Autorin: Ingrid Brand-Hückstädt ist AUB-Rechtsexpertin und renommierte Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie verfügt über langjährige Erfahrungen in diesem Bereich und gibt ihr Wissen auch als Dozentin und Trainerin bei Veranstaltungen und Seminaren weiter

Bei aller Vorfreude auf den Nachwuchs und der Aufregung vor dem nahenden Geburtsdatum sollten angehende Eltern auch so einige bürokratische Themen nicht aus dem Blick verlieren. Dazu gehört es insbesondere, rechtzeitig die Elternzeit beim Arbeitgeber zu beantragen. Was ist dabei zu beachten, welche Fristen gelten, wie unterscheiden sich die Regeln für werdende Mütter und Väter? Im folgenden Artikel finden Sie Antworten auf diese und weitere Fragen. Zudem informieren wir Sie über eine wichtige Neuerung im Jahr 2025, die werdende Eltern unbedingt kennen sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Elternzeit ist ein Rechtsanspruch nach § 15 BEEG: bis zu drei Jahre pro Kind, nutzbar bis zum achten Geburtstag. Sie muss nicht genehmigt, sondern beim Arbeitgeber angemeldet werden.
- Anmeldefrist: spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn. Seit dem 1. Mai 2025 genügt dafür die Textform, also etwa eine E-Mail, statt der bisherigen Schriftform mit Unterschrift.
- Elternzeit ist unbezahlt; das Elterngeld muss separat beantragt werden. Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Elterngeld-Anspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von 175.000 Euro.
Inhaltsverzeichnis:
- Was bedeutet Elternzeit?
- Neu ab 2025: Wie beantrage ich Elternzeit?
- Welche Fristen gelten bei der Elternzeit?
- Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen: Die häufigsten Fragen
- Fazit: Elternzeit ist ein Rechtsanspruch!
- Häufige Fragen
Was bedeutet Elternzeit?
Elternzeit ist die unbezahlte, gesetzlich garantierte Freistellung zur Kinderbetreuung: bis zu drei Jahre pro Kind, nutzbar bis zum achten Geburtstag des Kindes (§ 15 BEEG).
Elternzeit hat ihre Grundlage im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 15 BEEG). Eltern haben somit einen Rechtsanspruch darauf, sich für eine bestimmte Zeit vollständig und ohne Bezahlung für die Kinderbetreuung freistellen zu lassen. Die Elternzeit kann pro Kind maximal drei Jahre umfassen und lässt sich ab Geburt des Kindes bis zum achten Geburtstag des Kindes nutzen.
Den Zeitraum können Sie frei wählen, ab dem dritten Geburtstag sind allerdings höchstens bis zu zwei Jahre Elternzeit möglich. Wichtig: Der Anspruch besteht unabhängig von Ihrem Beschäftigungsverhältnis, also zum Beispiel auch für Teilzeit-Beschäftigte, Minijobber oder Auszubildende.
Neu ab 2025: Wie beantrage ich Elternzeit?
Genau genommen müssen Sie die Elternzeit nicht beantragen, sondern nur anmelden, denn Sie haben einen Rechtsanspruch. Seit dem 1. Mai 2025 reicht dafür die Textform, etwa eine E-Mail.
Sie erwarten ein Kind und wollen Elternzeit in Anspruch nehmen? Nichts leichter als das! Genau genommen, müssen Sie Ihre Elternzeit gar nicht beim Arbeitgeber beantragen. Da Sie einen rechtlichen Anspruch darauf haben, reicht es aus, die Elternzeit formal anzumelden. Dabei sind zwei Aspekte wichtig:
- Beachten Sie unbedingt die wichtigen Fristen, die in den folgenden Absätzen näher erläutert werden.
- Nehmen Sie die Anmeldung beim Arbeitgeber am besten schriftlich vor, damit es im Nachhinein keine Missverständnisse gibt. Lassen Sie sich zudem die Anmeldung inklusive Termin schriftlich bestätigen. Übrigens reicht dafür ab Mai 2025 auch eine E-Mail, mehr dazu im folgenden Absatz!
Das ändert sich zum 1. Mai 2025
Werdende Eltern sollten bei der Beantragung von Elternzeit eine wichtige Neuerung kennen. Sie ist seit dem 1. Mai 2025 in Kraft und vereinfacht die Beantragung erheblich. Statt der Schriftform inklusive handschriftlicher Unterschrift reicht seither die Textform mit einem digital lesbaren Namen. Das heißt, das Eltern den Antrag auf Elternzeit wesentlich einfacher per E-Mail oder als digitales Dokument einsenden können. Die neue Regelung gilt für alle Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren werden. Für Geburten vor diesem Datum gilt das schriftliche Verfahren unverändert. Tipp: In jedem Fall sollten Sie eine schriftliche Bestätigung des Antragseingangs von Ihrem Arbeitgeber verlangen!
Welche Fristen gelten bei der Elternzeit?
Melden Sie die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber an. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob Sie die Elternzeit vor oder nach dem dritten Geburtstag nutzen.
