Auf den ersten Schreck über den Verlust des Arbeitsplatzes folgen in der Regel intensive Gespräche und Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Am Ende wird eine Abfindungsregelung unterzeichnet – freiwillig oder bisweilen erst nach einem Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht. Doch wird eigentlich auch Steuer auf Abfindung fällig? Was sollten Arbeitnehmer in finanzieller und steuerlicher Hinsicht beachten? Im folgenden Text finden Sie Antworten!
Inhaltsverzeichnis:
- Abfindung versteuern: Gesamtsumme ist einkommensteuerpflichtig
- Steuer auf Abfindung mindern mit der Fünftelregelung
- Daran sollten Sie bei der Steuererklärung denken
- Abfindung: Steuer vermeiden per Altersvorsorge
- Vertretung und Begleitung bei Rechtsfragen im Berufsleben
- Fazit: Bei der Steuer auf Abfindung sind viele Dinge zu beachten
Abfindung versteuern: Gesamtsumme ist einkommensteuerpflichtig
Das Wichtigste vorab: Auch wenn die Abfindung als angemessener Ausgleich für den Jobverlust vereinbart wird, unterliegt sie grundsätzlich der vollen Besteuerung – somit ist die Gesamtsumme einkommensteuerpflichtig. Steuerliche Freibeträge, wie sie bis 2006 noch eingeräumt wurden, gibt es heute nicht mehr.
Arbeitnehmer sollten daher also bereits bei den Verhandlungen mit dem bisherigen Chef beachten, dass die diskutierten Beträge niemals 1 zu 1 auf dem eigenen Konto landen werden. Denn zuvor kassiert das Finanzamt direkt mit.
Steuer auf Abfindung mindern mit der Fünftelregelung
Allerdings gibt es gesetzmäßige Möglichkeiten, die Steuer auf Abfindung zu mindern. Denn nach der aktuell gültigen Steuerrechtsprechung werden Abfindungszahlungen als „außerordentliche Einkünfte“ gemäß § 34 EStG eingeordnet. Somit können Sie bei Erhalt einer Abfindung von der sogenannten „Fünftelregelung“ profitieren. Vielleicht haben Sie diesen Begriff schon einmal gehört: Gemeint ist damit, dass der Betrag bei der Steuerberechnung nicht einmalig dem aktuellen Jahresgehalt hinzugefügt, sondern stattdessen gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt wird.
Auszahlung sollte komplett in einem Kalenderjahr erfolgen
Dank dieser gleichmäßigen Verteilung fällt der Steuersatz niedriger aus, im Ergebnis haben Sie weniger Steuern auf die Abfindung zu zahlen. Wichtig dabei: Von dieser vorteilhaften Fünftelregelung können Sie nur profitieren, wenn die gesamte Abfindungssumme vollständig in einem Kalenderjahr ausgezahlt wird. Darauf sollten Sie also im Zuge der Verhandlungen und Gespräche mit Ihrem bisherigen Arbeitgeber unbedingt drängen. Vorsicht ist hingegen geboten, wenn Ihnen die Auszahlung der Abfindung in Teilbeträgen oder über mehrere Jahre hinweg angeboten wird.
Daran sollten Sie bei der Steuererklärung denken
Um von der Fünftelregelung optimal zu profitieren und Ihre Steuer auf Abfindung zu mindern, ist es wichtig, dies in Ihrer Steuererklärung fachgerecht zu dokumentieren. Das ist in der Steuererklärung für das betreffende Kalenderjahr in der Anlage N anzugeben. Unser Tipp: Lassen Sie sich unbedingt von unabhängiger Seite steuerlich sowie rechtlich beraten
Steuern mindern mit einer Zahlung im Folgejahr
Noch ein Tipp zum passenden Timing der Abfindungszahlung: Wenn das Arbeitsverhältnis am Ende eines Kalenderjahres beendet wird, kann es vorteilhaft sein, die Zahlung der Abfindung erst für den Beginn des nächsten Kalenderjahres zu vereinbaren – vor allem, wenn Sie nicht nahtlos eine neue Beschäftigung antreten. In der Konsequenz wird durch diese Regelung die Steuerlast auf Basis des neuen Kalenderjahres-Einkommens niedriger ausfallen.
