Autorin: Ingrid Brand-Hückstädt ist AUB-Rechtsexpertin und renommierte Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie verfügt über langjährige Erfahrungen in diesem Bereich und gibt ihr Wissen auch als Dozentin und Trainerin bei Veranstaltungen und Seminaren weiter.

Ein Anruf aus dem Krankenhaus, und plötzlich ist alles anders: Die Mutter hatte einen Schlaganfall, der Vater kommt allein nicht mehr zurecht. Wer Angehörige pflegen muss, steht schnell vor der Frage, wie sich das mit dem eigenen Alltag und vor allem mit dem Beruf vereinbaren lässt.
Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber hat dafür drei Instrumente geschaffen. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit Pflegeunterstützungsgeld hilft im akuten Notfall, die Pflegezeit ermöglicht eine Auszeit von bis zu sechs Monaten, und die Familienpflegezeit erlaubt eine reduzierte Arbeitszeit über bis zu 24 Monate.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, welche Fristen Sie einhalten müssen und wie es während der Freistellung um Gehalt und Versicherung steht.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegezeit: Bei einem akuten Pflegefall dürfen Sie der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben. Das gilt in Betrieben jeder Größe. Als Lohnersatz gibt es das Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.
- Freistellung: Sie können sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen, um nahe Angehörige zu Hause zu pflegen. Der Rechtsanspruch gilt in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
- Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate können Sie Ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden reduzieren. Der Anspruch besteht in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.
- Finanzielle Hilfe: Für Pflegezeit und Familienpflegezeit können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen.
- Kündigungsschutz: Von der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung genießen Sie besonderen Kündigungsschutz.
Inhalt
- Wie lassen sich Beruf und Pflege miteinander vereinbaren?
- Was bedeutet die Pflegezeit von zehn Tagen?
- Was ist das Pflegeunterstützungsgeld und wie hoch ist es?
- Was ist die Pflegezeit und welche Voraussetzungen gibt es?
- Wie kann ich Pflegezeit beim Arbeitgeber beantragen?
- Pflegezeit und Gehalt: Wie sieht meine finanzielle Situation aus?
- Wie bin ich während der Pflegezeit versichert?
- Was ist die Familienpflegezeit und welche Voraussetzungen gelten dafür?
- Wie beantrage ich Familienpflegezeit?
- Können Pflegezeit und Familienpflegezeit kombiniert werden?
- Pflegezeit, Familienpflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld im Vergleich
- Fazit
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie lassen sich Beruf und Pflege miteinander vereinbaren?
Pflege ist längst kein Randthema mehr, sondern betrifft Millionen berufstätiger Menschen. Ende 2023 waren laut Statistischem Bundesamt knapp 5,7 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. 86 Prozent von ihnen wurden zu Hause versorgt, rund 3,1 Millionen überwiegend durch Angehörige.
Rechtliche Regeln für den Pflegefall
Hinter diesen Zahlen stehen Söhne, Töchter, Ehepartner und Enkel, die häufig mitten im Berufsleben stehen. Die eigenen Eltern pflegen und gleichzeitig noch arbeiten: Für viele Beschäftigte ist das der Alltag. Damit niemand vor der Wahl steht, Eltern pflegen statt arbeiten zu müssen, sichern das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Ihre Rechte als Arbeitnehmer ab.
Wichtig zu wissen: Diese Rechte müssen Sie sich nicht vom Arbeitgeber erbitten. Es handelt sich um gesetzliche Ansprüche, die Sie unter bestimmten Voraussetzungen einfordern können.
Was bedeutet die Pflegezeit von zehn Tagen?
Tritt eine akute Pflegesituation ein, dürfen Sie der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder kurzfristig selbst sicherzustellen. Dieses Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG gilt für alle Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße.
Umgangssprachlich ist oft von der „Pflegezeit 10 Tage“ die Rede. Gemeint ist damit genau diese kurzfristige Auszeit, etwa nach einem Schlaganfall oder Sturz, wenn plötzlich ein Pflegedienst gefunden, ein Pflegegrad beantragt oder ein Heimplatz organisiert werden muss.
Rechtzeitig den Arbeitgeber informieren
Zwei Dinge sollten Sie beachten: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Und auf Verlangen müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorlegen. Eine Ankündigungsfrist gibt es hier nicht, denn ein Notfall kündigt sich nicht an.
Was ist das Pflegeunterstützungsgeld und wie hoch ist es?
