Ab 01.01.23 sind Arbeitgeber verpflichtet, die AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) aller Mitarbeiter elektronisch abzurufen. Ausgenommen sind Reha- und Vorsorgemaßnahmen sowie privat Krankenversicherte und Krankschreibungen von Ärzten im Ausland.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer?

Eine Erkrankung muss weiterhin unverzüglich beim Arbeitgeber angezeigt werden. Hierfür gibt es keine formale Regelung. Die AU vom Arzt wird, wie bisher, je nach betrieblicher Regelung am ersten oder spätestens am Tag vierten der Krankheit fällig.

Sie erhalten auf Wunsch vom krankschreibenden Arzt weiterhin einen Ausdruck für Ihre Unterlagen. Dieser Ausdruck darf nicht an den Arbeitgeber weitergegeben werden, weil er die Diagnose enthält und damit unter den Datenschutz fällt.

Der Arbeitgeber ruft dann seine Version online ab.

Bei weiteren Fragen sind wir gern für Sie da.

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