Die Kündigung eines Arbeitsvertrages stellt einen erheblichen Einschnitt dar. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Aspekte bei einer Kündigung aus Sicht von Arbeitnehmenden zu beachten sind. Dies umfasst sowohl befristete als auch unbefristete Arbeitsverträge, die relevanten Fristen sowie Tipps für den Aufbau eines Kündigungsschreibens.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Kündigung Arbeitsvertrag: Das müssen Sie beachten
  2. Fristen zur Kündigung kennen und beachten
  3. Besonderheiten bei bestimmten Personengruppen
  4. Kündigung Arbeitsvertrag per E-Mail oder mündlich – geht das?
  5. Arbeitsvertrag Kündigung: Muster für Arbeitnehmer
  6. Aufhebungsvertrag und Abfindung
  7. Fazit: Fristen und Formalien bei der Kündigung beachten

Kündigung Arbeitsvertrag: Das müssen Sie beachten

Bei einer Kündigung ist zunächst zu beachten, um welche Art von Arbeitsvertrag es sich handelt – befristet oder unbefristet.

  • Befristete Arbeitsverträge enden automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es dazu einer eigenen Kündigung bedarf. Eine vorzeitige Kündigung ist nur unter bestimmten Bedingungen und je nach Vertragsgestaltung möglich – beziehungsweise wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende über die vorzeitige Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses einig sind.
  • Unbefristete Arbeitsverträge hingegen können von beiden Parteien gekündigt werden – wobei Fristen sowie eine Reihe von Voraussetzungen einzuhalten sind, die wir im Folgenden noch näher betrachten werden.

Fristen zur Kündigung kennen und beachten

Gilt ein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis, das gekündigt werden soll? In diesem Fall haben die hier festgelegten Fristen Vorrang. Falls kein Tarifvertrag Gültigkeit hat und falls im Arbeitsvertrag keine spezifischen Fristen genannt sind, kommt § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Anwendung.

„Die gesetzliche Regelung laut BGB sieht für Arbeitnehmende eine einheitliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats vor. Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber orientiert sich der an der Dauer der Betriebszugehörigkeit der Mitarbeitenden“, erklärt Ingrid Brand-Hückstädt, Fachanwältin für Arbeitsrecht: „Zudem gilt die Faustregel: Je länger das Arbeitsverhältnis bereits Bestand hat, umso länger ist auch die einzuhaltende Kündigungsfrist laut BGB, die bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers zu beachten ist.“

Tabelle zu Kündigungsfristen für Arbeitgeber

Hier eine Übersicht der Betriebszugehörigkeiten sowie der jeweils entsprechenden Kündigungsfrist bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers:

  • 2 Jahre: 1 Monat zum Monatsende
  • 5 Jahre: 2 Monate zum Monatsende
  • 8 Jahre: 3 Monate zum Monatsende
  • 10 Jahre: 4 Monate zum Monatsende
  • 12 Jahre: 5 Monate zum Monatsende
  • 15 Jahre: 6 Monate zum Monatsende
  • 20 Jahre: 7 Monate zum Monatsende

Wohlgemerkt: Diese verlängerten Fristen gelten ausschließlich für vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen. „Bei einer Kündigung durch Arbeitnehmende bleibt es bei der Mindestfrist von vier Wochen oder einer vertraglich vereinbarten längeren Frist“, unterstreicht Ingrid Brand-Hückstädt weiter.

In kleineren Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Beschäftigten kann vertraglich eine Kündigungsfrist von vier Wochen zu jedem beliebigen Zeitpunkt vereinbart werden. Beispielsweise wird eine am 8. Mai ausgesprochene Kündigung vier Wochen später, also am 7. Juni, wirksam. Bei der Zählung der Beschäftigten werden Teilzeitkräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden als 0,5 und solche mit maximal 30 Stunden als 0,75 angerechnet.

Besonderheit bei außerordentlicher Kündigung

Nochmals anders verhält es sich mit einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB, auch bekannt als fristlose Kündigung: Sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne dass die vereinbarten oder gesetzlichen Fristen beachtet werden müssen. Diese Art der Kündigung kann allerdings nur aus triftigen Gründen erfolgen, wie zum Beispiel bei Vorfällen von Mobbing oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Diese Kündigung kann zudem nur binnen zwei Wochen nach Kenntnis der zur Kündigung berechtigenden Tatsachen ausgesprochen werden. In einem derartigen Fall ist es dringend zu empfehlen, sich rechtlich beraten zu lassen, zumal außerordentliche Kündigungen häufig auch arbeitsrechtliche Verfahren nach sich ziehen.

Fristen in der Probezeit

Eine Besonderheit bezüglich der Kündigungsfrist ist noch während der Probezeit zu beachten: In dieser Phase gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, sofern nicht anders vereinbart. Mehr Informationen zu Kündigungen während der Probezeit haben wir in einem separaten Artikel für Sie zusammengefasst: [sep. Artikel bitte entsprechend verlinken].

