Autorin: Ingrid Brand-Hückstädt ist AUB-Rechtsexpertin und renommierte Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie verfügt über langjährige Erfahrungen in diesem Bereich und gibt ihr Wissen auch als Dozentin und Trainerin bei Veranstaltungen und Seminaren weiter.

Kurzarbeit – dieser Begriff ist in wirtschaftlich und konjunkturell schwierigen Zeiten wie aktuell wieder häufiger zu hören. Schon wiederholt hat sich dieses Instrument in Notlagen, beispielsweise während der COVID-19-Pandemie, als hilfreich erwiesen, um Arbeitsplätze zu erhalten. Doch was bedeutet Kurzarbeit für Sie als Arbeitnehmer? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es, und welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf Ihr Arbeitsverhältnis, Ihre Bezüge und Ihre Rechte?
In diesem Artikel finden Sie übersichtlich das Wichtigste, was Sie zum Thema Kurzarbeit wissen sollten. Wir gehen auf die rechtlichen Grundlagen ein, beleuchten die Auswirkungen auf Urlaubsansprüche, Krankheitsfälle und Feiertage und geben Ihnen praktische Tipps, wie Sie sich als Arbeitnehmer in dieser besonderen Situation verhalten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Kurzarbeit wird die Arbeitszeit vorübergehend reduziert, um Entlassungen zu vermeiden. Den Lohnausfall gleicht das Kurzarbeitergeld teilweise aus: 60 Prozent, mit Kind 67 Prozent.
- Seit 1. Januar 2026 ist die maximale Bezugsdauer von zwölf auf 24 Monate verlängert, befristet bis Ende 2026. Ab 2027 gilt wieder die Regeldauer von zwölf Monaten.
- Kurzarbeit braucht eine Rechtsgrundlage (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Zustimmung). Der Kündigungsschutz bleibt bestehen; das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
Inhaltsverzeichnis:
- Was ist Kurzarbeit?
- Welche Voraussetzungen gelten für Kurzarbeit?
- Wie wirkt sich Kurzarbeit auf Arbeitnehmer aus?
- Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer in Kurzarbeit?
- Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei Kurzarbeit?
- Wie verbreitet ist Kurzarbeit aktuell?
- Wie beantragen Unternehmen Kurzarbeit?
- Tipps und Checkliste für Arbeitnehmer in Kurzarbeit
- Häufige Fragen
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitszeit vorübergehend reduziert wird, in besonderen Fällen auf null, um in wirtschaftlichen Krisen Entlassungen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu sichern.
Kurzarbeit wird in der Regel eingeführt, wenn Unternehmen einen erheblichen Rückgang ihrer Auftragslage oder Produktion verzeichnen, wie es zum Beispiel während der COVID-19-Pandemie in vielen Betrieben der Fall war. Kurzarbeit bedeutet, dass die regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmenden vorübergehend reduziert wird – in besonderen Fällen bis auf Null. Das Ziel dieser Maßnahme ist es, trotz wirtschaftlicher Krisen sonst notwendige Entlassungen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu sichern.
Kurzarbeit Definition
Ingrid Brand-Hückstädt, Fachanwältin für Arbeitsrecht und AUB-Expertin, bringt das Prozedere auf einen kurzen Nenner: „Während der Kurzarbeit trägt der Arbeitgeber lediglich den Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeit. Der Verdienstausfall wird durch das Kurzarbeitergeld (KUG) ausgeglichen, das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird.“
Durch diese Maßnahme bleiben die Arbeitsverträge der Mitarbeitenden bestehen – sie müssen nicht entlassen werden.
Welche Voraussetzungen gelten für Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist nur bei einem erheblichen, unvermeidbaren Arbeitsausfall zulässig und braucht eine Rechtsgrundlage, etwa die Zustimmung von Betriebsrat oder Beschäftigten.
Die gesetzliche Grundlage für die Kurzarbeit bildet das Sozialgesetzbuch III (SGB III). Hier sind die Bedingungen und Voraussetzungen für den Erhalt von Kurzarbeitergeld (KUG) festgelegt. Gemäß § 95 Sozialgesetzbuch (SGB) III wird Kurzarbeit als „vorübergehende Verringerung der betriebsüblichen regelmäßigen Arbeitszeit“ definiert, die durch wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis (z. B. Naturkatastrophen oder Pandemien) bedingt ist. Kurzarbeit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden, auf die wir im Folgenden eingehen.
