Die sogenannte Aktivrente soll kommen: Nach dem Willen der Bundesregierung soll die Regelung zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Das Bundeskabinett hat die Aktivrente am 15. Oktober 2025 beschlossen, nun liegt der Gesetzentwurf dem Bundestag und Bundesrat zur Entscheidung vor.
Doch was genau verbirgt sich dahinter? Vereinfacht gesagt, ist die Aktivrente ein neuer steuerlicher Freibetrag für Menschen, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterhin als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmender tätig sind. Bis zu 2.000 Euro im Monat aus dieser Erwerbstätigkeit sollen dank der Aktivrente einkommensteuerfrei bleiben. Sozialversicherungsbeiträge auf den Arbeitslohn fallen aber weiterhin an. In diesem Artikel erklären wir die Pläne – Stand Mitte November 2025 – im Detail.
Inhalt
- Aktivrente: Was ist das?
- Aktivrente: Für wen ist sie gedacht – und für wen nicht?
- Steuern, Sozialabgaben und die Abgrenzung zu Minijobs
- Beispielrechnung zur Aktivrente
- Was bedeutet die Aktivrente arbeitsmarktpolitisch – und welche Kritik gibt es?
- Fazit: Steuerliche Anreize für Ruheständler
Aktivrente: Was ist das?
Sie haben die Regelaltersgrenze erreicht, möchten aber weiter im Beruf bleiben – sei es aus Freude an der Arbeit, wegen des Teams oder um Ihr Wissen weiterzugeben? Mit der Aktivrente soll genau das ab dem Jahr 2026 attraktiver werden: Der Staat stellt einen steuerfreien Zuverdienst von bis zu 2.000 Euro monatlich in Aussicht, wenn Sie nach der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Die Aktivrente ist – anders, als es der Name vielleicht vermuten lässt – keine neue Rentenleistung, sondern eine steuerliche Begünstigung: Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und freiwillig weiterarbeitet (sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmende), kann bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.
Steuerliche Vorteile für Ruheständler
Damit will die Regierung den Verbleib erfahrener Beschäftigter im Arbeitsmarkt erleichtern und dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Eine Evaluation nach zwei Jahren ist vorgesehen, um Wirkung und Zielgenauigkeit zu überprüfen. Das federführende Finanzministerium betont die arbeitsmarkt- und wachstumspolitische Stoßrichtung und beziffert die jährliche steuerliche Entlastung für Rentnerinnen und Rentner auf bis zu 890 Millionen Euro.
„Die Aktivrente ist sicherlich ein guter Schritt, um Menschen, die im Alter weiterarbeiten möchten, diese Entscheidung leichter zu machen. Gleichzeitig ist für uns als AUB klar, dass es bezüglich des Renteneintrittsalters und des Rentenniveaus keine weiteren Einschnitte geben darf“, unterstreicht in diesem Zusammenhang der AUB-Vorstandsvorsitzende Rainer Knoob.
Ab wann gilt die Aktivrente?
Am 15. Oktober 2025 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschlossen. Der Tag des Inkrafttretens soll der 1. Januar 2026 sein – vorbehaltlich des parlamentarischen Verfahrens in Bundestag und Bundesrat. Für die Kommunikation im Betrieb heißt das: Unternehmen und Beschäftigte können sich für 2026 vorbereiten, müssen aber noch die formale Verabschiedung abwarten.
Aktivrente: Für wen – und für wen nicht?
Begünstigt sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben – unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente bezogen wird oder der Rentenbezug aufgeschoben ist. Die damit verbundenen steuerlichen Vorteile können somit in Zukunft für viele Arbeitnehmende eine wichtige Rolle im Rahmen der persönlichen Ruhestandsplanung spielen.
Hingegen wird die Aktivrente nicht gelten für Selbstständige, Freiberufler:innen, Land- und Forstwirt:innen, Beschäftigte in Minijobs sowie Beamtinnen und Beamte. Die Begünstigung ist also klar auf abhängige Beschäftigung oberhalb des Minijobs zugeschnitten.
