Im Frühjahr 2026 ist es wieder so weit: Die turnusgemäße, alle vier Jahre stattfindende Wahl der Betriebsräte steht bevor. In tausenden deutschen Betrieben werden dann die Vertreter der Arbeitnehmenden gewählt. Für viele Beschäftigte ist das eine Gelegenheit, nicht nur mit ihrer Stimme Einfluss zu nehmen, sondern auch selbst aktiv im Betriebsrat mitzuwirken. Vielleicht haben auch Sie darüber nachgedacht, bei der kommenden Wahl zu kandidieren? Dann stellt sich eine prinzipielle Frage: Wer darf überhaupt in den Betriebsrat gewählt werden?

In diesem Artikel erfahren Sie, welche persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als Betriebsratsmitglied kandidieren zu können. Zudem erklären wir, wie viele Mitglieder ein Betriebsrat abhängig von der Betriebsgröße umfasst, welche rechtlichen Grundlagen zu beachten sind und wie der Weg bis zur offiziellen Kandidatur abläuft.

Inhalt

  1. Die Bedeutung des Betriebsrats im Betrieb
  2. Rahmenbedingungen der Betriebsratswahl 2026
  3. Wie viele Mitglieder hat ein Betriebsrat?
  4. Wer darf in den Betriebsrat gewählt werden?
  5. Von der Idee zur Kandidatur: So läuft die Aufstellung ab
  6. Tipps für zukünftige Betriebsratsmitglieder
  7. Fazit

Die Bedeutung des Betriebsrats im Betrieb

Der Betriebsrat ist die gewählte Interessenvertretung der Belegschaft. Dabei geht es nicht nur um „große“ Themen wie Arbeitszeitmodelle, Urlaubsregelungen oder Gesundheitsschutz, sondern oft auch um alltägliche Probleme, die im direkten Arbeitsumfeld auftreten. Wer in den Betriebsrat gewählt wird, übernimmt also eine verantwortungsvolle Aufgabe – für alle Kolleginnen und Kollegen im Unternehmen. Die Mitbestimmungsrechte, die Betriebsräte wahrnehmen und ausüben dürfen, sind dabei im deutschen Arbeitsrecht fest verankert und klar geregelt.

Das Betriebsverfassungsgesetz als Grundlage

Die Regeln zu Aufgaben, Rechten und Pflichten ebenso wie Details rund um die Betriebsratswahl finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses Gesetz legt fest, wie ein Betriebsrat gegründet, gewählt und geführt wird. Besonders wichtig für die Frage „Wer darf in den Betriebsrat gewählt werden?“ ist § 8 BetrVG, in dem die Wählbarkeit der Mitarbeitervertreter geregelt ist.

„Das Gesetz definiert genau, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um kandidieren zu dürfen, und welche Personengruppen ausgeschlossen sind. Außerdem regelt es die Größe des Gremiums, die Dauer der Amtszeit sowie den Ablauf der Wahl“, erklärt die AUB-Expertin und renommierte Fachanwältin für Arbeitsrecht Ingrid Brand-Hückstädt: „Für jede Betriebsratswahl – auch die turnusgemäß anstehende Wahl im Jahr 2026 – bildet das BetrVG die verbindliche Grundlage.“

Rahmenbedingungen der Betriebsratswahl 2026

Die Betriebsratswahlen finden bundesweit in einem festen Turnus alle vier Jahre statt – immer zwischen dem 1. März und dem 31. Mai des jeweiligen Jahres. Die kommende Wahlperiode im Jahr 2026 betrifft also alle Betriebe, deren reguläre Wahlperiode nicht durch eine außerordentliche Wahl unterbrochen wurde. Wichtig zu wissen: Die Neugründung eines Betriebsrates in einem Unternehmen ist jederzeit möglich – unabhängig von den turnusgemäßen Wahlperioden.

