Die gesetzlichen Unfallversicherung greift nicht, wenn eine Arbeitnehmerin bei einem sogenannten Firmenlauf auf Inlinern stürzt und sich dabei verletzt.

Der Unfall habe sich nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehe, entschied kürzlich der Dritte Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zugunsten der Unfallkasse.

(Az.: L 3 U 66/21)

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