Rechtliche Hinweise zur Teilnahme an AUB Campus Seminaren
1. Anspruchsgrundlage
Die Anspruchsgrundlage findet sich in §37 Abs.6 i. V. m. §40 Abs. 1 BetrVG. Danach kann der Betriebsrat seine Mitglieder zu Seminaren entsenden, soweit die dort vermittelten Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
Anspruchsgrundlagen
Schulungsanspruch
Betriebsrat
§§ 37 Abs. 6, 40 BetrVG
Wahlvorstand
§ 20 Abs. 3 BetrVG
Schwerbehindertenvertretung
§§ 96 Abs. 4 SGB IX i. V. m. 37 Abs. 6, 40 BetrVG
Jugend- und Auszubildendenvertretung
§§65 Abs. 1, 37 Abs. 6, 40 BetrVG
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
§§ 675, 670 BGB
Der Schulungsanspruch des Betriebsrats ist zeitlich nicht begrenzt. §37 Abs. 6 BetrVG gibt nur ein einziges Kriterium vor, auf das es ankommt: die Erforderlichkeit der Schulung. Sobald das im Seminar vermittelte Wissen für Ihre Betriebsratsarbeit erforderlich ist, dürfen Sie das Seminar besuchen.
2. Schulung für jedes Betriebsratsmitglied
Erforderlich sind auf jeden Fall Grundlagenseminare, in denen Sie das Wissen für Ihre tagtägliche Betriebsratsarbeit erwerben. Zum Grundlagenwissen, über das jedes einzelne Betriebsratsmitglied verfügen muss, zählen Kenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeits- und Gesundheitsschutz und wirtschaftliches Grundwissen.
Weitere Seminare vermitteln Vertiefungswissen, das im Betriebsrat vorhanden sein sollte, dass aber nicht jedes einzelne Betriebsratsmitglied erwerben muss. Zu diesem Vertiefungswissen zählen z.B. Kenntnisse im Datenschutzrecht, Arbeitszeitrecht oder vertiefende Kenntnisse über Betriebsvereinbarungen. Je nach Aufgabenverteilung im Betriebsrat, z.B. durch Ausschüsse, können die mit diesem Thema befassten Betriebsratsmitglieder entsprechende Schulungen besuchen.
Spezialwissen kann sich der Betriebsrat aneignen, wenn ein spezieller betrieblicher Anlass eine Schulung erfordert. Ein betrieblicher Anlass kann z.B. eine anstehende Betriebsveränderung sein. Der Betriebsrat kann dann entscheiden, welche Betriebsratsmitglieder sich die Kenntnisse durch einen Schulungsbesuch aneignen sollen.
3. Begründung von Schulungsanspruch
Ob der Schulungsanspruch dem Arbeitgeber gegenüber begründet werden muss oder sollte, hängt vom vermittelten Wissen ab. Der Besuch von Grundlagenseminaren muss in aller Regel nicht begründet werden. Ein Hinweis auf die Tatsache, dass es sich um eine Grundlagenschulung handelt, reicht aus. Bei dem Besuch von Seminaren, in denen Vertiefungswissen vermittelt wird, sollte dargestellt werden, welches Betriebsratsmitglied aus welchem Grund an der Schulung teilnehmen soll. Bei dem Besuch von Seminaren, die Spezialwissen vermitteln, sollte auf den betrieblichen Anlass hingewiesen werden. Zudem sollte erläutert werden, welches Betriebsratsmitglied geschult werden soll.
Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme
Grundlagenwissen
- Jedes Betriebsratsmitglied
- Beispiel: BetrVG, Arbeitsrecht, wirtschaftliches Grundwissen, Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Begründung: i.d.R. nicht erforderlich
Vertiefungswissen
- Betriebsrat als Gremium
- Beispiel: Datenschutz, Betriebsvereinbarung in der Praxis, Arbeitszeitrecht
- Begründung: Wer? Warum?
Spezialwissen
- Betriebsrat als Gremium, anlassbezogen
- Beispiel: Betriebsänderung und Personalreduzierung, Zielvereinbarung und
- Jahresgespräch
- Begründung: Wer? Warum? Anlass?
4. Teilnahme von teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder an Seminaren
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern, daher können auch teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder an Seminaren teilnehmen. Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an einer Schulung teil, so hat es gem. §37 Abs. 3 BetrVG Anspruch auf Freizeitausgleich. Dieser Anspruch ist jedoch begrenzt, Maßstab ist die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
BAG v. 10.11.2004 – 7 AZR 131/04
LAV Niedersachsen v. 12.09.2008 – 12 Sa 903/08
5. Teilnahme von Ersatzmitglieder an Seminaren
Ersatzmitglieder können dann an Seminaren teilnehmen, wenn sie über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig zu Betriebsratssitzungen hinzugezogen werden und damit auch zukünftig zu rechnen ist.
6. Richtige Beschlussfassung
Rechtzeitige Ladung aller Betriebsratsmitglieder – Mitteilung auf der Tagesordnung – Einfacher Mehrheitsbeschluss gem. § 37 Abs. 6 Betr.VG – Mitteilung an den Arbeitgeber zum geplanten Schulungsbesuch
7. Kostenübernahme durch den Arbeitgeber übernehmen
Folgende Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen, wenn sie gem. §§37.6, 40 BetrVG erforderlich sind:
- Seminargebühren
- Übernachtungskosten
- Reisekosten
- Verpflegungskosten