Vorbereitung zur Betriebsratswahl 2026

Schon Monate vor dem eigentlichen Wahltermin beginnt die Vorbereitung. Die AUB unterstützt Betriebsräte und alle, die sich für diese Aufgabe interessieren, durch umfassende Seminar- und Schulungsangebote sowie individuelle Unterstützung. „Speziell zur Betriebsratswahl 2026 bieten wir zahlreiche Termine an, um eine optimale Vorbereitung für unabhängige Betriebsratskandidaten zu ermöglichen“, erklärt der AUB-Betriebsratscoach Mike Bubner. Er steht im AUB-Team im Rahmen der Betriebsrat-Beratung bei weiteren Fragen gern zur Verfügung.

Zu den Vorbereitungen auf die kommende Wahl gehören verschiedene Formalien, die es zu beachten und zu erledigen gilt: Der Wahlvorstand wird gebildet, die Wählerliste erstellt und schließlich das Wahlausschreiben veröffentlicht. Vorher sollten interessierte Mitarbeiter also für sich entscheiden, ob sie selbst kandidieren möchten. Denn eines ist klar: Auch wenn bis zur Wahl noch viele Monate vergehen, beginnt der Weg in den Betriebsrat doch deutlich früher.

Wann kann ein Betriebsrat gegründet werden?

Damit in einem Unternehmen überhaupt ein Betriebsrat gewählt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, erläutert Ingrid Brand-Hückstädt: „Es müssen mindestens fünf ständig wahlberechtigte Mitarbeitende beschäftigt sein, und davon müssen mindestens drei wählbar sein.“

„Ständig wahlberechtigt“ bedeutet, dass die Beschäftigten nicht nur vorübergehend im Betrieb arbeiten. Auch Teilzeitkräfte, Minijobber oder befristet Beschäftigte zählen dazu, wenn ihr Arbeitsverhältnis auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Gerade in kleineren Betrieben kommt es häufig vor, dass zwar viele Aushilfen tätig sind, die Zahl der wählbaren Personen aber nicht ausreicht, um einen Betriebsrat zu bilden. In solchen Fällen ist keine Wahl möglich.

Nur jeder Zweite wird durch einen Betriebsrat repräsentiert

Ein Betriebsrat ist keine Selbstverständlichkeit – ganz im Gegenteil. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes wurde im Jahr 2024 nicht einmal jeder zweite Beschäftigte in Deutschland (45 Prozent) durch Arbeitnehmervertretungen repräsentiert. In der Privatwirtschaft lag demnach der Anteil bei 37 Prozent, im öffentlichen Dienst war der Anteil der durch Personalräte vertretenen Beschäftigten mit 95 Prozent um ein Vielfaches höher.

Weitere interessante Zahlen: Im Jahr 2024 hatten unter 7 Prozent der Mitarbeitenden mit 10 bis 20 Beschäftigten einen Betriebsrat. Der Anteil wächst jedoch mit der Unternehmensgröße auf 84 Prozent in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitenden.

Wie viele Mitglieder hat ein Betriebsrat?

Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeitenden im Betrieb. Diese Regelung sorgt dafür, dass der Betriebsrat handlungsfähig bleibt, aber gleichzeitig ausreichend Vertreter für die Belegschaft hat.

In kleinen Betrieben – mit fünf bis 20 Wahlberechtigten – besteht der Betriebsrat nur aus einer Person. In größeren Betrieben steigt die Mitgliederzahl stufenweise an: Bei 21 bis 50 Wahlberechtigten sind es drei Mitglieder, bei 51 bis 100 dann fünf. Große Unternehmen mit mehreren hundert Beschäftigten verfügen über deutlich größere Gremien, mit 11 Mitgliedern und mehr.

Die Festlegung der Betriebsratsgröße ist nicht nur für die spätere Arbeit wichtig, sondern auch für den Wahlprozess. Denn sie bestimmt, wie viele Kandidaten aufgestellt werden müssen und wie viele Stimmen letztlich vergeben werden.