Voraussetzungen im Detail
Damit die steuerfreie Aktivrente greift, müssen die folgenden Grundbedingungen erfüllt sein:
- Regelaltersgrenze erreicht: Der Freibetrag ist auf Personen beschränkt, die die gesetzlich definierte Regelaltersgrenze überschritten haben. Diese wird seit Jahren stufenweise auf 67 Jahre angehoben; Jahrgänge in der Übergangsphase erreichen die Grenze etwas früher.
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer:in: Ein Minijob genügt nicht (darauf gehen wir gleich noch ausführlicher ein).
- Höchstbetrag: Steuerfrei sind bis zu 2.000 Euro pro Monat aus dieser Beschäftigung; darüber hinausgehende Anteile des Gehaltes sind regulär zu versteuern.
Steuern, Sozialabgaben und die Abgrenzung zu Minijobs
Wichtig ist die Unterscheidung von Steuern und Beiträgen:
- Steuerlich sind bis zu 2.000 Euro / Monat aus der Aktivrente befreit. Anteile des Einkommens darüber werden normal besteuert.
- Sozialabgaben fallen trotz Steuerfreiheit weiter an – konkret Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf den Arbeitslohn.
- Die Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmende entfällt nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich; der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil weiter.
- Beschäftigte können auf die Befreiung verzichten und freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen, was die spätere Rente erhöht (jährliche Gutschrift).
- In der Arbeitslosenversicherung besteht in der Regel Versicherungsfreiheit.
Zur Einordnung der Beitragshöhen (Stand 2025) hilft die folgende Orientierung: Der allgemeine GKV-Beitragssatz beträgt 14,6 % zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags (durchschnittlich 2,5 %); Arbeitnehmende tragen jeweils die Hälfte. In der Pflegeversicherung liegt der Beitragssatz bei 3,6 % (hälftig geteilt), kinderlose Beschäftigte zahlen zusätzlich 0,6 Prozentpunkte selbst. Beachten Sie, dass Zusatzbeiträge je Kasse variieren und für 2026 Anpassungen möglich sind.
Abgrenzung zum Minijob
Die Aktivrente gilt nicht für Minijobs. Wer nur geringfügig beschäftigt ist, profitiert nicht vom 2.000-Euro-Freibetrag. Wer hingegen oberhalb der Minijob-Grenze arbeitet (also regulär sozialversicherungspflichtig), kann die Aktivrente nutzen.
Aktivrente: Ab welchem Alter?
Die Aktivrente knüpft nicht an ein fixes Alter wie „ab 67“ an, sondern an die jeweilige Regelaltersgrenze Ihrer Jahrgangskohorte. Diese Grenze steigt stufenweise; die Zielmarke sind 67 Jahre. Erst nach Erreichen dieser Grenze greift der steuerliche Freibetrag der Aktivrente. Prüfen Sie daher Ihren persönlichen Rentenbeginn – die Deutsche Rentenversicherung stellt hierzu Jahrgangstabellen und Rechner bereit.
Beispielrechnung zur Aktivrente
Damit Sie die Größenordnungen einschätzen können, hier eine vereinfachte Beispielrechnung mit transparenten Annahmen:
- Ausgangslage: Frau M., 67 Jahre, bezieht bereits Altersrente und arbeitet Teilzeit in sozialversicherungspflichtiger Anstellung.
- Bruttoarbeitslohn: 1.800 € pro Monat (oberhalb der Minijob-Grenze). Ihre Rentenzahlung bleibt davon unberührt (nach Erreichen der Regelaltersgrenze führt ein Hinzuverdienst nicht zu Rentenkürzungen).
- Steuern: Wegen der Aktivrente sind in Zukunft die 1.800 € vollständig steuerfrei, da sie unter dem Höchstbetrag von 2.000 € liegen. Es fällt keine Lohnsteuer auf diesen Arbeitslohn an. (Die Rente selbst bleibt natürlich ein eigenständiger Steuer-Sachverhalt.)
Sozialabgaben (Arbeitnehmeranteil) – Sätze Stand 2025:
- Krankenversicherung (KV): halber allgemeiner Satz 7,3 % + halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,25 % (= 8,55 %) auf 1.800 € = 153,90 €.