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung. Es gleicht das Gehalt aus, das Ihnen während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung entgeht, und beträgt 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie in den zwölf Monaten zuvor beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld erhalten, sind es sogar 100 Prozent.
Seit Anfang 2024 gilt eine wichtige Verbesserung: Sie können das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftigem Angehörigen beziehen, nicht mehr nur einmalig pro Pflegefall. Teilen sich mehrere Beschäftigte die Organisation der Pflege für dieselbe Person, sind die zehn Tage allerdings gemeinsam auszuschöpfen.
Antrag bei der Pflegekasse stellen
Den Antrag stellen Sie unverzüglich bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen, nicht bei Ihrer eigenen Krankenkasse. Beizufügen ist die ärztliche Bescheinigung über die bestehende oder voraussichtliche Pflegebedürftigkeit. Ein festgestellter Pflegegrad ist keine Bedingung, die Pflegebedürftigkeit muss sich aber abzeichnen und voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern. Für eine Grippe des Angehörigen, einen geplanten Arzttermin oder den kurzfristigen Ausfall der regulären Pflegeperson gibt es die Leistung deshalb nicht.
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und Minijobber. Selbstständige und Beamte gehen leer aus, für Beamte gelten eigene Regelungen im Dienstrecht.
Was ist die Pflegezeit und welche Voraussetzungen gibt es?
Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ist eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit kein Gehalt, Ihr Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und ist besonders geschützt.
Die zentralen Pflegezeit-Voraussetzungen im Überblick:
- Ihr Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Personen. In kleineren Betrieben besteht kein Rechtsanspruch, eine freiwillige Vereinbarung ist aber möglich. Der Arbeitgeber muss Ihren Antrag dann innerhalb von vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen.
- Die gepflegte Person ist ein naher Angehöriger mit anerkannter Pflegebedürftigkeit. Alle Pflegegrade von 1 bis 5 zählen.
- Die Pflege findet zu Hause statt. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen gilt der Anspruch auch bei außerhäuslicher Betreuung, etwa in einer Klinik.
Wer gilt als naher Angehöriger?
Der Kreis der nahen Angehörigen ist erfreulich weit gefasst. Dazu gehören Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern und Großeltern, Ehe- und Lebenspartner sowie Partner eheähnlicher Gemeinschaften, Geschwister samt deren Partnern, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkel. Die Pflegezeit für Angehörige deckt damit die allermeisten familiären Konstellationen ab.
Gut zu wissen: Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase, etwa im Hospiz, haben Sie zusätzlich Anspruch auf eine Freistellung von bis zu drei Monaten. Hier ist keine häusliche Pflege erforderlich.
Wie kann ich Pflegezeit beim Arbeitgeber beantragen?
Wer Pflegezeit beantragen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform ankündigen, eine E-Mail genügt also. Diese Pflegezeit-Ankündigungsfrist ist bewusst kurz gehalten, damit Sie schnell reagieren können.
In der Ankündigung erklären Sie, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie die Freistellung nehmen möchten. Bei einer teilweisen Freistellung geben Sie zusätzlich die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit an, zum Beispiel vormittags arbeiten, nachmittags pflegen.
Mögliche Vereinbarungen zur Teilzeitarbeit
Möchten Sie in Teilzeit weiterarbeiten, schließen Sie mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung zur Pflegezeit über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss Ihren Wünschen entsprechen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Das ist eine hohe Hürde, ein bloßes “passt gerade schlecht” reicht dafür nicht.
Als Nachweis der Pflegebedürftigkeit legen Sie eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes vor. Ein Tipp aus der Praxis: Suchen Sie trotz des Rechtsanspruchs frühzeitig das Gespräch mit Vorgesetzten und Betriebsrat. Je besser die Vertretung geplant ist, desto entspannter verläuft auch die Rückkehr.
Pflegezeit und Gehalt: Wie sieht meine finanzielle Situation aus?
Die klare Antwort zuerst: Während der Pflegezeit zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt beziehungsweise bei Teilfreistellung nur das anteilige Entgelt. Damit die Finanzierungslücke nicht zur Existenzfrage wird, haben Sie Anspruch auf ein zinsloses staatliches Darlehen.