Wann habe ich Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Arbeitnehmende haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit anmeldet und alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen insbesondere:
- Erheblicher Arbeitsausfall: Kurzarbeit darf nur bei einem erheblichen Arbeitsausfall eingeführt werden, der auf wirtschaftliche Gründe oder ein unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen ist. Beispiele hierfür sind ein plötzlicher Rückgang der Nachfrage, Naturkatastrophen oder weltweite Pandemien.
- Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls: Unternehmen müssen nachweisen, dass der Arbeitsausfall nicht durch andere Maßnahmen wie den Abbau von Überstunden oder Urlaub vermieden werden kann.
- Mindestzahl an Arbeitnehmenden: Kurzarbeit kann nur in Betrieben eingeführt werden, in denen mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, gilt also nicht für Freiberufler oder 1-Person-GmbHs beispielsweise.
- Einverständnis der Arbeitnehmenden: Kurzarbeit darf nicht ohne Zustimmung der Arbeitnehmer oder des Betriebsrats eingeführt werden. In der Regel wird hierzu eine Betriebsvereinbarung oder eine Änderung im Arbeitsvertrag getroffen.
Wie wirkt sich Kurzarbeit auf Arbeitnehmer aus?
Die Arbeitszeit und damit der Lohn sinken; das Kurzarbeitergeld gleicht den Ausfall teilweise aus. Auch Urlaub, Krankheit und Feiertage sind betroffen.
Während der Kurzarbeit wird Ihre Arbeitszeit reduziert. Der Arbeitgeber zahlt Ihnen nur den Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, während das Kurzarbeitergeld den Verdienstausfall teilweise kompensiert. Bei einer vollständigen Reduzierung der Arbeitszeit auf null („Kurzarbeit Null“) erhalten Sie ausschließlich Kurzarbeitergeld.
So wird Kurzarbeitergeld berechnet
Das Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt und soll den Einkommensverlust durch die reduzierte Arbeitszeit teilweise ausgleichen. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt:
- 60 Prozent des entfallenden Nettoentgelts für Arbeitnehmende ohne Kinder
- 67 Prozent des entfallenden Nettoentgelts für Arbeitnehmende mit mindestens einem Kind.
Hier ein Beispiel: Sie arbeiten normalerweise 40 Stunden pro Woche und verdienen 2.500 Euro netto. Wenn Ihre Arbeitszeit um 50 Prozent reduziert wird, erhalten Sie 1.250 Euro für die tatsächlich geleistete Arbeit. Zusätzlich erhalten Sie 60 Prozent (bei Arbeitnehmenden ohne Kinder) des entfallenen Lohns (also 60 Prozent von 1.250 Euro), was 750 Euro beträgt. Insgesamt erhalten Sie somit 2.000 Euro.
Das Kurzarbeitergeld wird für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten gezahlt. Wegen der angespannten Wirtschaftslage hat die Bundesregierung die maximale Bezugsdauer jedoch befristet erhöht: Seit dem 1. Januar 2026 sind über die Vierte Verordnung über die Bezugsdauer bis zu 24 Monate möglich, längstens bis zum 31. Dezember 2026. Davon profitieren vor allem Betriebe, die bereits in Kurzarbeit sind; für neu beginnende Kurzarbeit gilt weiterhin die Regeldauer von zwölf Monaten. Ab 2027 greift wieder die gesetzliche Höchstdauer von zwölf Monaten.
Steueraspekte beim Kurzarbeitergeld
Wichtig zu wissen: Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, jedoch unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung des Steuersatzes für andere Einkünfte berücksichtigt wird, was zu einer höheren Steuerlast führen kann. Dies sollten Sie, wenn Sie von Kurzarbeit betroffen sind, unbedingt beachten, um nicht später von hohen Steuernachzahlungen überrascht zu werden.
Tipp: Mit den finanziellen Aspekten von Kurzarbeit beschäftigen wir uns ausführlich noch in einem weiteren Blog-Artikel.
Urlaub während der Kurzarbeit
Auch während Sie sich in Kurzarbeit befinden, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Urlaub. Allerdings kann sich Ihr Urlaubsanspruch verringern, wenn Ihre Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum reduziert wird. Die Reduzierung Ihres Urlaubsanspruchs ist zulässig, wenn Kurzarbeit zu einer erheblichen Verkürzung Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit führt.
