Autor: Rainer Knoob verfügt über jahrzehntelange Expertise in der Betriebsratsarbeit und der betrieblichen Mitbestimmung. Überregional bekannt geworden ist er durch sein langjähriges Engagement in der betrieblichen Arbeitnehmervertretung und als gewerkschaftsunabhängiger Betriebsrat am Standort Hamburg der Airbus Group. Seit Juli 2007 amtiert Rainer Knoob ununterbrochen als Vorsitzender der unabhängigen Arbeitnehmervertretung AUB.

Betriebsräte leisten mit ihrem ehrenamtlichen Engagement eine wichtige Arbeit sowohl im Sinne der Belegschaft als auch zur erfolgreichen Weiterentwicklung des Unternehmens. Ihre besondere Stellung wird durch das Betriebsverfassungsgesetz beschrieben und seit vielen Jahrzehnten staatlich garantiert. Das Gesetz benennt unter anderem auch die Rechte und Pflichten, die der Tätigkeit als Betriebsrat zugrunde liegen. In diesem Artikel verraten wir Ihnen wichtige Details dazu.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Betriebsrat soll vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenarbeiten (§ 2 BetrVG) und die Interessen der Belegschaft vertreten.
  • Zu seinen Rechten zählen Informations-, Beratungs-, Anhörungs-, Zustimmungsverweigerungs- und Mitbestimmungsrechte. Ohne Anhörung ist eine Kündigung unwirksam.
  • Zu den Pflichten gehören Verschwiegenheit, Information der Belegschaft, lösungsorientierte Zusammenarbeit und eigene Schulung. Grobe Pflichtverletzungen können zum Ausschluss führen (§ 23 BetrVG).

Inhaltsverzeichnis:

  1. Welche Rechte und Pflichten hat der Betriebsrat?
  2. Welche Pflichten hat der Betriebsrat?
  3. Welche Pflichten hat der Betriebsrat gegenüber den Arbeitnehmern?
  4. Was passiert, wenn der Betriebsrat seinen Pflichten nicht nachkommt?
  5. Fazit: Betriebsrat Rechte und Pflichten Übersicht
  6. Häufige Fragen

Welche Rechte und Pflichten hat der Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat das Recht, bei vielen betrieblichen Entscheidungen mitzubestimmen, und zugleich die Pflicht, vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten und die Belegschaft zu vertreten.

Der Betriebsrat verpflichtet sich zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten – so heißt es grundsätzlich im Betriebsverfassungsgesetz (§ 2 BetrVG). Das Hauptziel der Tätigkeit ist es dabei, die Belange und Interessen der Belegschaft gegenüber dem Unternehmen zu vertreten.

Dabei ist es sinnvoll, nicht von vornherein auf Konfrontationskurs mit dem Arbeitgeber zu gehen, sondern im gemeinsamen Interesse einvernehmliche Lösungen zu treffen.

Rechte des Betriebsrates kurz gefasst

Doch damit der Betriebsrat dabei seinen Einfluss geltend machen kann, benötigt er klar definierte Rechte. Ebenfalls im BetrVG sind dazu grundsätzliche Rechte des Betriebsrates beschrieben, insbesondere:

  1. Informationsrechte
  2. Beratungsrechte
  3. Anhörungsrechte
  4. Zustimmungsverweigerungsrecht
  5. Mitbestimmungsrechte

Schauen wir uns nun die einzelnen Rechte detaillierter an – was verbirgt sich jeweils hinter den Begriffen und welche Möglichkeiten eröffnen sich Betriebsräten damit in ihrer Kontroll- und Beteiligungsfunktion gegenüber dem Arbeitgeber?

1. Informationsrechte

Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, den Betriebsrat rechtzeitig und über relevante Dinge im Unternehmen zu informieren. Dazu zählen etwa Löhne und Gehälter, Urlaubs- und Arbeitszeitregelungen oder die Beauftragung von Zeitarbeits- und Werkvertragsfirmen.

2. Beratungsrechte

Der Betriebsrat hat das Recht, bei grundlegenden Veränderungen der Arbeitsplätze oder der Abläufe im Unternehmen beratend einbezogen werden. Dazu gehören Themen wie Arbeitsplatzgestaltung, Personalplanungen oder betriebliche Veränderungen wie Einschränkungen, (Teil-)stilllegungen oder Verlagerungen des Betriebs. In diesem Zusammenhang hat der Betriebsrat zudem das Recht, dem Arbeitgeber verschiedene Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung vorzuschlagen (BetrVG §92a).

3. Anhörungsrechte

„Ohne eine Anhörung des Betriebsrates sind Kündigungen seitens des Arbeitgebers unwirksam. Der Betriebsrat hat ein Recht auf Anhörung vor jeder Kündigung“, unterstreicht Rechtsanwältin Ingrid Brand-Hückstädt. Neben dem Anhörungsrecht hat der Betriebsrat auch die Befugnis, einer Kündigung mit einer Begründung zu widersprechen. Somit können beispielsweise gekündigte Arbeitnehmer bis zu einem möglichen Prozess vor dem Arbeitsgericht zunächst weiter ihrer Arbeit nachgehen.