Das Darlehen beantragen Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Sie erhalten nach Bewilligung eine monatliche Auszahlung, die grundsätzlich etwa die Hälfte des fehlenden Nettogehalts abdeckt. Auf Wunsch können Sie auch eine geringere Rate als monatliche Auszahlung wählen, mindestens jedoch 50 Euro monatlich. Zurückzahlen müssen Sie das Darlehen innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung, für Härtefälle gibt es Ausnahmeregelungen.
Zusätzlich entlastet die Pflegeversicherung die gepflegte Person: Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Entlastungsbetrag stehen unabhängig von Ihrer Freistellung zur Verfügung und können die Familienkasse spürbar stützen.
Wie bin ich während der Pflegezeit versichert?
Die Sorge vor Versicherungslücken ist meist unbegründet. Die Versicherung während der Pflegezeit bleibt in den wichtigsten Zweigen bestehen, teils übernimmt die Pflegekasse sogar die Beiträge.
- Kranken- und Pflegeversicherung: In der Regel greift die Familienversicherung. Ist das nicht möglich, versichern Sie sich freiwillig weiter. Die Pflegekasse erstattet auf Antrag die Beiträge bis zur Höhe des Mindestbeitrags.
- Rentenversicherung: Pflegen Sie eine Person mit Pflegegrad 2 bis 5 mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen und arbeiten höchstens 30 Wochenstunden, zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie. Laut Deutscher Rentenversicherung steigen die Rentenansprüche mit dem Pflegegrad.
- Arbeitslosenversicherung: Bei Teilfreistellung läuft der Schutz über das Beschäftigungsverhältnis weiter, bei vollständiger Freistellung sind Sie unter den genannten Pflegebedingungen versicherungspflichtig.
- Unfallversicherung: Während der Pflege sind Sie beitragsfrei gesetzlich unfallversichert.
Hinzu kommt ein besonderer Kündigungsschutz: Von der Ankündigung an, höchstens jedoch zwölf Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Freistellung darf Ihnen nur in behördlich genehmigten Ausnahmefällen gekündigt werden.
Was ist die Familienpflegezeit und welche Voraussetzungen gelten dafür?
Die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG ermöglicht Ihnen, Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Anders als bei der Pflegezeit steigen Sie hier nicht ganz aus, sondern arbeiten mindestens 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt weiter.
Die Familienpflegezeit-Voraussetzungen ähneln denen der Pflegezeit, mit einem wichtigen Unterschied: Der Rechtsanspruch gilt nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten (Auszubildende nicht mitgezählt). In kleineren Betrieben können Sie eine Familienpflegezeit freiwillig vereinbaren, der Arbeitgeber muss binnen vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen.
Voraussetzungen für die Familienpflegezeit
Auch hier gelten alle Pflegegrade von 1 bis 5, derselbe weite Angehörigenkreis wie bei der Pflegezeit und der Grundsatz der häuslichen Pflege. Bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist zusätzlich die außerhäusliche Betreuung abgedeckt.
Interessant für Familien: Mehrere Angehörige können Freistellungen parallel oder nacheinander nehmen und sich die Pflege partnerschaftlich teilen. So muss nicht eine Person die Last allein tragen.
Wie beantrage ich Familienpflegezeit?
Familienpflegezeit beantragen Sie schriftlich mit einer Frist von mindestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn. In der Ankündigung legen Sie fest, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, einschließlich der gewünschten Verteilung.
Anschließend schließen Sie mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit. Auch hier gilt: Der Arbeitgeber muss Ihren Wünschen folgen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Gibt es ein Blockmodell für Familienpflegezeit?
Häufig wird nach einem Familienpflegezeit-Blockmodell gefragt, ähnlich der Altersteilzeit. Ein klassisches Blockmodell mit Arbeits- und Freistellungsphase sieht das Gesetz nicht vor. Die Arbeitszeit lässt sich aber flexibel über den Zeitraum verteilen, solange sie im Durchschnitt eines Jahres mindestens 15 Wochenstunden beträgt. Phasen mit mehr und weniger Arbeit sind also durchaus gestaltbar.
Online die eigene finanzielle Situation berechnen
Zur finanziellen Überbrückung steht Ihnen auch hier das zinslose BAFzA-Darlehen zu. Es beträgt die Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettogehalt vor und während der Freistellung. Wie viel das konkret ausmacht, zeigt der Familienpflegezeit-Rechner des Bundesfamilienministeriums. Wie bei der Pflegezeit gilt: Rentenbeiträge fließen weiter, der Kündigungsschutz greift ab der Ankündigung.
Können Pflegezeit und Familienpflegezeit kombiniert werden?