Ingrid Brand-Hückstädt erläutert dazu: „In einigen Fällen haben Gerichte entschieden, dass der Urlaubsanspruch proportional zur tatsächlichen Arbeitszeit gekürzt werden darf. Das bedeutet, dass Ihnen weniger Urlaubstage zustehen können, wenn Sie nur noch in Teilzeit arbeiten.“
Krank während der Kurzarbeit
Erkranken Sie während der Kurzarbeit, gelten besondere Regeln: Sie erhalten weiterhin Ihr Kurzarbeitergeld sowie die reguläre Entgeltfortzahlung für die Stunden, die Sie tatsächlich gearbeitet hätten. Es gilt: Für die Zeit der Krankheit besteht nur ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des regulären Gehalts für die tatsächlich vereinbarte Arbeitszeit. Eine Krankmeldung wie üblich ist selbstverständlich weiterhin notwendig.
Feiertage bei Kurzarbeit
Auch an Feiertagen haben Sie Anspruch auf Feiertagsvergütung. Für Feiertage, an denen Sie regulär nicht gearbeitet hätten, wird Ihnen das Kurzarbeitergeld gezahlt. Dies bedeutet, dass der Feiertag wie ein normaler Kurzarbeitstag behandelt wird. Besonderheiten gelten hingegen, wenn Sie in „Kurzarbeit Null“ sind. Fällt ein Feiertag in eine solche Phase, besteht kein Anspruch auf eine besondere Vergütung, da Sie ohnehin keine Arbeitsleistung erbringen.
Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer in Kurzarbeit?
Sie haben unter anderem Anspruch auf Kurzarbeitergeld, behalten Ihren Kündigungsschutz und müssen im Gegenzug etwa Nebentätigkeiten mit dem Arbeitgeber abstimmen
Arbeitnehmende haben während der Kurzarbeit eine Reihe wesentlicher Rechte und Pflichten zu beachten.
Rechte der Arbeitnehmer
- Kurzarbeitergeld: Sie haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Kündigungsschutz: Die Einführung von Kurzarbeit darf nicht als Vorwand für Kündigungen genutzt werden. Ihr gesetzlicher Kündigungsschutz bleibt bestehen.
- Gleichbehandlung: Kurzarbeit darf nicht diskriminierend eingeführt werden. Alle Arbeitnehmenden müssen gleich behandelt werden, es sei denn, tarifvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen sehen etwas anderes vor.
Pflichten der Arbeitnehmer
- Meldepflicht: Sie sind verpflichtet, sich bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden, wenn dies erforderlich ist.
- Nebentätigkeiten: Wenn Sie während der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung aufnehmen möchten, müssen Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber vorher unbedingt abstimmen. Nebeneinkünfte werden teilweise auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei Kurzarbeit?
Der Betriebsrat hat bei Kurzarbeit eine zentrale Rolle: In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser der Einführung zustimmen und die Modalitäten in einer Betriebsvereinbarung festlegen.
In Betrieben mit einem Betriebsrat übernimmt dieser eine zentrale Aufgabe bei der Einführung von Kurzarbeit. Denn der Betriebsrat muss der Einführung zustimmen und eine Betriebsvereinbarung abschließen, in der die Modalitäten der Kurzarbeit festgelegt sind. Der Betriebsrat sorgt zudem dafür, dass die Rechte der Arbeitnehmer gewahrt bleiben und die Einführung der Kurzarbeit nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Weitere ausführliche Informationen dazu lesen Sie im Beitrag Kurzarbeit und Betriebsrat: Rechte, Pflichten und Mitbestimmung.
Wie verbreitet ist Kurzarbeit aktuell?
Nach dem Rekord während der Corona-Pandemie ist Kurzarbeit zuletzt wieder gestiegen, getrieben vor allem von der Industrie, bleibt aber weit von den Krisenwerten entfernt.
Kurzarbeit hat sich über lange Zeiträume in Deutschland als wichtiges Instrument zur Arbeitsplatzsicherung etabliert. Während der globalen Finanzkrise 2008/2009 beispielsweise wurde Kurzarbeit verstärkt eingesetzt, um massive Entlassungen zu verhindern. Den größten Anstieg erlebte die Kurzarbeit jedoch während der COVID-19-Pandemie.
So waren im April 2020 laut Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) rund sechs Millionen Personen in Kurzarbeit, berichtet Statista. Damit wurde der bisherige Rekordmonat Mai 2009, als 1,44 Millionen Menschen in Kurzarbeit waren, deutlich übertroffen. Im Durchschnitt des ganzen Jahres 2020 waren knapp 2,94 Millionen Menschen in Deutschland von Kurzarbeit betroffen. Im Jahr 2023 befanden sich laut BA durchschnittlich rund 240.800 Personen in Kurzarbeit – ein vergleichsweise normales Niveau.
