Den eigenen Arbeitsplatz zu verlieren, ist nie eine gute Nachricht. Aber wenn Sie sich gerade in Elternzeit befinden und sich eigentlich voll und ganz Ihrem Nachwuchs widmen möchten, dürfte der Schock nochmals erheblich größer sein. Eine Kündigung während der Elternzeit – ist dies rechtlich überhaupt erlaubt? In diesem Artikel finden Sie Antworten auf Ihre Fragen.
Inhaltsverzeichnis:
- Kündigung in Elternzeit: Die rechtlichen Hintergründe
- Kündigungsschutz während Elternzeit
- Kündigung in Elternzeit: Rechtliche Optionen
- Kündigung nach Elternzeit
- In Elternzeit selbst kündigen
- Fazit: Nehmen Sie Ihr Recht wahr
Kündigung in Elternzeit: Die rechtlichen Hintergründe
Die wichtigste Information vorab: Wenn Sie sich gerade in Elternzeit befinden, profitieren Sie von einem gesetzlichen Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber kann eine Kündigung nur in explizit begründeten und seltenen Ausnahmefällen aussprechen.
Wann beginnt der Kündigungsschutz?
Der Kündigungsschutz der Elternzeit beginnt, wenn Sie Ihren Wunschtermin der Elternzeit anmelden – beziehungsweise frühestens eine Woche vor dem Anfang der Anmeldefrist. Ob Sie einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung nachgehen, spielt dabei keine Rolle. Vom Kündigungsschutz während der Elternzeit profitieren Sie ebenfalls in vollem Umfang, wenn Sie Teilzeit arbeiten.
Kündigungsschutz in Elternzeit
Der Kündigungsschutz während der Elternzeit ist rechtlich klar geregelt: In § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) heißt es dazu: „Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen.“ Somit sind Arbeitnehmende in Elternzeit in der Regel praktisch unkündbar.
Ausnahmen zum Kündigungsschutz während Elternzeit
Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur in sehr seltenen und besonderen Ausnahmefällen rechtlich zulässig. Dabei steht der Arbeitgeber in der Verantwortung, bei den zuständigen Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz im Einzelfall die rechtliche Zulässigkeit der Kündigung zu beantragen. Zu üblichen Gründen, die für eine Kündigung akzeptiert werden, gehören:
- Insolvenz des Unternehmens
- Stilllegung des Betriebs, auch teilweise
- sehr schwerwiegende Pflichtverletzungen der gekündigten Personen
- Kleinbetriebe, die ohne qualifizierte Ersatzkraft ihren Betrieb nicht fortsetzen können
Die Kündigung ist nur dann zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung erteilt. Mehr Informationen und Daten der Aufsichtsbehörden finden Sie beim Bundesfamilienministerium.
Kündigung in Elternzeit: Ihre rechtlichen Optionen
Wenn Sie während der Elternzeit eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber erhalten, besteht für Sie die Option, dagegen zu klagen. Sie haben drei Wochen Zeit, dazu eine Entscheidung zu treffen. Diese dreiwöchige Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie von der Aufsichtsbehörde informiert werden, dass der Kündigung zugestimmt wird. Ihr Arbeitgeber hat ohne die Zustimmung der Behörde für Arbeitsschutz gekündigt? In diesem Fall besteht für Sie die Möglichkeit, innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung dagegen Klage zu erheben.
Rechtliche Beratung zur Kündigung
Lassen Sie sich unbedingt rechtlich beraten und versäumen Sie die Fristen nicht. Falls Sie nicht innerhalb der genannten Fristen klagen, wird die Kündigung rechtskräftig. Mit der Rechtsschutzversicherung, die in einer Mitgliedschaft bei der unabhängigen Arbeitnehmervertretung AUB bereits enthalten ist, sind Sie auf den Fall der Fälle vorbereitet.
Wichtig: Setzen Sie sich bei allen Fragen und Konflikten mit Ihrem Arbeitgeber unbedingt zuerst mit der AUB in Kontakt, um die unverbindliche Erstberatung durch unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen.
Hat Ihre Klage Erfolg, läuft es anschließend häufig auf Verhandlungen und weitere Gespräche zur Vereinbarung einer Abfindung hinaus. Auch dabei steht Ihnen selbstverständlich die AUB kompetent und vertrauensvoll zur Seite. Viele Informationen zu Formalitäten einer Abfindung und zur Berechnung der Abfindung bieten wir Ihnen in diesem Artikel.
Kündigung nach Elternzeit
Nach dem Auslaufen Ihrer zuvor angemeldeten und vom Arbeitgeber bestätigten Elternzeit besteht der besondere Kündigungsschutz nicht mehr. Sie haben die Elternzeit auf mehrere Etappen aufgeteilt?
In diesem Fall gilt der Kündigungsschutz, solange Sie sich in einem der Elternzeit-Abschnitte befinden – aber nicht zwischen diesen Zeiträumen.
In Elternzeit selbst kündigen
Selbstverständlich haben Arbeitnehmende auch während der Elternzeit jederzeit das Recht, den bestehenden Arbeitsvertrag zu kündigen. Für diesen Fall gilt die im Arbeitsvertrag beziehungsweise im Tarifvertrag genannte, übliche Kündigungsfrist.
Eine wichtige Ausnahme: Falls Sie zum Auslaufen Ihrer Elternzeit Ihre Kündigung veranlassen möchten, gilt für diesen Fall ausnahmsweise eine Kündigungsfrist von 3 Monaten – unabhängig davon, wie lange die von Ihnen angemeldete Elternzeit dauert.
Fazit: Nehmen Sie Ihr Recht wahr
Für junge Eltern in Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, überstürzen Sie daher nichts, sondern lassen Sie sich umfassend und kompetent rechtlich beraten. Mit der AUB haben Sie – nicht nur – bei diesem Konflikt einen verlässlichen und erfahrenen Partner an Ihrer Seite!