4. Zustimmungsverweigerungsrecht

Für einige grundlegende Entscheidungen insbesondere im personellen Bereich benötigt der Arbeitgeber zwingend die Zustimmung des Betriebsrates (BetrVG §99). Dazu gehören beispielsweise die Neueinstellung von Mitarbeitern, Versetzungen, Fragen der Einstufung in Gehaltsklassen und eine mögliche Umgruppierung.

5. Mitbestimmungsrechte

Das wohl schärfste Schwert des Betriebsrates sind seine rechtlich verbrieften Mitbestimmungsrechte. So entscheidet der Betriebsrat bei vielen grundlegenden Fragen im Unternehmen mit – vom Gesundheitsschutz über Beginn und Ende der regulären Arbeitszeit und Regelungen zu Mehrarbeit bis hin zum Interessenausgleich und Aufstellen eines Sozialplans, wenn es etwa zu Entlassungen und einer (Teil-) Schließung des Betriebs kommt.

„Betriebsräte sind dabei in einer starken Position, da sie ihre Rechte durch Verhandlung über eine Betriebsvereinbarung durchsetzen können“, so Ingrid Brand-Hückstädt weiter. Spitzt sich der Konflikt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu, kommt der Einigungsstelle am Arbeitsgericht die Verantwortung zu, eine Entscheidung zu treffen.

6. Organisatorische Rechte zum Schutz des Betriebsrates

Wenn wir über Rechte und Pflichten des Betriebsrates sprechen, sind selbstverständlich nicht die Rechte zu unterschlagen, die den Betriebsrat und seine ehrenamtliche Tätigkeit selbst schützen. So genießen Betriebsratsmitglieder das Recht des Kündigungsschutzes, um ihrer Tätigkeit ohne Furcht vor eigenen beruflichen Konsequenzen nachgehen zu können.

Betriebsräte müssen ihre Aufgaben nicht in der Freizeit erfüllen, stattdessen haben sie ein Recht auf Freistellung. Ebenso besteht ein Recht auf Schulung, sodass in der Folge der Arbeitgeber die Kosten für relevante Fortbildungen zu übernehmen hat. Mit umfassenden und speziellen Seminaren für Betriebsräte macht etwa die Unabhängige Arbeitnehmervertretung AUB Betriebsräte fit für ihre vielfältigen Aufgaben.

Welche Pflichten hat der Betriebsrat?

Zentral sind die Verschwiegenheitspflicht über vertrauliche Informationen sowie die Pflicht zur eigenen Fortbildung.

Keine Rechte ohne Pflichten! Aufgrund der hohen Bedeutung ihrer Tätigkeit haben Betriebsräte auch verschiedene Verantwortlichkeiten zu beachten. Von besonders großer Tragweite ist dabei die Verschwiegenheitspflicht. Im Austausch mit dem Arbeitgeber erhalten Betriebsräte regelmäßig vertrauliche Informationen – selbstverständlich sind diese auch vertraulich zu behandeln und nicht etwa im Kreis von Beschäftigten weiterzutragen.

Was viele nicht wissen: Betriebsräte haben auch die Pflicht zur eigenen Fortbildung! Mit dem Besuch von Fortbildungen und Seminaren haben sie sich stets aktuelles Fachwissen anzueignen, um ihre Aufgaben überhaupt adäquat erfüllen zu können.

Welche Pflichten hat der Betriebsrat gegenüber den Arbeitnehmern?

Dazu zählen vor allem die Pflicht zur Information der Belegschaft, etwa über Betriebsversammlungen, Sprechstunden und Newsletter, sowie ein offenes Ohr für deren Anliegen.

Aus der Position als Interessenvertretung der Belegschaft ergeben sich weitere Pflichten des Betriebsrates. Allen voran: die Pflicht zur Information der Kolleginnen und Kollegen. Dazu dienen regelmäßige Betriebsversammlungen, Sprechstunden, Newsletter sowie weitere Formate. Eine zumindest ethische Pflicht des Betriebsrates ist es, jederzeit ein offenes Ohr für die Anliegen der Belegschaft zu haben – vor allem wenn der sprichwörtliche Schuh drückt und es Konflikte im Unternehmen gibt.

Aufgaben des Betriebsrates im Überblick

Aus dieser Verpflichtung zur Information ergeben sich zahlreiche Aufgaben, die eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit kennzeichnen. Ausführliche Informationen dazu, was ein Betriebsrat ist und welche Gremien es gibt, haben wir in einem weiteren Artikel für Sie zusammengefasst.

Was passiert, wenn der Betriebsrat seinen Pflichten nicht nachkommt?

Bei groben Pflichtverletzungen kann ein einzelnes Mitglied ausgeschlossen oder der gesamte Betriebsrat aufgelöst werden. Nötig sind ein hinreichender Grund und ein Antrag beim Arbeitsgericht (§ 23 BetrVG).