Allerdings bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten, sagt AUB-Vorstandsvorsitzender Rainer Knoob: „Eine global schwächelnde Nachfrage, hohe Energie- und Rohstoffkosten sowie die konjunkturell schwierige Situation stellt Unternehmen in vielen Branchen vor große Herausforderungen. Deshalb könnte tendenziell wieder eine Zunahme von Kurzarbeit bevorstehen. Als unabhängige Arbeitnehmervertretung werden wir diese Entwicklung genau verfolgen und Betriebsräte bei Bedarf zu den damit verbundenen Fragen beraten.”
Diese Erwartung hat sich bestätigt. Vor allem die Industrie hat Kurzarbeit zuletzt wieder verstärkt genutzt. 2025 fielen laut Bundesregierung rund 133 Millionen Arbeitsstunden durch Kurzarbeit aus, nach 124 Millionen im Vorjahr, der Großteil davon im verarbeitenden Gewerbe und im Bau. Nach Daten der Bundesagentur für Arbeit bezogen 2025 und Anfang 2026 monatlich rund 150.000 bis gut 200.000 Beschäftigte konjunkturelles Kurzarbeitergeld, deutlich mehr als im ruhigen Jahr 2023, aber weit entfernt von den Werten der Corona-Krise.
Wie beantragen Unternehmen Kurzarbeit?
In mehreren Schritten: Zunächst zeigt der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an, dann beantragt er das Kurzarbeitergeld, dokumentiert die Ausfälle und leitet die Zahlung an die Beschäftigten weiter.
Unternehmen, die Kurzarbeit einführen wollen, haben eine Reihe von Schritten einzuhalten, um Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmenden beantragen zu können:
- Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit: Der Arbeitgeber muss der Bundesagentur für Arbeit anzeigen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt. Dies muss detailliert begründet werden, zum Beispiel durch Auftragsrückgänge oder betriebliche Einschränkungen. Dabei muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, um den Arbeitsausfall zu vermeiden (etwa durch den Abbau von Überstunden oder Resturlaub).
- Antrag auf Kurzarbeitergeld: Nachdem der Arbeitsausfall angezeigt wurde, stellt der Arbeitgeber den Antrag auf Kurzarbeitergeld. In diesem Antrag gibt er die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit an. Dies muss nicht zwangsläufig alle Arbeitnehmer eines Betriebs betreffen, sondern kann auch nur für einzelne Abteilungen oder Gruppen gelten.
- Dokumentation und Nachweise: Während der Kurzarbeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten der betroffenen Arbeitnehmenden sowie den tatsächlichen Arbeitsausfall genau zu dokumentieren. Dies dient als Nachweis gegenüber der Agentur für Arbeit und ist Voraussetzung für die Genehmigung des Kurzarbeitergeldes.
- Zahlung des Kurzarbeitergeldes: Wenn der Antrag genehmigt ist, zahlt die Bundesagentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld an den Arbeitgeber, der es dann an die betroffenen Mitarbeitenden weiterleitet. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Abrechnung korrekt und transparent erfolgt.
Tipps und Checkliste für Arbeitnehmer in Kurzarbeit
Wer in Kurzarbeit gerät, sollte sich früh informieren, Urlaubs- und Steuerfolgen klären und Meldepflichten einhalten.
Um eine Zeit in Kurzarbeit erfolgreich zu bewältigen und sich optimal auf die Herausforderungen vorzubereiten, sollten Arbeitnehmer einige wichtige Punkte beachten:
- Frühzeitig informieren: Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Kurzarbeit. Sprechen Sie mit Ihrem Betriebsrat oder Ihrem Arbeitgeber, um Klarheit über Ihre individuelle Situation zu erhalten.
- Urlaubsanspruch prüfen: Während der Kurzarbeit kann sich Ihr Urlaubsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen reduzieren. Klären Sie daher, wie sich die Kurzarbeit auf Ihre Urlaubsplanung auswirkt.
- Nebentätigkeiten anmelden: Wenn Sie während der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit aufnehmen möchten, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber melden. Unangemeldete Nebeneinkünfte können Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes haben und sogar zu Rückforderungen führen.
