Die Interessen der Belegschaft bündeln und geschlossen gegenüber der Unternehmensleitung vertreten: Betriebsräte spielen eine unverzichtbare Rolle, wenn es darum geht, die Rechte der Mitarbeiter erfolgreich durchzusetzen. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die Gründung eines Betriebsrates in Deutschland ein gesetzliches Recht dar. Nur was ist dabei zu beachten, welche Regularien und Termine sind wichtig, wo lauern Fallstricke und mögliche Probleme? Unsere Checkliste zum Thema Betriebsrat gründen beantwortet Ihnen in diesem Artikel wichtige Fragen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Ab wann einen Betriebsrat gründen?
  2. Betriebsrat gründen: Voraussetzungen, die Sie kennen sollten
  3. Was spricht für die Gründung eines Betriebsrates?
  4. Betriebsrat gründen – auf taktisches Geschick kommt es an
  5. Checkliste: Betriebsrat gründen
  6. Fazit: Ihr Fahrplan für eine bessere Interessenvertretung

Ab wann einen Betriebsrat gründen?

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt direkt in Paragraf 1 die gesetzlichen Grundlagen. So stellt das Gesetz unter anderem den Rechtsanspruch auf die Gründung eines Betriebsrates fest und beschreibt die konkreten Anforderungen dazu: „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.“

Ebenso bestehen klare Vorgaben, wie, wann und in welchem Rhythmus Betriebsräte durch die Beschäftigten eines Unternehmens gewählt werden – nämlich regulär alle vier Jahre, das nächste Mal im Jahr 2026.

Betriebsrat gründen: Voraussetzungen, die Sie kennen sollten

Allerdings gibt es keine Regel ohne Ausnahme: Ist in einem Unternehmen bislang kein Betriebsrat vorhanden, können die Gründung und die Wahl jederzeit erfolgen – unabhängig von den turnusgemäßen Wahlterminen. In diesem Fall wird der neue Betriebsrat bis zu den nächsten regulären bundesweiten Wahlen – also im Zeitraum März bis Mai 2026 – im Amt bleiben.

Das Betriebsverfassungsgesetz beschreibt nicht nur die Voraussetzungen zur Gründung eines Betriebsrates, sondern regelt auch die Rechte und Pflichten von Betriebsräten – die sogenannten Mitbestimmungsrechte. Analog gilt dies für den öffentlichen Dienst und die dortigen Personalräte: Für sie gilt das Personalvertretungsgesetz. Über die Rechte und Pflichten im Betriebsrat [weiteren Artikel bitte entsprechend verlinken] informieren wir Sie ausführlich in einem weiteren Artikel.

Betriebsrat gründen – ab wie vielen Mitarbeitern?

Wie schon oben beschrieben, müssen mindestens 5 wahlberechtigte Personen im Unternehmen beschäftigt sein, damit die Gründung eines Betriebsrates möglich ist. Doch wer gilt eigentlich als wahlberechtigt? „Dazu zählen alle Mitarbeiter, die älter als 16 Jahre sind. Wahlberechtigt sind dabei sowohl unbefristet festangestellte Personen, Beschäftigte mit befristetem Arbeitsvertrag, Aushilfen als auch Auszubildende, wenn sie am Tag der Wahl im Unternehmen beschäftigt sind“, erklärt Rechtsanwältin Ingrid Brandt-Hückstädt.

Nicht wahlberechtigt sind hingegen leitende Angestellte mit Führungsaufgaben im Unternehmen. Eine Besonderheit gilt für Zeitarbeitskräfte („Leiharbeiter“): Sie müssen mindestens seit drei Monaten im Unternehmen beschäftigt sein, um an den Wahlen des Betriebsrates teilnehmen zu können.

Wer kann zum Betriebsrat gewählt werden?

Und wer kann sich zum Betriebsrat wählen lassen? „Wählbar“ nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes sind Mitarbeiter unter zwei Voraussetzungen:

  • Sie müssen mindestens seit sechs Monaten im Unternehmen beschäftigt sein.
  • Sie müssen volljährig, also mindestens 18 Jahre, sein.

Was spricht für die Gründung eines Betriebsrates?

Warum ist das Gründen eines Betriebsrates empfehlenswert – und welche Vorteile bietet ein Betriebsrat für die Beschäftigten? Dafür sprechen gleich mehrere Gründe. Einer der wichtigsten: „Wenn Beschäftigte ihre Interessen gebündelt durch einen Betriebsrat vertreten lassen, haben sie erfahrungsgemäß eine bessere Position, als wenn jeder und jede buchstäblich nur für sich allein kämpft“, so Ingrid Brandt-Hückstädt weiter. Zudem stellt der Betriebsrat eine wichtige Einrichtung dar, bei der Mitarbeiter Rat zu unterschiedlichsten Themen erhalten können – von aktuellen Konflikten im Betrieb bis hin zu Regelungen der Altersteilzeit.

Ein zusätzlich wichtiger Punkt: Bei Auseinandersetzungen zwischen der Unternehmensführung und einzelnen Beschäftigten kann ein Betriebsrat moderierend und ausgleichend wirken. Das Resultat ist dadurch oft eine Lösung, mit der alle Beteiligten besser leben können. In einem weiteren Artikel unseres Blogs können Sie sich zur Definition und der Aufgabenbeschreibung eines Betriebsrates [weiteren Artikel bitte entsprechend verlinken] informieren.