Beim Ehrenamt des Betriebsrates handelt es sich um eine bedeutende, verantwortungsvolle Tätigkeit. Die meisten Betriebsräte arbeiten engagiert und bemühen sich, ihre Vielzahl an Aufgaben so gut wie möglich zu erfüllen. Doch was ist, wenn ein Betriebsrat seinen Pflichten nicht nachkommt? Gemäß BetrVG § 23 Abs.1 ist es möglich, ein Betriebsratsmitglied bei schwerwiegenden Verletzungen seiner Pflichten aus dem Betriebsrat auszuschließen. Notwendig dafür sind ein hinreichender Grund sowie ein entsprechender Antrag, der beim verantwortlichen Arbeitsgericht zu stellen ist.

Mögliche Pflichtverletzungen von Betriebsräten

Wenn der Betriebsrat seinen Pflichten generell nicht nachkommt und den Großteil seiner Aufgaben nicht wahrnimmt, kann auch der gesamte Betriebsrat von Seiten des Arbeitsgerichts aufgelöst werden. Zu den sogenannten groben Pflichtverletzungen zählt es beispielsweise,

  • wenn notwendige Betriebsratssitzungen nicht abgehalten werden,
  • wenn kein Vorsitzender und kein stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrates gewählt werden,
  • wenn der Betriebsrat zu unzulässigen Maßnahmen des Arbeitskampfes aufruft,
  • wenn der Betriebsrat einseitig parteipolitische Inhalte propagiert,
  • wenn die Verschwiegenheitspflicht grob verletzt wird,
  • wenn das Gebot einer vertrauensvollen Zusammenarbeit missachtet wird,

Fazit: Betriebsrat Rechte und Pflichten Übersicht

Das Recht auf Mitbestimmung in Unternehmen wurde lange erkämpft. Betriebsräte treten somit eine verantwortungsvolle Aufgabe an und sollten sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein.

Zu den Rechten von Betriebsräten zählen insbesondere:

  • Informationsrechte
  • Beratungsrechte
  • Anhörungsrechte
  • Zustimmungsverweigerungsrecht
  • Mitbestimmungsrechte
  • Organisatorische Rechte
  • Sonstige Rechte

Daneben haben Betriebsräte auch Pflichten zu erfüllen:

  • Verschwiegenheitspflicht
  • Informationspflichten gegenüber der Belegschaft
  • Pflicht zur lösungsorientierten Zusammenarbeit
  • Pflicht zur Schulung

Hier finden Betriebsräte professionelle Unterstützung!

Die umfangreiche Tätigkeit eines Betriebsrates muss kein Buch mit sieben Siegeln sein! Bei der AUB finden Sie stets kompetente und erfahrene Ansprechpartner, die Sie gewerkschaftsunabhängig und umfassend begleiten – von der Neugründung eines Betriebsrates über die tägliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben bis hin zu Konflikten. So ist beispielsweise die Rechtsberatung für Betriebsräte der AUB eine wichtige und oft genutzte Anlaufstelle: bei Fragen aus Arbeits- und Sozialrecht, bei weiteren Themen aus der täglichen Betriebsratsarbeit oder auch rund um Fortbildung und Schulung.

Häufige Fragen

Welche Rechte hat der Betriebsrat?

Der Betriebsrat verfügt über Informations-, Beratungs- und Anhörungsrechte, ein Zustimmungsverweigerungsrecht sowie Mitbestimmungsrechte. Hinzu kommen Schutzrechte wie Kündigungsschutz, Freistellung und Anspruch auf Schulung. Diese Rechte ermöglichen es ihm, die Interessen der Belegschaft wirksam zu vertreten.

Welche Pflichten hat der Betriebsrat?

Zentral sind die Verschwiegenheitspflicht über vertrauliche Informationen, die Pflicht zur Information der Belegschaft, die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber sowie die Pflicht zur eigenen Fortbildung. Nur so kann der Betriebsrat seine Aufgaben sachgerecht erfüllen.

Muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor einer Kündigung anhören?

Ja. Ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist eine Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat kann einer Kündigung zudem mit Begründung widersprechen. Gekündigte Beschäftigte können dann unter Umständen bis zu einer gerichtlichen Entscheidung weiterbeschäftigt werden.

Kann ein Betriebsratsmitglied gekündigt werden?

Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz, damit sie ihr Amt ohne Furcht vor Nachteilen ausüben können. Eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit grundsätzlich ausgeschlossen. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa bei schweren Pflichtverstößen, ist eine außerordentliche Kündigung denkbar.

Was passiert bei groben Pflichtverletzungen des Betriebsrats?

Bei groben Pflichtverletzungen kann ein einzelnes Mitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen oder das gesamte Gremium aufgelöst werden (§ 23 BetrVG). Nötig sind ein hinreichender Grund und ein Antrag beim Arbeitsgericht. Beispiele sind grobe Verstöße gegen die Verschwiegenheit oder die vertrauensvolle Zusammenarbeit.

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