Eltern haben pro Kind maximal drei Jahre Anspruch auf Elternzeit. Dabei handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung vom Arbeitsplatz – nicht zu verwechseln mit dem gesetzlichen Anspruch auf Elterngeld. Nur wann beginnt die Elternzeit und was ist der Unterschied zum Mutterschutz? Hier finden Sie Antworten auf diese und weitere Fragen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Mutterschutz, Elternzeit, Elterngeld: Ansprüche und Fristen
  2. Wann beginnt der Mutterschutz?
  3. Wann beginnt die Elternzeit?
  4. Elternzeit und Elterngeld
  5. Ihre Rechte während der Elternzeit
  6. Fazit: Ihre Rechtsansprüche kennen und wahrnehmen

Mutterschutz, Elternzeit, Elterngeld: Ansprüche und Fristen

Der Anspruch auf die unentgeltliche Elternzeit ist gesetzlich geregelt. Der frühestmögliche Beginn fällt naheliegenderweise auf die Geburt Ihres Kindes, der Gesamtanspruch von drei Jahren kann in den ersten acht Lebensjahren des Kindes auf unterschiedliche Weise aufgeteilt werden. Ein wichtiges Detail dazu: Mütter können die Elternzeit erst antreten, nachdem der gesetzliche Mutterschutz endet. Auch dieser ist gesetzlich klar geregelt, ebenso wie die Modalitäten zum Elterngeld.

Wann beginnt der Mutterschutz?

Mit dem Begriff Mutterschutz wird der Zeitraum vor und nach einer erwarteten Geburt bezeichnet, in der Mütter bei vollem Lohnausgleich von der Arbeit freigestellt sind. Der Mutterschutz beginnt zumeist sechs Wochen vor dem errechneten Geburtsdatum und endet 8 Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten kann dieser Zeitraum auf bis zu 12 Wochen nach der Endbindung ausgedehnt werden.

Wann beginnt die Elternzeit?

Anschließend an den Mutterschutz kann direkt die Elternzeit beginnen. Allerdings beginnt sie nicht automatisch, sondern ist vorher beim Arbeitgeber anzumelden. Wichtig: Diese Anmeldung hat spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit zu erfolgen. Wenn nach der Geburt noch 8 Wochen Mutterschutz bestehen, sollten Sie die Elternzeit also spätestens innerhalb einer Woche nach der Entbindung bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Die Dauer der Elternzeit oder verschiedene Teiletappen können Sie frei festlegen – ebenso, ob die Mutter oder der Vater oder beide Elternteile diesen Anspruch in die Tat umsetzen.

Die Gesamtdauer der Elternzeit von drei Jahren verlängert sich durch den vorherigen Mutterschutz nicht. Die Wochen des Mutterschutzes nach der Geburt werden sozusagen in die Gesamtrechnung einbezogen. Häufig kommt es dadurch zu Missverständnissen oder sogar Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei der Berechnung von Mutterschutz und Elternzeit. Grundlegende Informationen zu den Regeln der Elternzeit und der rechtzeitigen, korrekten Anmeldung haben wir in einem separaten Artikel für Sie zusammengefasst.

Wann beginnt die Elternzeit Rechner

Der Anfang und das Ende Ihrer Elternzeit können Sie in den benannten Rahmen – also bis zum 8. Geburtstag Ihres Kindes – nach vorheriger Anmeldung beim Arbeitgeber frei auswählen. Ein entscheidendes Detail: Nach dem dritten Geburtstag des Kindes können Sie höchstens noch 24 Monate Elternzeit nutzen. Bei der genauen Berechnung der Elternzeit berät Sie Ihre Elterngeldstelle, Tipps finden Sie zudem auf dem Familienportal des Bundesfamilienministeriums.

Elterngeld und Elternzeit

Um die Ihnen gesetzlich zustehende Elternzeit in Anspruch zu nehmen, müssen Sie nicht zwangsläufig Elterngeld beantragen. Da Sie allerdings während der Elternzeit keinen Lohn erhalten, ist es meist empfehlenswert, beides zeitlich miteinander zu koppeln. Elterngeld wird monatlich gezahlt und ist vorher zu beantragen. Umfassende Informationen zum Zusammenhang von Elterngeld und Elternzeit sowie Tipps zur Berechnung des Elterngeldes finden Sie in einem weiteren Artikel  auf unserer Homepage.

Ihre Rechte während der Elternzeit

Während der Elternzeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis lediglich ohne Lohnzahlung; alle Rechte und Pflichten aus Ihrem Arbeitsverhältnis bleiben aber unverändert bestehen. So können Sie beispielsweise während der Elternzeit auch einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Bei Ihrem Arbeitgeber ist das unproblematisch möglich, möchten Sie hingegen in einem anderen Unternehmen als Teilzeitkraft während der Elternzeit arbeiten, benötigen Sie dazu das schriftliche Einverständnis Ihres Arbeitgebers.

Können Sie während der Elternzeit gekündigt werden?

Da wie oben beschrieben Ihr Arbeitsverhältnis lediglich ruht, sind während der Elternzeit weder eine Kündigung noch ein Wechsel der Position zulässig. Ebenso darf Ihr Arbeitgeber nicht direkt zum Ende der Elternzeit eine Kündigung aussprechen. Mehr Informationen erhalten Sie in diesem Artikel [BITTE ENTSPRECHEND VERLINKEN].

Fazit: Ihre Rechtsansprüche kennen und wahrnehmen

Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld: Junge Eltern werden in Deutschland auf vielfältige Weise unterstützt, auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht. Die Aussicht, nach der dreijährigen Elternzeit einen weiterhin sicheren Arbeitsplatz zu haben, gehört dazu. Doch nur wer seine Rechte kennt, kann diese auch wahrnehmen. Werdende Mütter und Väter sollten sich daher gründlich informieren sowie Bedarf unabhängig und kompetent beraten lassen. Ihre Ansprechpartner beim AUB beantworten Ihnen gerne weitere Fragen!

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