Tabelle zur Zahl der Betriebsratsmitglieder

Wie viele Mitglieder ein Betriebsrat abhängig von der Beschäftigtenzahl hat, ist in § 9 BetrVG in Form einer Tabelle dargestellt:

Anzahl wahlberechtigter ArbeitnehmerZahl der Betriebsratsmitglieder
5-201
21-503
51-1005
101-2007
201-4009
401-70011
701-100013
1001-150015
1501-200017
2001-250019
2501-300021
3001-350023
3501-400025
4001-450027
4501-500029
5001-600031
6001-700033
7001-900035

In Betrieben mit mehr als 9.000 Mitarbeitenden erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Mitarbeitende um 2 Mitglieder.

Wer darf in den Betriebsrat gewählt werden?

Um als Betriebsrat kandidieren zu können, sind ebenfalls verschiedene rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Im Folgenden schauen wir uns diese Regelungen detaillierter an.

Betriebsrat – wer ist wählbar?

Grundsätzlich gilt: Wählbar sind alle Mitarbeitenden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Diese Betriebszugehörigkeit kann auch aus mehreren Zeitabschnitten bestehen, wenn die Person zwischendurch kurz ausgeschieden und später wieder eingestellt wurde – entscheidend ist die Gesamtzeit im selben Betrieb.

„Das Mindestalter von 18 Jahren hängt damit zusammen, dass ein Betriebsratsmitglied voll geschäftsfähig sein muss“, erläutert Anwältin Ingrid Brand-Hückstädt. Die sechsmonatige Zugehörigkeit soll sicherstellen, dass Kandidierende den Betrieb und seine Abläufe kennen und von der Belegschaft als Teil des Teams wahrgenommen werden.

Einschränkungen der Wählbarkeit

Nicht jede Person, die im Betrieb arbeitet, darf automatisch kandidieren. Ausgeschlossen sind zum Beispiel Beschäftigte, die per Gerichtsbeschluss ihr passives Wahlrecht verloren haben. In der Praxis kommt das allerdings äußerst selten vor und betrifft vor allem Fälle, in denen jemand durch strafrechtliche Verurteilungen oder Missbrauch einer bisherigen Betriebsratsfunktion auffällig geworden ist.

Ebenfalls nicht wählbar sind Personen, die in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens arbeiten, ohne organisatorisch in den wahlberechtigten Betrieb eingebunden zu sein. Das ist vor allem in Konzernstrukturen relevant, wenn Standorte eigenständig geführt werden.

Leitende Angestellte mit eigener Vertretung

Eine wichtige Abgrenzung betrifft leitende Angestellte. Diese gelten rechtlich nicht als Teil der wählbaren Arbeitnehmer, weil sie dem Arbeitgeber in einer besonderen Vertrauensstellung verbunden sind. Leitende Angestellte treffen eigenständig unternehmerische Entscheidungen, haben oft Personalverantwortung und dürfen etwa Einstellungen oder Entlassungen ohne Rücksprache vornehmen.

Für sie gibt es keine Betriebsratswahl im klassischen Sinne, sondern eine eigene Interessenvertretung: den Sprecherausschuss. Wer eine leitende Position innehat, kann also nicht in den Betriebsrat gewählt werden – auch dann nicht, wenn er oder sie schon lange im Unternehmen ist.

Häufige Irrtümer zur Wählbarkeit

Rund um das Thema Wählbarkeit bestehen oft Unsicherheit oder auch weit verbreitete Irrtümer und Vorurteile. Fachanwältin Ingrid Brand-Hückstädt antwortet im Folgenden auf Aussagen, die immer wieder zu hören sind. Doch was ist wirklich dran?

„Ich bin nur in Teilzeit – dann kann ich nicht kandidieren.“

Falsch. Die Arbeitszeit spielt keine Rolle. Ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob – entscheidend sind nur Alter und Betriebszugehörigkeit.

„Befristete Verträge schließen eine Kandidatur aus.“

Ebenfalls falsch. Auch befristet Beschäftigte dürfen kandidieren, solange sie zum Zeitpunkt der Wahl die Sechs-Monats-Regel (siehe oben) erfüllen.

