Mutterschutzlohn auch länger als 12 Monate
Ist ein Arbeitsplatz grundsätzlich nicht für schwangere oder stillende Frauen geeignet und kann der Arbeitsplatz auch nicht entsprechend umgestaltet oder ein Ersatzarbeitsplatz angeboten werden, sind Arbeitgeber gezwungen, betroffenen Mitarbeiterinnen ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. In dem Fall erhalten die Mütter ihren Lohn in voller Höhe als so genannten Mutterschutzlohn weiterhin ausgezahlt. Der Mutterschutzlohn wird zunächst vom Arbeitgeber gezahlt und anschließend von der Krankenkasse der Mitarbeiterin erstattet.
In einem konkreten Fall weigerte sich die Kasse allerdings, die Lohnfortzahlung für eine stillende Zahnärztin zu übernehmen, die auch nach Vollendung des ersten Lebensjahres noch teilweise stillte. Die Begründung der Kasse: Die Kinder seien bereits älter als ein Jahr und das Mutterschutzgesetz (MuSchG, Paragraf 7) stelle Arbeitnehmerinnen nur für die ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die Zeiträume des Stillens frei.
Die Richter waren anderer Ansicht und begründeten ihr Urteil mit dem Beschäftigungsverbot aus Paragraf 18 des MuSchG, der keine derartige Befristung enthalte. Und da bei der Arbeit in einer Zahnarztpraxis nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Arbeitnehmer infizieren, sei die Praxis sogar verpflichtet, ein Beschäftigungsverbot auch für die fortgesetzte Stillzeit auszusprechen. Die Kasse musste daraufhin über 13.000 Euro Mutterschutzlohn erstatten
(Sozialgericht Nürnberg, Az.: S 7 KR 303/20).