Bei aller Vorfreude auf den Nachwuchs und der Aufregung vor dem nahenden Geburtsdatum sollten angehende Eltern auch so einige bürokratische Themen nicht aus dem Blick verlieren. Dazu gehört es insbesondere, rechtzeitig die Elternzeit beim Arbeitgeber zu beantragen. Was ist dabei zu beachten, welche Fristen gelten, wie unterscheiden sich die Regeln für werdende Mütter und Väter? Im folgenden Artikel finden Sie Antworten auf diese und weitere Fragen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was bedeutet Elternzeit?
  2. Wie beantrage ich Elternzeit?
  3. Elternzeit beantragen: Fristen und Tipps
  4. Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen: Die häufigsten Fragen
  5. Fazit: Elternzeit ist ein Rechtsanspruch!

Was bedeutet Elternzeit?

Elternzeit hat ihre Grundlage im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 15 BEEG). Eltern haben somit einen Rechtsanspruch darauf, sich für eine bestimmte Zeit vollständig und ohne Bezahlung für die Kinderbetreuung freistellen zu lassen. Die Elternzeit kann pro Kind maximal drei Jahre umfassen und lässt sich ab Geburt des Kindes bis zum achten Geburtstag des Kindes nutzen.

Den Zeitraum können Sie frei wählen, ab dem dritten Geburtstag sind allerdings höchstens bis zu zwei Jahre Elternzeit möglich. Wichtig: Der Anspruch besteht unabhängig von Ihrem Beschäftigungsverhältnis, also zum Beispiel auch für Teilzeit-Beschäftigte, Minijobber oder Auszubildende.

Wie beantrage ich Elternzeit?

Sie erwarten ein Kind und wollen Elternzeit in Anspruch nehmen? Nichts leichter als das! Genau genommen, müssen Sie Ihre Elternzeit gar nicht beim Arbeitgeber beantragen. Da Sie einen rechtlichen Anspruch darauf haben, reicht es aus, die Elternzeit formal anzumelden. Dabei sind zwei Aspekte wichtig:

  • Beachten Sie unbedingt die wichtigen Fristen, die in den folgenden Absätzen näher erläutert werden.
  • Nehmen Sie die Anmeldung beim Arbeitgeber am besten schriftlich vor, damit es im Nachhinein keine Missverständnisse gibt. Lassen Sie sich zudem die Anmeldung inklusive Termin schriftlich bestätigen.

Elternzeit beantragen: Fristen und Tipps

Grundsätzlich gilt, dass Sie Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Termin beim Arbeitgeber beantragen beziehungsweise anmelden sollten. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes oder erst später in Anspruch nehmen möchten. Die 7-Wochen-Frist gilt unabhängig davon.

Bei der Verwendung der Elternzeit profitieren Sie von einem hohen Maß an Flexibilität. So können Sie beispielsweise drei Jahre am Stück zu Hause bleiben – oder auch nur einzelne Monate oder Wochen auswählen. Vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes ist es möglich, die Elternzeit in zwei oder drei Abschnitte aufteilen. Wenn Sie mehr als drei Abschnitte nutzen möchten, hat Ihr Arbeitgeber dafür sein Einverständnis zu erteilen.

Elternzeit beantragen für Mutter

Sie sind werdende Mutter und möchten Elternzeit in Anspruch nehmen? Dabei sollten Sie beachten, dass die Elternzeit frühestens nach dem Auslaufen der Mutterschutzfrist beginnt. Der Mutterschutz umfasst üblicherweise acht Wochen ab dem Geburtstermin. Somit reicht es aus, wenn Sie die Elternzeit beim Arbeitgeber sieben Wochen vor dem Ende der Mutterschutzfrist beantragen.

Elternzeit für Vater beantragen

Auch für Väter, die Elternzeit in Anspruch nehmen möchten, gilt die 7-Wochen-Frist zwischen Anmeldung und Beginn. Wenn Sie also direkt ab der Geburt zu Hause bleiben möchten, müssen Sie die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beim Arbeitgeber beantragen. Verschiebt sich der Geburtstermin, hat das keine Auswirkungen – denn Elternzeit kann grundsätzlich erst ab Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden.

Ausnahmeregelungen für besondere Situationen

Keine Regel ohne Ausnahme: In begründeten und dringenden Ausnahmesituationen kann die siebenwöchige Frist gekürzt werden. Dies trifft zum Beispiel auf Frühgeburten zu. In jedem Fall sollten derartige Themen so bald wie möglich mit Ihrem Arbeitgeber besprechen und den besprochenen Termin der Elternzeit schriftlich festhalten lassen.

Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen: Die häufigsten Fragen

In der Beratungspraxis unserer Mitglieder haben wir bei der AUB immer wieder mit Fragen und Unsicherheiten rund um das Thema Elternzeit zu tun. Deshalb haben wir im folgenden fünf wichtige Themen zusammengefasst.

1.   Muss Elternzeit schriftlich beantragt werden?

Elternzeitanträge müssen schriftlich gestellt werden, das ist gesetzlich so vorgegeben (§ 16 BEEG). Der Arbeitgeber steht  gemäß § 16 Abs.1, Satz 8 BEEG in der Pflicht, die Elternzeit schriftlich zu bescheinigen.

2.   Können Anträge auf Elternzeit abgelehnt werden?

Bei Kindern unter drei Jahren benötigen Arbeitnehmer keine Zustimmung des Arbeitgebers. Somit können Anträge nicht abgelehnt werden – ausgenommen, Eltern wollen die Elternzeit innerhalb der ersten zwei Jahre verlängern. Eine Ablehnung des Antrags auf Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ist ferner möglich, wenn das Kind älter als drei Jahre ist.

3.   Wird Urlaub in der Elternzeit gekürzt?

Ein klares Ja! Da die Elternzeit einer Freistellung vom Arbeitsplatz ohne Lohnfortzahlung  entspricht, können Arbeitgeber anteilig ebenfalls den Urlaubsanspruch kürzen – und zwar für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel des ursprünglichen Anspruchs. Das gilt natürlich nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit Teilzeit leistet (§ 17 BEEG).

4.   Kann die Elternzeit nachträglich geändert werden?

Nachträgliche Änderungen sind in der Regel nur im beidseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich.

5.   Gibt es eine Elternzeit für Selbstständige?

Nein, für Selbständige und Gewerbetreibende gilt das Elternzeitgesetz nicht. Aber auch diese Personengruppe kann Elterngeld beantragen. Die Unterschiede zwischen Elternzeit und Elterngeld erklären wir umfassend in einem separaten Artikel [BITTE ENTSPRECHEND VERLINKEN].

Fazit: Elternzeit ist ein Rechtsanspruch

Kinder benötigen gerade in den ersten Lebensmonaten und -jahren die volle Aufmerksamkeit. Deshalb hat der Gesetzgeber das Recht auf Elternzeit schriftlich verbrieft. Werdende Eltern sollten sich frühzeitig über die Regelungen informieren, ihre Elternzeit planen und unter Beachtung der 7-Wochen-Frist beim Arbeitgeber beantragen. Denn Elternzeit ist ein wertvoller Rechtsanspruch, auf den Sie in keinem Fall verzichten sollten.

Haben Sie weitere Fragen oder besteht gar Konfliktpotenzial mit Ihrem Arbeitgeber? Mit einer Mitgliedschaft in der AUB haben Sie einen verlässlichen Partner an Ihrer Seite, bis hin zur in der Mitgliedschaft enthaltenen Rechtsschutzversicherung. Nutzen Sie den Kontakt zur AUB und sprechen Sie uns gerne jederzeit an!

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