrat, z.B. durch Ausschüsse, können die mit diesem Thema befassten Betriebsratsmitglieder entsprechende Schulungen besuchen.
Spezialwissen kann sich der Betriebsrat aneignen, wenn ein spezieller betrieblicher Anlass eine Schulung erfordert. Ein betrieblicher Anlass kann z.B. eine anstehende Betriebsveränderung sein. Der Betriebsrat kann dann entscheiden, welche Betriebsratsmitglieder sich die Kenntnisse durch einen Schulungsbesuch aneignen sollen.
3. Begründung von Schulungsanspruch
Ob der Schulungsanspruch dem Arbeitgeber gegenüber begründet werden muss oder sollte, hängt vom vermittelten Wissen ab. Der Besuch von Grundlagenseminaren muss in aller Regel nicht begründet werden. Ein Hinweis auf die Tatsache, dass es sich um eine Grundlagenschulung handelt, reicht aus. Bei dem Besuch von Seminaren, in denen Vertiefungswissen vermittelt wird, sollte dargestellt werden, welches Betriebsratsmitglied aus welchem Grund an der Schulung teilnehmen soll. Bei dem Besuch von Seminaren, die Spezialwissen vermitteln, sollte auf den betrieblichen Anlass hingewiesen werden. Zudem sollte erläutert werden, welches Betriebsratsmitglied geschult werden soll.
Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme
Grundlagenwissen
- Jedes Betriebsratsmitglied
- Beispiel: BetrVG, Arbeitsrecht, wirtschaftliches Grundwissen, Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Begründung: i.d.R. nicht erforderlich
Vertiefungswissen
- Betriebsrat als Gremium
- Beispiel: Datenschutz, Betriebsvereinbarung in der Praxis, Arbeitszeitrecht
- Begründung: Wer? Warum?
Spezialwissen
- Betriebsrat als Gremium, anlassbezogen
- Beispiel: Betriebsänderung und Personalreduzierung, Zielvereinbarung und
- Jahresgespräch
- Begründung: Wer? Warum? Anlass?
4. Teilnahme von teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder an Seminaren
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern, daher können auch teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder an Seminaren teilnehmen. Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an einer Schulung teil, so hat es gem. §37 Abs. 3 BetrVG Anspruch auf Freizeitausgleich. Dieser Anspruch ist jedoch begrenzt, Maßstab ist die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
BAG v. 10.11.2004 – 7 AZR 131/04
LAV Niedersachsen v. 12.09.2008 – 12 Sa 903/08
5. Teilnahme von Ersatzmitglieder an Seminaren
Ersatzmitglieder können dann an Seminaren teilnehmen, wenn sie über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig zu Betriebsratssitzungen hinzugezogen werden und damit auch zukünftig zu rechnen ist.
6. Richtige Beschlussfassung
Rechtzeitige Ladung aller Betriebsratsmitglieder – Mitteilung auf der Tagesordnung – Einfacher Mehrheitsbeschluss gem. § 37 Abs. 6 Betr.VG – Mitteilung an den Arbeitgeber zum geplanten Schulungsbesuch
7. Kostenübernahme durch den Arbeitgeber übernehmen
Folgende Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen, wenn sie gem. §§37.6, 40 BetrVG erforderlich sind:
- Seminargebühren
- Übernachtungskosten
- Reisekosten
- Verpflegungskosten
Wenn der Arbeitgeber einer Schulungsmaßnahme widerspricht!
Der Schulungsanspruch des Betriebsrats ist ein zentrales Element, um die Mitglieder in ihrer Funktion zu stärken und sie mit den notwendigen Kenntnissen auszustatten. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber dem Schulungsanspruch widerspricht? In solchen Fällen gibt es verschiedene Handlungsmöglichkeiten für den Betriebsrat, um seine Rechte durchzusetzen.
1. Einigung mit dem Arbeitgeber suchen: Zunächst sollte der Betriebsrat das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Oft können Missverständnisse oder Bedenken bezüglich der Notwendigkeit der Schulung in einem offenen Dialog geklärt werden. Eine transparente Kommunikation kann dazu beitragen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
2. Einigungsstelle anrufen: Wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Seminartermins betriebliche Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt, hat der Betriebsrat die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen. Diese kann als Vermittler fungieren und eine Entscheidung treffen, die für beide Seiten akzeptabel ist.
3. Rechtsweg beschreiten: Bestreitet der Arbeitgeber die Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit der Seminarteilnahme, kann der Betriebsrat sich an das Arbeitsgericht wenden. Hierbei ist es wichtig, alle relevanten Informationen und Argumente vorzubereiten, um die Notwendigkeit der Schulung zu untermauern.
4. Vorsorglichen Beschluss fassen: Um auf der sicheren Seite zu sein, kann der Betriebsrat einen Beschluss fassen, der die Teilnahme an der Schulung gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG festlegt. Sollte ein Gericht später die Erforderlichkeit nicht bestätigen, bleibt der Arbeitgeber dennoch verpflichtet, das Arbeitsentgelt für die Freistellung zu zahlen. Es ist jedoch zu beachten, dass dieser Anspruch nicht für Ersatzmitglieder gilt, sofern sie nicht nachgerückt sind.
5. Dokumentation und Nachweis: Der Betriebsrat sollte alle Schritte und Kommunikationen dokumentieren. Eine sorgfältige Dokumentation kann im Falle eines Rechtsstreits von großer Bedeutung sein und die Position des Betriebsrats stärken.
Insgesamt ist es wichtig, dass der Betriebsrat seine Rechte kennt und aktiv für den Schulungsanspruch eintritt. Durch gezielte Maßnahmen und eine klare Kommunikation kann der Betriebsrat sicherstellen, dass er die notwendigen Schulungen erhält, um seine Aufgaben effektiv zu erfüllen.