Autorin: Ingrid Brand-Hückstädt ist AUB-Rechtsexpertin und renommierte Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie verfügt über langjährige Erfahrungen in diesem Bereich und gibt ihr Wissen auch als Dozentin und Trainerin bei Veranstaltungen und Seminaren weiter.

Fieber, Rücken, eine Migräne-Attacke: Krank wird jeder einmal. Meist ist die Frage nach dem Geld die zweite Sorge – gleich nach der Frage, wann es gesundheitlich wieder bergauf geht. Die gute Nachricht: In Deutschland müssen Sie sich in den ersten Wochen einer Erkrankung kaum Gedanken um Ihr Gehalt machen. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sorgt dafür, dass Ihr Arbeitgeber weiterzahlt, als würden Sie ganz normal arbeiten.

Gleichwohl kommt es auf die Details an: Es gibt eine Wartezeit, Meldefristen und eine Grenze nach sechs Wochen, ab der Sie spürbar weniger Geld erhalten. Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie haben, wie Sie Ihren Anspruch nachrechnen und was politisch gerade diskutiert wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ihr Arbeitgeber zahlt bei Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen lang 100 Prozent Ihres regulären Entgelts weiter.
  • Den Anspruch haben Sie, sobald Ihr Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen besteht.
  • Nach sechs Wochen einer Erkrankung zahlt Ihre Krankenkasse das sogenannte Krankengeld: 70 Prozent vom Brutto, höchstens 90 Prozent vom Netto.
  • Auch Minijobber, Teilzeitkräfte und Azubis haben vollen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Inhalt

  1. Was ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
  2. Ab wann gibt es eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
  3. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Wie lange zahlt der Arbeitgeber?
  4. Wie funktioniert die Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
  5. Was passiert mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach sechs Wochen?
  6. Gibt es auch beim Minijob eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
  7. Welche Pflichten haben Sie, wenn Sie krank sind?
  8. Was ist politisch in der Diskussion?
  9. Fazit
  10. FAQ

Was ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist Ihr gesetzlicher Anspruch, um bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit weiter Ihr volles Gehalt zu bekommen. Geregelt ist dies im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Fachleute sprechen deshalb oft von „Entgeltfortzahlung“. Gemeint ist dasselbe.

Voraussetzungen für die Lohnfortzahlung

Voraussetzung ist, dass Sie wegen einer Krankheit nicht arbeiten können und diese Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben (§ 3 Abs. 1 EntgFG). Die Arbeitsgerichte legen ein Verschulden sehr eng aus. Gemeint ist ein grober Leichtsinn, etwa eine Trunkenheitsfahrt mit Unfall. Wer sich beim Fußball am Wochenende das Knie verdreht, bekommt trotzdem das Geld.

Der Anspruch gilt für alle Beschäftigten. „Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet, Minijob oder Ausbildung: Das spielt keine Rolle“, erklärt Rechtsanwältin Ingrid Brand-Hückstädt. Auch eine bewilligte medizinische Reha löst die Lohnfortzahlung aus (§ 9 EntgFG).

Wichtig für Sie: Die Regeln sind zwingend. Ihr Arbeitsvertrag darf sie nicht zu Ihrem Nachteil verschlechtern (§ 12 EntgFG). Steht dort etwas anderes, gilt trotzdem das Gesetz.

Ab wann gibt es eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Lohnfortzahlung gibt es ab dem ersten Krankheitstag, sobald Ihr Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen besteht (§ 3 Abs. 3 EntgFG). Werden Sie in den ersten vier Wochen eines neuen Jobs krank, zahlt Ihr Arbeitgeber zunächst nichts.

Ohne Geld stehen Sie trotzdem nicht da. Sind Sie gesetzlich versichert, zahlt in dieser Phase die Krankenkasse das Krankengeld. Nach Ablauf der vier Wochen übernimmt der Arbeitgeber. Die Krankheitstage aus der Wartezeit werden dabei nicht auf die Sechs-Wochen-Frist angerechnet.

Ein Beispiel: Frau K. startet am 1. Oktober im neuen Job. Am 15. Oktober wird sie krank und bleibt es bis Mitte Dezember. Bis zum 28. Oktober bekommt sie Krankengeld. Ab dem 29. Oktober zahlt der Arbeitgeber ihr volles Gehalt, und zwar sechs Wochen lang bis zum 9. Dezember. Noch ein Detail aus dem Alltag: Werden Sie während der Arbeit krank und gehen nach Hause, wird der angefangene Tag ganz normal bezahlt. Die Phase der Lohnfortzahlung beginnt erst am nächsten Tag.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Wie lange zahlt der Arbeitgeber?

Ihr Arbeitgeber zahlt höchstens sechs Wochen, also 42 Kalendertage pro Krankheit. Wochenenden und Feiertage zählen mit. Sind Sie danach noch krankgeschrieben, übernimmt die Krankenkasse.

Die Frist gilt pro Krankheit, nicht pro Jahr. Haben Sie im Frühjahr eine Grippe und im Herbst einen Bandscheibenvorfall, entsteht jeweils ein neuer Anspruch auf bis zu sechs Wochen. Kniffliger wird es, wenn dieselbe Krankheit erneut auftritt.