Grundsätzlich gilt, dass Sie Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Termin beim Arbeitgeber beantragen beziehungsweise anmelden sollten. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes oder erst später in Anspruch nehmen möchten. Die 7-Wochen-Frist gilt unabhängig davon.
Bei der Verwendung der Elternzeit profitieren Sie von einem hohen Maß an Flexibilität. So können Sie beispielsweise drei Jahre am Stück zu Hause bleiben – oder auch nur einzelne Monate oder Wochen auswählen. Vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes ist es möglich, die Elternzeit in zwei oder drei Abschnitte aufteilen. Wenn Sie mehr als drei Abschnitte nutzen möchten, hat Ihr Arbeitgeber dafür sein Einverständnis zu erteilen.
Elternzeit beantragen für Mutter
Sie sind werdende Mutter und möchten Elternzeit in Anspruch nehmen? Dabei sollten Sie beachten, dass die Elternzeit frühestens nach dem Auslaufen der Mutterschutzfrist beginnt. Der Mutterschutz umfasst üblicherweise acht Wochen ab dem Geburtstermin. Somit reicht es aus, wenn Sie die Elternzeit beim Arbeitgeber sieben Wochen vor dem Ende der Mutterschutzfrist beantragen. Wann genau die Elternzeit im Verhältnis zum Mutterschutz beginnt, erklären wir im Beitrag Wann beginnt die Elternzeit?.
Elternzeit für Vater beantragen
Auch für Väter, die Elternzeit in Anspruch nehmen möchten, gilt die 7-Wochen-Frist zwischen Anmeldung und Beginn. Wenn Sie also direkt ab der Geburt zu Hause bleiben möchten, müssen Sie die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beim Arbeitgeber beantragen. Verschiebt sich der Geburtstermin, hat das keine Auswirkungen – denn Elternzeit kann grundsätzlich erst ab Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden.
Ausnahmeregelungen für besondere Situationen
Keine Regel ohne Ausnahme: In begründeten und dringenden Ausnahmesituationen kann die siebenwöchige Frist gekürzt werden. Dies trifft zum Beispiel auf Frühgeburten zu. In jedem Fall sollten derartige Themen so bald wie möglich mit Ihrem Arbeitgeber besprechen und den besprochenen Termin der Elternzeit schriftlich festhalten lassen.
Wichtig fürs Elterngeld: niedrigere Einkommensgrenze seit April 2025
Elternzeit ist unbezahlt; die finanzielle Absicherung übernimmt das separat zu beantragende Elterngeld. Hier gilt seit Kurzem eine strengere Grenze: Für Geburten seit dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch auf Elterngeld, wenn das zu versteuernde Einkommen 175.000 Euro übersteigt (zuvor 200.000 Euro, davor 300.000 Euro für Paare). Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres vor der Geburt (Quelle: Familienportal des Bundes). Die Unterschiede zwischen Elternzeit und Elterngeld erklären wir umfassend im Beitrag Elternzeit und Elterngeld: Tipps für werdende Eltern.
Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen: Die häufigsten Fragen
In der Beratungspraxis unserer Mitglieder haben wir bei der AUB immer wieder mit Fragen und Unsicherheiten rund um das Thema Elternzeit zu tun. Deshalb haben wir im folgenden fünf wichtige Themen zusammengefasst.
1. Muss Elternzeit schriftlich beantragt werden?
Elternzeitanträge müssen bei einer Geburt des Kindes bis 30. April 2025 schriftlich gestellt werden. Seit dem 1. Mai 2025 reicht die Textform aus, also beispielsweise in Form einer E-Mail. Der Arbeitgeber steht gemäß § 16 Abs.1, Satz 8 BEEG in der Pflicht, die Elternzeit schriftlich zu bescheinigen.
2. Können Anträge auf Elternzeit abgelehnt werden?
Bei Kindern unter drei Jahren benötigen Arbeitnehmer keine Zustimmung des Arbeitgebers. Somit können Anträge nicht abgelehnt werden – ausgenommen, Eltern wollen die Elternzeit innerhalb der ersten zwei Jahre verlängern. Eine Ablehnung des Antrags auf Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ist ferner möglich, wenn das Kind älter als drei Jahre ist.
3. Wird Urlaub in der Elternzeit gekürzt?
Ein klares Ja! Da die Elternzeit einer Freistellung vom Arbeitsplatz ohne Lohnfortzahlung entspricht, können Arbeitgeber anteilig ebenfalls den Urlaubsanspruch kürzen – und zwar für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel des ursprünglichen Anspruchs. Das gilt natürlich nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit Teilzeit leistet (§ 17 BEEG).
4. Kann die Elternzeit nachträglich geändert werden?
Nachträgliche Änderungen sind in der Regel nur im beidseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich.
5. Gibt es eine Elternzeit für Selbstständige?
Nein, für Selbständige und Gewerbetreibende gilt das Elternzeitgesetz nicht. Aber auch diese Personengruppe kann Elterngeld beantragen. Die Unterschiede zwischen Elternzeit und Elterngeld erklären wir umfassend im Beitrag Elternzeit und Elterngeld: Tipps für werdende Eltern.