Betriebsrat gründen – auf taktisches Geschick kommt es an

Nach den Erfahrungen unserer AUB-Coaches kooperieren die meisten Unternehmen und legen bei der Gründung eines neuen Betriebsrates keine Steine in den Weg. Dies hätte ohnehin nur wenig Aussicht auf Erfolg: Denn Arbeitgeber können eine Betriebsratswahl nicht komplett untersagen oder verhindern – das wäre ein Verstoß gegen Paragraf 119 des Betriebsverfassungsgesetzes.

Dennoch braucht es bisweilen Courage und taktisches Geschick, um die Neugründung eines Betriebsrates erfolgreich zu bewerkstelligen. Bei der Unabhängigen Arbeitnehmervertretung AUB erhalten Sie dazu umfassende Unterstützung – mit Seminaren, unserer Rechtsberatung und einem individuellen Coaching. Gut vorbereitet, lässt sich auch bei „schwierigen“ Arbeitgebern der Weg über die Strafgerichte somit vermeiden.

Bei den Vorbereitungen vertraulich vorgehen

Die Gründung eines Betriebsrates ist zwar ein verbrieftes Recht, birgt in der Umsetzung aber dennoch einige Fallstricke. So soll es schon vorgekommen sein, dass Chefs die Initiatoren einer Betriebsratsgründung noch schnell zu kündigen versuchten, bevor der Wahlaufruf öffentlich wurde. Deshalb empfehlen die Betriebsrat-Experten der AUB: Behandeln Sie Ihre Pläne vertraulich, weihen Sie zunächst nur Mitarbeiter ein, denen Sie rundherum vertrauen.

Betriebsrat gründen und der Kündigungsschutz

Ein wichtiger Schritt ist es, den Wahlaufruf mit der Einladung zur Wahl eines Wahlvorstandes im Betrieb öffentlich zu machen. Die drei wahlberechtigten Mitarbeiter, die den offiziellen Aufruf unterzeichnen, sind damit schon einmal vor einer Kündigung in besonderem Maße geschützt. Noch besser ist es, sich bei diesen wichtigen Schritten umfassend durch die AUB begleiten zu lassen. Unsere Ansprechpartner kennen die Wahlvorschriften in- und auswendig und beraten zu den Vorgaben des komplexen Wahlverfahrens.

Schließlich müssen bei der Organisation alle Formalien eingehalten werden! Sorgfalt hat hier erste Priorität. Dazu gehören unter anderem das Wahlausschreiben, die vollständige und korrekte Wählerliste, fehlerfreie Stimmzettel, mögliche Vorbereitungen für die Briefwahl und mehr. Wichtig: Passiert hier ein Fehler, ist im ungünstigsten Fall die gesamte Wahl nichtig und ungültig. Mit dem Aufruf und der Terminierung der Wahlversammlung folgen die nächsten Schritte auf dem Weg zur Betriebsratsgründung.

Welches Wahlverfahren gilt für Ihr Unternehmen?

In der Wahlversammlung werden die Vertreter des Wahlvorstandes gewählt. Ihre Aufgabe ist die Vorbereitung der Betriebsratswahl, die in der Regel nur wenige Tage bis Wochen in Anspruch nimmt. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das der Deutsche Bundestag am 21. Mai 2021 beschlossen hat, ist das Vorgehen noch einfacher geworden: Demnach gilt das vereinfachte Wahlverfahren für die Gründung eines Betriebsrats nun auch in Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten. Bei 101 bis 200 Mitarbeitern kann das Wahlverfahren frei gewählt werden. Bei mehr als 200 Mitarbeitern ist stets das normale Wahlverfahren anzuwenden.

Checkliste: Betriebsrat gründen

Die wichtigsten Punkte bei der Gründung eines Betriebsrates haben wir in der folgenden Checkliste für Sie zusammengefasst:

  • Voraussetzungen zur Gründung prüfen: Sind mindestens fünf wahlberechtigte und drei wählbare Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt?
  • Mögliche Kandidaten (mindestens sechs Monate im Unternehmen und volljährig) ansprechen und die Bereitschaft für eine Kandidatur ermitteln.
  • Externe Beratung etwa durch die Betriebsrat-Coaches des AUB nutzen.
  • Seminare zum Thema Betriebsrat gründen besuchen.
  • Aufruf zur Wahl eines Wahlvorstandes öffentlich machen und im Unternehmen aushängen.
  • In der Mitarbeiterversammlung einen Wahlvorstand aus drei wahlberechtigten Mitarbeitern wählen.
  • Vereinfachtes oder reguläres Wahlverfahren auswählen – abhängig von der Größe des Unternehmens.
  • Wahltermin festlegen.
  • Wählerliste aufstellen.
  • Stimmzettel erstellen.
  • Wahl durchführen und die Ergebnisse protokollieren.
  • Konstituierende Sitzung des neu gewählten Betriebsrates durchführen.
  • Aufgaben verteilen, die Arbeit im Betriebsrat organisieren. Über Gremien und Aufgaben im Betriebsrat können Sie sich noch separat informieren

Fazit: Ihr Fahrplan für eine bessere Interessenvertretung

Das Mitbestimmungsrecht ebnet den Weg dazu, wenn noch nicht vorhanden, einen Betriebsrat zu gründen. Dabei kommt es auf einige Formalien, Termine und klar geregelte Verfahren an, die zu beachten sind. Mit einer fachkundigen Begleitung, dem Besuch geeigneter Seminare und einem individuellen Coaching gelingt die Gründung eines neuen Betriebsrates meist konfliktfrei. Die unabhängige Arbeitnehmervertretung AUB begleitet Sie dabei – von den ersten Planung für die Gründung eines Betriebsrates bis zur tagtäglichen Arbeit in diesem wichtigen Mitbestimmungsgremium.

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