Abfindung: Steuer vermeiden per Altersvorsorge
Eine weitere attraktive Möglichkeit besteht darin, die Abfindung steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln. Diese Option erlaubt das Betriebsrentenstärkungsgesetz seit dem Jahr 2018. Demnach bleiben Einzahlungen zur Erlangung von Anwartschaften steuerfrei. Allerdings: Bei der späteren Auszahlung unterliegt wiederum die Betriebsrente der vollen Besteuerung, das sollten Sie bei der finanziellen Gesamtbetrachtung nicht außer Acht lassen.
Möglichkeiten der steuerfreien Einzahlung
Möglich ist solch eine steuerfreie Einzahlung in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds – Voraussetzung dafür ist, dass der Höchstbetrag nicht bereits durch andere Beiträge ausgeschöpft ist. Der zulässige steuerfreie Höchstbetrag beläuft sich auf vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre (maximal 10).
Ein Rechenbeispiel dazu: Die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze in 2023 liegt bei 7.300 Euro monatlich oder 87.600 Euro pro Jahr; 4 Prozent davon sind 3.504 Euro. Dieser Betrag wird dann mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre multipliziert, bis zum maximalen steuerfreien Höchstbetrag von 35.040 Euro.
Fazit: Bei der Steuer auf Abfindung sind viele Details zu beachten
Einkommensteuerpflicht, Fünftelregelung, Vorsorgeaufwendungen: Neben rechtlichen Fragen sind rund um eine Abfindungsvereinbarung auch zahlreiche steuerliche Aspekte gründlich zu bedenken. Grundsätzlich sind Abfindungszahlungen voll einkommensteuerpflichtig. Doch es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Höhe der Steuerzahlung zu mindern oder Steuern größtenteils zu mindern. Welche Lösung für Ihre Situation am besten erscheint, lässt sich nur in einer persönlichen Beratung klären.
FAQs
Wie wird eine Abfindung steuerlich behandelt?
Eine Abfindung wird in der Regel als Einkommen betrachtet und ist daher in Deutschland voll einkommensteuerpflichtig. Es gibt jedoch verschiedene rechtlich zulässige Wege, um die Steuer auf Abfindung zu mindern, beispielsweise mit der sogenannten Fünftelregelung.
Gibt es Steuerbefreiungen für Abfindungszahlungen?
Steuerliche Freibeträge auf Abfindungszahlungen gibt es in Deutschland seit 2006 nicht mehr. Stattdessen lässt sich in der Steuererklärung die sogenannte Fünftelregelung anwenden. Dabei wird die einmalige Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre aufgeteilt, was die aktuelle Steuerlast für den Arbeitnehmer erheblich reduziert.
Gibt es Möglichkeiten, die Steuerlast auf Abfindungen zu reduzieren?
Neben der Fünftelregelung gibt es weitere Wege, um die Steuerbelastung auf Abfindungen zu verringern. Dazu kann beispielsweise die Einzahlung in eine Altersvorsorge, wie eine Betriebsrente oder die sogenannte Rürup-Rente, gehören.
Müssen Sozialabgaben und Kirchensteuer auf Abfindungen gezahlt werden?
Nein, auf Abfindungen sind keine Sozialabgaben, wie beispielsweise die gesetzliche Krankenversicherung, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
Welche Steuerklasse wird auf die besteuerte Abfindung angewendet?
Dies hängt von der individuellen Familiensituation ab. Es gilt die übliche Steuerklasse, nach der auch alle weiteren Einkünfte versteuert werden. In jedem Fall empfiehlt es sich, bei allen steuerlichen Fragen rund um die Abfindungszahlung eine individuelle, fachlich versierte Beratung in Anspruch zu nehmen.