Was gilt, wenn dieselbe Krankheit zurückkehrt?

In diesem Fall spricht man von einer Fortsetzungserkrankung. Die Krankheitszeiten werden dann addiert, bis die sechs Wochen erreicht sind. Einen neuen, vollen Anspruch bekommen Sie nur, wenn Sie vorher mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit ausgefallen sind oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG).

Wie funktioniert die Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Sie bekommen 100 Prozent des Entgelts, das Sie verdient hätten, wenn Sie gearbeitet hätten. Juristen nennen das Lohnausfallprinzip (§ 4 Abs. 1 EntgFG). Die verschiedenen Bestandteile Ihres Gehaltes sind dabei gesondert zu betrachten:

LohnbestandteilWird fortgezahlt?
Grundgehalt oder StundenlohnJa
Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge laut DienstplanJa
Provisionen und AkkordlohnJa, als erzielbarer Durchschnitt  
Vermögenswirksame LeistungenJa
Überstundenvergütung samt ZuschlägenNein
Spesen, Fahrtkosten und ähnlicher AufwendungsersatzNein, wenn die Kosten gar nicht anfallen

Ein Hinweis zu Überstunden: „Arbeiten Sie dauerhaft jede Woche mehr als vertraglich vereinbart, kann diese Mehrarbeit als Ihre regelmäßige Arbeitszeit gelten. Dann muss sie mitbezahlt werden. Das lohnt sich im Einzelfall prüfen zu lassen“, empfiehlt die AUB-Rechtsexpertin und Anwältin Ingrid Brand-Hückstädt.

Weihnachts- oder Urlaubsgeld darf Ihr Arbeitgeber nur kürzen, wenn das ausdrücklich vereinbart ist. Selbst dann ist die Kürzung gedeckelt (§ 4a EntgFG).

Was passiert mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach 6 Wochen?

Nach sechs Wochen endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ab dem 43. Tag zahlt Ihre gesetzliche Krankenkasse Krankengeld. Dies beträgt 70 Prozent Ihres Bruttoentgelts, höchstens aber 90 Prozent Ihres Nettoentgelts (§ 47 SGB V).

Wegen derselben Krankheit gibt es Krankengeld für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 SGB V). Die sechs Wochen mit Lohnfortzahlung werden darauf angerechnet. Die Kasse zahlt pro Kalendertag und rechnet einen Monat mit 30 Tagen. Vom Krankengeld gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab.

Rechenbeispiel zum Krankengeld

Herr M. verdient 3.200 Euro brutto pro Monat. Wir nehmen an, er hat in Steuerklasse I rund 2.180 Euro netto. Die folgenden Werte sind vereinfacht und gerundet:

 Betrag pro Tag
70 % vom Brutto (3.200 € x 70 % ÷ 30)74,67 €
90 % vom Brutto (3.200 € x 70 % ÷ 30)65,40 €
Maßgeblich ist der niedrigere Wert65,40 €
Abzüglich Sozialbeiträge (rund 12,4 %)ca. 57,29 €
Krankengeld für 30 Tageca. 1.719 €

Herr M. hat damit im Monat rund 460 Euro weniger zur Verfügung als bei seinem üblichen Nettogehalt. Bei einem höheren Einkommen ist die Lücke noch größer, weil das Krankengeld gedeckelt ist. 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 5.812,50 Euro im Monat.

Ein Blick in Ihren Tarifvertrag kann sich lohnen. Viele Tarifverträge sehen einen Krankengeldzuschuss vor, der die Lücke ganz oder teilweise schließt. Ein Tipp: Wer keinen Tarifschutz hat, kann über eine private Krankentagegeldversicherung nachdenken.

Gibt es im Minijob eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Ja. Minijobber haben exakt denselben Anspruch wie Vollzeitkräfte: bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung zu 100 Prozent, bei mindestens vierwöchiger Betriebszugehörigkeit.

Beispiel: Frau T. verdient in ihrem Minijob 603 Euro im Monat, also genau die Verdienstgrenze 2026. Sie ist zwei Wochen krankgeschrieben. Ihr Arbeitgeber muss ihr die vollen 603 Euro zahlen. Arbeitet sie auf Stundenbasis, zählen die Stunden, die laut Einsatzplan angefallen wären.

Für Arbeitgeber ist das übrigens kein großes Risiko. Kleinere Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten bekommen bei Minijobbern 80 Prozent der fortgezahlten Löhne aus dem Umlageverfahren U1 von der Minijob-Zentrale zurück. Das Argument „können wir uns nicht leisten“ zieht also kaum.

Einen Unterschied gibt es aber: Nach sechs Wochen erhalten Minijobber kein Krankengeld. Ein Minijob allein begründet keinen Anspruch darauf. Haben Sie zusätzlich einen Hauptjob, richtet sich das Krankengeld nur nach dem Lohn aus der Haupttätigkeit.

Welche Pflichten haben Sie, wenn Sie krank sind?

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen, am besten vor Arbeitsbeginn. Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, brauchen Sie spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung (§ 5 EntgFG). Ihr Arbeitgeber darf sie auch schon früher verlangen.