Fazit: Elternzeit ist ein Rechtsanspruch
Kinder benötigen gerade in den ersten Lebensmonaten und -jahren die volle Aufmerksamkeit. Deshalb hat der Gesetzgeber das Recht auf Elternzeit schriftlich verbrieft. Werdende Eltern sollten sich frühzeitig über die Regelungen informieren, ihre Elternzeit planen und unter Beachtung der 7-Wochen-Frist beim Arbeitgeber beantragen. Denn Elternzeit ist ein wertvoller Rechtsanspruch, auf den Sie in keinem Fall verzichten sollten. Bei der Antragstellung sollten Sie die Neuerungen kennen, die im Jahr 2025 in Kraft treten.
Haben Sie weitere Fragen oder besteht gar Konfliktpotenzial mit Ihrem Arbeitgeber? Mit einer Mitgliedschaft in der AUB haben Sie einen verlässlichen Partner an Ihrer Seite, bis hin zur in der Mitgliedschaft enthaltenen Rechtsschutzversicherung. Nutzen Sie den Kontakt zur AUB und sprechen Sie uns gerne jederzeit an!
Häufige Fragen
1. Wie genau muss ich die Elternzeit bei meinem Arbeitgeber beantragen oder anmelden?
Genau genommen müssen Sie die Elternzeit gar nicht beantragen, da es sich um einen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch nach § 15 BEEG handelt. Sie müssen diese lediglich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Seit einer Gesetzesänderung zum 1. Mai 2025 ist hierfür keine handschriftliche Unterschrift mehr zwingend erforderlich. Es genügt nun die sogenannte Textform, was bedeutet, dass Sie die Anmeldung ganz unkompliziert per E-Mail oder als digitales Dokument mit einem digital lesbaren Namen einreichen können. Zur eigenen Sicherheit sollten Sie sich den Eingang und den Termin jedoch immer schriftlich vom Arbeitgeber bestätigen lassen.
2. Welche wichtigen Fristen muss ich bei der Anmeldung der Elternzeit unbedingt beachten?
Grundsätzlich gilt für die Anmeldung der Elternzeit eine Frist von spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn. Diese Sieben-Wochen-Frist ist unabhängig davon gültig, ob Sie die Elternzeit bereits vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes oder erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen möchten. In besonders begründeten und dringenden Ausnahmesituationen, wie es beispielsweise bei einer Frühgeburt der Fall ist, kann diese Anmeldefrist auch entsprechend verkürzt werden. Es empfiehlt sich, solche besonderen Umstände stets so früh wie möglich mit dem Arbeitgeber abzustimmen und schriftlich festzuhalten.
3. Unterscheiden sich die Fristen und der Beginn der Elternzeit für werdende Mütter und Väter?
Die generelle Anmeldefrist von sieben Wochen gilt sowohl für Mütter als auch für Väter. Der Beginn der Elternzeit unterscheidet sich jedoch: Möchte der Vater direkt ab der Geburt in Elternzeit gehen, muss er diese spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beim Arbeitgeber anmelden. Sollte sich der eigentliche Geburtstermin verschieben, hat dies keine negativen Auswirkungen auf die Elternzeit des Vaters. Bei werdenden Müttern beginnt die Elternzeit hingegen frühestens nach dem Ablauf der regulären Mutterschutzfrist. Da dieser Mutterschutz üblicherweise acht Wochen ab der Geburt andauert, genügt es für die Mutter, ihre Elternzeit sieben Wochen vor dem Ende dieser Mutterschutzfrist anzumelden.
4. Darf mein Arbeitgeber den Antrag auf Elternzeit einfach so ablehnen?
Nein, in den allermeisten Fällen darf der Arbeitgeber Ihren Antrag nicht ablehnen, da die Elternzeit ein gesetzlich garantierter Rechtsanspruch ist. Wenn es um Kinder unter drei Jahren geht, benötigen Arbeitnehmer grundsätzlich überhaupt keine Zustimmung seitens des Arbeitgebers, sodass hier eine Ablehnung faktisch ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn Eltern die Elternzeit innerhalb der ersten zwei Jahre nachträglich verlängern möchten. Zudem ist eine Ablehnung aus dringenden betrieblichen Gründen dann rechtlich möglich, wenn das betroffene Kind bereits älter als drei Jahre alt ist.
5. Was passiert mit meinem gesetzlichen Urlaubsanspruch während der Elternzeit?
Ihr bestehender Urlaubsanspruch wird während der Zeit, in der Sie sich in Elternzeit befinden, in der Regel anteilig gekürzt. Der rechtliche Grund dafür ist, dass die Elternzeit einer Freistellung vom Arbeitsplatz entspricht, bei der keine reguläre Lohnfortzahlung stattfindet. Aus diesem Grund haben Arbeitgeber das Recht, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat, den Sie komplett in Elternzeit verbringen, um ein Zwölftel des ursprünglichen Gesamtanspruchs zu reduzieren. Diese Kürzungsregel gilt jedoch ausdrücklich nicht in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während seiner Elternzeit weiterhin in Teilzeit für den Arbeitgeber tätig ist.