- Finanzplanung anpassen: Da Kurzarbeitergeld in der Regel nur 60 beziehungsweise 67 Prozent des entfallenen Nettoentgelts beträgt, sollten Sie Ihre finanzielle Situation überprüfen und nach Möglichkeit Ihre Ausgaben reduzieren oder anpassen.
- Meldepflicht beachten: Arbeitnehmer in Kurzarbeit sind verpflichtet, bei bestimmten Änderungen der persönlichen oder beruflichen Situation (zum Beispiel Aufnahme eines Nebenjobs) die Bundesagentur für Arbeit zu informieren.
- Lohnersatzleistungen berücksichtigen: Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Planen Sie, dass dies bei der nächsten Steuererklärung zu einer höheren Steuerbelastung führen kann.
Übersicht: Was Sie während der Kurzarbeit beachten sollten
| Thema: | Wichtig zu wissen: |
| Arbeitszeit | Wird je nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber reduziert. |
| Kurzarbeitergeld | Beträgt 60 % (67 % mit Kindern) des entfallenen Nettolohns. |
| Urlaubsanspruch | Kann je nach Dauer der Kurzarbeit anteilig gekürzt werden. |
| Krank während Kurzarbeit | Anspruch auf Kurzarbeitergeld bleibt bestehen. |
| Feiertage und Kurzarbeit | Feiertage werden als Kurzarbeitstage behandelt. |
| Nebenjobs | Müssen dem Arbeitgeber gemeldet und gegebenenfalls genehmigt werden. |
| Steuern | Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. |
Fazit
Gar keine Frage, Kurzarbeit ist für Arbeitnehmer eine unangenehme Situation – kann aber in Krisenzeiten dazu beitragen, den eigenen Arbeitsplatz zu sichern. Sie müssen während dieser Zeit zwar mit Einkommenseinbußen rechnen, aber durch das Kurzarbeitergeld ist ein gewisser finanzieller Ausgleich gewährleistet. Wichtig ist es in jedem Fall, dass Sie sich frühzeitig über Ihre Rechte informieren und wissen, wie sich Kurzarbeit auf Ihre Arbeitszeit, Ihren Lohn und Ihre Urlaubsansprüche auswirkt.
Darüber hinaus kommt es darauf an, dass Sie während der Kurzarbeit Ihre Pflichten beachten, wie etwa die Meldung von Nebeneinkünften oder die Einhaltung der Meldepflicht gegenüber der Arbeitsagentur. Der Betriebsrat kann Ihnen bei der Klärung Ihrer Fragen rund um die Kurzarbeit eine wertvolle Unterstützung bieten. Sie haben weitere Fragen? Unsere Fachleute bei der AUB sind jederzeit für Sie da!
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld ersetzt 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Den Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zahlt weiterhin der Arbeitgeber. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für übrige Einkünfte.
Wie lange kann man Kurzarbeitergeld beziehen?
Die gesetzliche Regelbezugsdauer beträgt zwölf Monate. Seit dem 1. Januar 2026 ist sie befristet bis Ende 2026 auf bis zu 24 Monate verlängert, vor allem für Betriebe, die bereits in Kurzarbeit sind. Ab 2027 gilt wieder die Höchstdauer von zwölf Monaten.
Bleibt mein Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit bestehen?
Grundsätzlich ja. Bei „Kurzarbeit Null“ oder stark reduzierten Arbeitstagen kann der Urlaubsanspruch jedoch anteilig gekürzt werden, vergleichbar mit Teilzeit. Bereits konkret verplanter Urlaub bleibt geschützt. Klären Sie die genaue Berechnung mit Arbeitgeber oder Betriebsrat.
Kann mir während der Kurzarbeit gekündigt werden?
Kurzarbeit darf nicht als Vorwand für Kündigungen dienen; Ihr gesetzlicher Kündigungsschutz bleibt bestehen. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht ausgeschlossen, widerspricht aber dem Zweck der Kurzarbeit und kann das Kurzarbeitergeld für die Betroffenen entfallen lassen. Lassen Sie sich im Zweifel beraten.
Muss ich einer Kurzarbeit zustimmen?
Kurzarbeit kann nicht einseitig angeordnet werden. Sie braucht eine Rechtsgrundlage, etwa eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat, eine tarifliche Regelung oder Ihre Zustimmung im Arbeitsvertrag. Ohne eine solche Grundlage ist die Einführung unwirksam, und Ihr voller Lohnanspruch bleibt bestehen.