Seit 2023 läuft das in der Regel elektronisch. Sind Sie gesetzlich versichert, übermittelt die Praxis die Krankschreibung an Ihre Kasse, und Ihr Arbeitgeber ruft sie dort ab. Ihre Pflicht ist es, sich rechtzeitig krankschreiben zu lassen. Privat Versicherte reichen die Bescheinigung weiterhin auf Papier ein. Fehlt die Bescheinigung, darf der Arbeitgeber die Zahlung zurückhalten, bis Sie den Nachweis zusenden (§ 7 EntgFG). Das Geld ist dann nicht verloren, es kommt nur später.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Was plant die Regierung?

An der Lohnfortzahlung selbst will die Bundesregierung derzeit nicht rütteln. Stattdessen sollen die Regeln zur Krankschreibung verschärft werden.

Anfang 2026 ging Bundeskanzler Friedrich Merz das Thema Krankenstand offensiv an. Er verwies darauf, dass Beschäftigte in Deutschland im Schnitt auf 14,5 Krankentage kämen.

Anfang Juli 2026 einigte sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung auf ein Reformpaket. Vorgesehen ist, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend zu machen. Betriebe sollen per Arbeits- oder Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung davon abweichen können.

Wann die Änderungen greifen und ob es überhaupt dazu kommt, ist aktuell noch vollkommen offen. Dafür müsste unter anderem das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert werden.

Die Position der AUB ist jedenfalls klar: Wir lehnen die Wiedereinführung von Karenztagen deutlich ab. Dies haben wir wiederholt deutlich gemacht. „Wer die Lohnfortzahlung ab dem ersten Krankheitstag abschaffen will, sät Misstrauen in den Belegschaften und gefährdet die Gesundheit der Mitarbeitenden“, erklärt dazu der AUB-Vorstandsvorsitzende Rainer Knoob.

Ärger um Krankschreibung und Lohnfortzahlung? Die AUB unterstützt mit fundiertem Wissen zum Arbeitsrecht. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie bei Ihren Fragen. Kontaktieren Sie jetzt unsere Geschäftsstelle.

Fazit: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall schützt Sie

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gehört zu den stärksten Schutzrechten, die Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben. Sechs Wochen volles Gehalt, ohne Abzug und unabhängig davon, ob Sie Vollzeit arbeiten oder im Minijob. Danach fängt das Krankengeld auf, wenn auch mit einem spürbar geringeren Betrag.

Entscheidend ist, dass Sie die Details kennen. Wer die Wartezeit, die Regeln zur Fortsetzungserkrankung und die Meldepflichten im Blick hat, vermeidet böse Überraschungen auf der Abrechnung. Und wer seine Abrechnung prüft, merkt schnell, ob möglicherweise Zuschläge fehlen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Lohnfortzahlung

Bekomme ich eine Lohnfortzahlung, wenn ich in der Probezeit krank werde?

Ja, sobald die vierwöchige Wartezeit im neuen Job vorbei ist. Probezeit und Wartezeit sind zwei verschiedene Dinge. Eine sechsmonatige Probezeit schließt die Lohnfortzahlung also nicht aus.

Zählen Wochenenden und Feiertage zu den sechs Wochen?

Ja. Die Frist läuft nach Kalendertagen. Sechs Wochen entsprechen 42 Tagen, egal ob dazwischen ein Wochenende oder ein Feiertag liegt.

Darf mir mein Arbeitgeber während der Krankheit kündigen?

Ja, eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung. Gilt für Sie das Kündigungsschutzgesetz, ist eine krankheitsbedingte Kündigung aber nur unter strengen Voraussetzungen wirksam. Auch wenn Ihr Arbeitgeber kündigt, weil Sie krank sind, besteht weiterhin die Pflicht zur Lohnfortzahlung. Sie erhalten Ihr Gehalt weiter, bis die sechs Wochen ab Krankheitsbeginn erreicht sind, auch wenn das Arbeitsverhältnis schon vorher endet (§ 8 EntgFG).

Erhalte ich Lohnfortzahlung, wenn mein Kind krank ist?

Nein, dafür gibt es das Kinderkrankengeld der Krankenkasse (§ 45 SGB V). Im Jahr 2026 stehen jedem Elternteil 15 Arbeitstage zu, Alleinerziehenden 30 Arbeitstage.

Muss ich während der Krankschreibung zu Hause bleiben?

Nein. Erlaubt ist alles, was Ihre Genesung nicht gefährdet. Ein Spaziergang oder der Einkauf im Supermarkt sind in der Regel kein Problem. Riskant wird es bei Aktivitäten, die offensichtlich Ihrer Genesung entgegenwirken könnten.

Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?

Lassen Sie sich sofort krankschreiben. Tage mit ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf Ihren Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Sie bekommen diese Tage gutgeschrieben.

Muss ich die Lohnfortzahlung versteuern?

Ja, sie gilt als normales Arbeitsentgelt. Steuern und Sozialabgaben werden wie sonst abgezogen. Das Krankengeld ist dagegen steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

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