- Pflegeversicherung (PV): 1,8 % (hälftig aus 3,6 %) = 32,40 €
- kinderlos zusätzlich 0,6 Prozentpunkte = dann 43,20 €.
Ergebnis (mit Kindern):
- 1.800 € brutto abzüglich 153,90 € KV sowie 32,40 € PV = 1.613,70 € netto aus Arbeit steuerfrei (zuzüglich Ihrer laufenden Altersrente).
Ergebnis (kinderlos):
- 1.800 € abzüglich 153,90 € KV und 43,20 € PV = 1.602,90 € netto.
Wichtig: In der Rentenversicherung ist Frau M. automatisch befreit (aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze). Sie kann jedoch freiwillig auf die Befreiung verzichten und Beiträge zahlen – das erhöht die spätere Rentenzahlung. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit. Diese Regeln gelten unabhängig von der Aktivrente und sind seit Jahren etabliert.
Ein wichtiger Hinweis: Beitragssätze, Zusatzbeiträge und individuelle Konstellationen (Krankenkasse, Kinderzahl, Kirchensteuer, andere Einkünfte) können die Nettoauswirkung verändern. Die Beispielrechnung soll die Systematik zeigen, ersetzt aber keine individuelle Steuer- oder Rentenberatung. Offiziell maßgeblich ist die spätere Gesetzesfassung.
Was bedeutet die Aktivrente arbeitsmarktpolitisch – und welche Kritik gibt es?
Die Regierung will mit der Aktivrente vor allem Erfahrung und Fachwissen in den Unternehmen halten, Arbeitskräftepotenziale heben und das Weiterarbeiten finanziell attraktiver machen. Dass die Steuerfreiheit nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gilt, soll zugleich die Sozialkassen stabilisieren (weil Beiträge weiter fließen). Nach zwei Jahren ist eine Evaluation vorgesehen.
Kritik an den Regelungen der Aktivrente
In der öffentlichen Debatte wird die Aktivrente unterschiedlich bewertet. Medienberichte und Kommentare loben den Anreiz, sehen aber auch Verteilungsfragen: Kritisiert wird etwa, dass Selbstständige und Beamt:innen ausgeschlossen sind. Zudem stehen Mindereinnahmen bei der Steuer im Raum – das Finanzministerium nennt bis zu 890 Mio. € pro Jahr; einzelne Institute rechnen mit höheren Summen.
Die alleinige Konzentration auf sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ist auch aus Sicht der AUB fragwürdig: „Wir halten dies für ein klares Manko der Aktivrente: Was ist beispielsweise mit Ruheständlern, die auf Basis von Beratungsverträgen weiterhin in einem bestimmten Umfang als Selbstständiger für Ihren bisherigen Arbeitgeber tätig sein möchten? Oder was ist auch mit freiberuflichen Ärzten, Architekten, Ingenieuren, deren Wissen weiterhin benötigt wird? Diese Ungleichbehandlung selbstständiger Tätigkeit ist nicht gerecht“, kommentiert Rainer Knoob weiter.
Fazit: Steuerliche Anreize für Ruheständler
Die Aktivrente soll einen ersten Schritt bilden, das Arbeiten auch über die Regelarbeitszeit hinaus attraktiv zu machen. Dazu soll der steuerliche Freibetrag von 2.000 € monatlich dienen. Die Beispielrechnung zeigt: Der Effekt ist substanziell, hängt aber von individuellen Beiträgen und Lebenslagen ab.
Für Sie als Arbeitnehmender heißt das – wenn Sie mit dem Gedanken spielen, auch im Ruhestand noch beruflich tätig zu bleiben – sich gründlich zu informieren. Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber, mit der Krankenkasse und gegebenenfalls Ihrer Steuerberatung. Zudem bleibt aktuell – Stand November 2025 – noch abzuwarten, ob die Aktivrente tatsächlich wie geplant zum 1. Januar 2026 in Kraft treten wird.
Ein wichtiger Hinweis: Aufgrund der noch offenen Fragen werden wir an dieser Stelle laufend informieren. Weitere Details zu den geplanten Regelungen finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung, zudem beantworten Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen in der AUB Geschäftsstelle gerne Ihre Fragen!