Verletzt sich ein Mitarbeiter auf dem Weg zu einem im Betriebsgebäude aufgestellten Getränkeautomaten, ist dies als Arbeitsunfall zu werten. Es bestehe ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, entschied das Landessozialgericht Hessen.

Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst sei das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert.

(Az.: L 3U 202/21)

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