Ja, alle Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz lassen sich kombinieren. Die Gesamtdauer aller Freistellungen ist auf höchstens 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen begrenzt, und die Abschnitte müssen nahtlos aneinander anschließen.
Beispiel für Pflegezeit und Familienpflegezeit
Ein typisches Beispiel: Nach dem Schlaganfall des Vaters nehmen Sie zunächst die zehn Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit Pflegeunterstützungsgeld, um alles zu organisieren. Danach folgen vier Monate Pflegezeit mit vollständiger Freistellung, um die häusliche Pflege einzurichten.
Anschließend wechseln Sie für 20 Monate in die Familienpflegezeit mit 20 Wochenstunden. Beachten Sie dabei die jeweiligen Ankündigungsfristen und die unterschiedlichen Betriebsgrößen für den Rechtsanspruch.
Pflegezeit, Familienpflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld im Vergleich
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit | |
| Dauer | bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr und Angehörigem | bis zu 6 Monate | bis zu 24 Monate |
| Umfang | vollständige Freistellung | vollständig oder teilweise | Teilzeit, mind. 15 Wochenstunden im Jahresschnitt |
| Rechtsanspruch ab | jeder Betriebsgröße | mehr als 15 Beschäftigten | mehr als 25 Beschäftigten |
| Ankündigungsfrist | keine, unverzügliche Mitteilung | 10 Arbeitstage, Textform | 8 Wochen, schriftlich |
| Finanzielle Absicherung | Pflegeunterstützungsgeld (90 % netto) | zinsloses BAFzA-Darlehen | zinsloses BAFzA-Darlehen |
| Pflegegrade | alle, auch voraussichtliche Pflegebedürftigkeit | 1 bis 5 | 1 bis 5 |
| Kündigungsschutz | ja | ja | ja |
Sie haben Fragen zu Ihrer persönlichen Situation? Ob Pflegezeit, Familienpflegezeit oder Ärger mit dem Arbeitgeber: Die AUB steht an Ihrer Seite. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie unabhängig und auf Augenhöhe, damit Sie Beruf und Pflege gut unter einen Hut bekommen. Kontaktieren Sie unsere Geschäftsstelle, wir nehmen uns gerne Zeit für Ihre Fragen.
Fazit
Niemand sollte den Job aufgeben müssen, um im Pflegefall für die eigenen Eltern da zu sein. Mit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung samt Pflegeunterstützungsgeld, der Pflegezeit und der Familienpflegezeit gibt Ihnen der Gesetzgeber drei Werkzeuge an die Hand, die sich flexibel kombinieren lassen.
Entscheidend ist, dass Sie Ihre Rechte kennen: die Fristen, die relevanten Betriebsgrößen für einen Rechtsanspruch und die finanziellen Hilfen vom Pflegeunterstützungsgeld bis zum zinslosen Darlehen. Wer gut informiert in das Gespräch mit dem Arbeitgeber geht, handelt aus einer Position der Stärke.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Pflegezeit
Wer hat Anspruch auf Pflegezeit?
Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte, deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Personen beschäftigen und die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Pflegegrad 1 bis 5) zu Hause pflegen. In kleineren Betrieben ist eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber möglich.
Bekomme ich während der Pflegezeit Gehalt?
Nein, die Pflegezeit ist eine unbezahlte Freistellung. Sie können aber ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, das etwa die Hälfte des fehlenden Nettogehalts abdeckt.
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld im Vorjahr sogar 100 Prozent. Sie beantragen es bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
Wie oft kann ich die zehn Tage Pflegezeit nehmen?
Seit 2024 können Sie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftigem Angehörigen nutzen, also bei Bedarf jedes Jahr erneut.
Welche Ankündigungsfrist gilt für die Pflegezeit?
Die Pflegezeit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform ankündigen. Für die Familienpflegezeit gilt eine schriftliche Ankündigungsfrist von mindestens acht Wochen.
Kann mir während der Pflegezeit gekündigt werden?
Grundsätzlich nicht. Von der Ankündigung (höchstens zwölf Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Freistellung besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz möglich.
Zählt die Pflegezeit für meine Rente?
Ja. Pflegen Sie eine Person mit Pflegegrad 2 bis 5 mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen und arbeiten höchstens 30 Wochenstunden, zahlt die Pflegekasse Beiträge in die Rentenversicherung. Je höher der Pflegegrad, desto höher der Rentenanspruch.