„Neue Mitarbeitende müssen vier Jahre warten, bis sie kandidieren dürfen.“

Nein. Es sind nur sechs Monate Betriebszugehörigkeit nötig – nicht eine komplette Amtsperiode.

„Leiharbeitnehmer:innen können niemals kandidieren.“

Richtig. Leiharbeitnehmer:innen dürfen im Leihbetrieb niemals kandidieren, allenfalls im Verleihbetrieb, wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl im Unternehmen mindestens sechs Monate beschäftigt sind. Sie dürfen allerdings im Leihbetrieb wählen, wenn sie mindestens drei Monate im Betrieb beschäftigt sind.

„Leitende Angestellte sind automatisch wählbar, wenn sie lange im Betrieb sind.“

Nein. Leitende Angestellte sind generell ausgeschlossen – unabhängig von ihrer Betriebszugehörigkeit.

Von der Idee zur Kandidatur: So läuft die Aufstellung ab

Wer die Voraussetzungen erfüllt und kandidieren möchte, sollte zügig aktiv werden. Der erste Schritt ist die Kontaktaufnahme mit dem Wahlvorstand. Dieser prüft, ob die Person tatsächlich wählbar ist, und informiert über das weitere Vorgehen. Umfassende Informationen zum Ablauf der Betriebsratswahlen haben wir für Sie auch in einem weiteren Blogartikel zusammengestellt.

In den meisten Betrieben ist es notwendig, sogenannte Stützunterschriften zu sammeln. Das bedeutet: „Eine bestimmte Anzahl an Kolleginnen und Kollegen muss schriftlich bestätigen, dass sie die Kandidatur unterstützen. Die genaue Zahl richtet sich nach der Betriebsgröße. In sehr kleinen Betrieben entfällt diese Pflicht“, erläutert Mike Bubner.

Ist die Kandidatur fristgerecht eingereicht, muss der Wahlvorstand den Wahlvorschlag unverzüglich auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Die Liste wird fristgerecht veröffentlicht, damit alle Beschäftigten wissen, wer zur Wahl steht. Oft gibt es im Anschluss Möglichkeiten, sich der Belegschaft vorzustellen – sei es in Betriebsversammlungen, über Aushänge oder interne Kommunikationskanäle.

Tipps für zukünftige Betriebsratsmitglieder

Wer in den Betriebsrat gewählt wird, übernimmt Verantwortung. Deshalb ist es wichtig, sich schon vor der Wahl mit den Aufgaben vertraut zu machen – die AUB Seminare für Betriebsräte sowie alle, die es werden möchten, bieten sich dazu ideal an.

Aus naheliegenden Gründen empfiehlt es sich außerdem, frühzeitig Unterstützung im Kollegenkreis zu sichern. Ein gutes Netzwerk erleichtert nicht nur die Wahl, sondern auch die spätere Arbeit.

Wichtig ist außerdem, sich bewusst zu machen, welche Themen man persönlich voranbringen möchte. Ob Arbeitszeitgestaltung, Gesundheitsschutz oder Weiterbildung – klare Schwerpunkte helfen, die Arbeit im Betriebsrat zielgerichtet zu gestalten.

Fazit

Die Antwort auf die Frage „Wer darf in den Betriebsrat gewählt werden?“ lässt sich auf wenige Kernpunkte konzentrieren: Sie müssen volljährig sein und seit mindestens sechs Monaten zum Betrieb gehören. Hinzu kommt, dass Sie kein leitender Angestellter sein dürfen.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann aktiv mitgestalten, wie die Interessen der Belegschaft vertreten werden. Die Betriebsratswahl 2026 bietet dafür die beste Gelegenheit – egal, ob Sie schon lange darüber nachdenken oder erst jetzt auf die Idee kommen. Gut informiert und vorbereitet steht einer erfolgreichen Kandidatur nichts im Weg. Packen Sie es an – wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Kandidatur!

Sind Sie schon
überzeugt?
Online Mitgliedsantrag
Sie wollen mehr
wissen?
AUB Ansprechpartner