Besonderheiten bei bestimmten Personengruppen

In der Festlegung von Kündigungszeiten sind außerdem spezielle Regelungen zu berücksichtigen:

Personen mit Schwerbehinderung: Die Kündigungszeit für Menschen mit einer Schwerbehinderung beträgt mindestens vier Wochen gemäß § 169 SGB IX. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung während der Probezeit. Da die Mindestkündigungszeit für alle Arbeitnehmenden ebenfalls vier Wochen beträgt, ist der spezielle Schutz für schwerbehinderte Personen von begrenzter Relevanz. Dies ist vor allem der Fall, wenn in Tarifverträgen kürzere Kündigungsfristen vorgesehen sind.

Schwangere sind umfassend vor einer Kündigung geschützt – das gilt auch für die Elternzeit. Umfassende Informationen dazu können Sie in diesem Artikel zum Thema Elternzeit nachlesen.

Betriebsräte sind in ihrer gesetzlich garantierten Funktion als Interessensvertretung der Belegschaft ebenfalls umfassend vor einer Kündigung geschützt. Zu Rechten und Pflichten von Betriebsräten haben wir umfassende Informationen für Sie aufbereitet.

Im Falle einer Insolvenz: Wenn der Insolvenzverwalter einen Arbeitnehmenden entlässt oder Arbeitnehmende während eines Insolvenzverfahrens selbst kündigen, darf die Kündigungsfrist unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers höchstens drei Monate zum Ende eines Monats betragen (§ 113 S. 2 InsO).

Kündigung Arbeitsvertrag per E-Mail oder mündlich – geht das?

Sind auch eine mündliche Kündigung, eine Kündigung per E-Mail oder eine Textnachricht, zum Beispiel per WhatsApp, rechtsgültig? Ingrid Brand-Hückstädt stellt klar: „Gemäß § 623 BGB ist für die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags die Schriftform zwingend erforderlich. Eine Kündigung per E-Mail ist somit nicht ausreichend – und ebenso wenig als SMS oder WhatsApp oder Ähnliches.“

Arbeitsvertrag Kündigung: Muster für Arbeitnehmer

Ein Kündigungsschreiben muss bestimmte formale Kriterien erfüllen, um gültig zu sein. „Hierzu gehört insbesondere die Schriftform sowie die eigenhändige Unterschrift des Kündigenden“, fasst Anwältin Ingrid Brand-Hückstädt zusammen. Inhaltlich sollte das Schreiben den Kündigungswunsch und das gewünschte Beendigungsdatum enthalten. Ein Grund für die Kündigung muss in der Regel nicht genannt werden.

Checkliste: Musteraufbau eines Kündigungsschreibens

Ein Kündigungsschreiben enthält idealerweise folgende Elemente:

  • Kopfzeile: Angabe von Absender und Empfänger, inklusive Adressen.
  • Datum, an dem das Schreiben verfasst wird.
  • Betreff: Klarstellung des Zwecks, etwa „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“.
  • Anrede: Persönliche Anrede des direkten Vorgesetzten oder der Personalabteilung.
  • Kündigungserklärung: Klare Aussage, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, unter Angabe des Kündigungsdatums.
  • Bitte um Bestätigung: Arbeitgeber zur Bestätigung der Kündigung sowie des Kündigungstermins bitten und um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ersuchen.
  • Optional: Kündigungsgrund: Falls gewünscht, kann zusätzlich ein Grund angeführt werden.
  • Schlussformel und Unterschrift: Mit freundlichen Grüßen, gefolgt von der handschriftlichen Unterschrift.

Ausformuliert können die Kündigung durch einen Arbeitnehmenden folgendermaßen verfasst sein:

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beende ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis, unter Einhaltung der erforderlichen Fristen, zum frühestmöglichen Termin. Laut meiner Einschätzung entspricht dies dem TAG.MONAT.JAHR.

Ich bitte Sie, mir den Empfang dieser Kündigung sowie das Datum der Vertragsauflösung schriftlich zu bestätigen.

Des Weiteren ersuche ich um die Ausstellung eines qualifizierten, die berufliche Entwicklung fördernden Arbeitszeugnisses.

Für die Zeit der Zusammenarbeit möchte ich Ihnen meinen herzlichen Dank aussprechen.

Mit freundlichen Grüßen,

Max Mustermann”

Aufhebungsvertrag und Abfindung

Eine alternative Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden, ist ein Aufhebungsvertrag. Dieser erfordert die Zustimmung beider Parteien und ermöglicht oft eine flexiblere Gestaltung der Kündigungsmodalitäten.

Im selben Zug kann auch die Abfindung verhandelt werden, auf die bei Kündigung durch den Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht. Zur Frage, wie viel Abfindung im Einzelfall gerechtfertigt ist, haben wir einen separaten Artikel für Sie erstellt.

Fazit: Fristen und Formalien bei der Kündigung beachten

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist ein Prozess, der sorgfältige Überlegung und Vorbereitung erfordert. Durch die Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und eine professionelle Abwicklung können Arbeitnehmende sicherstellen, dass der Übergang so reibungslos wie möglich verläuft. Ein gut formuliertes Kündigungsschreiben, die Einhaltung der Kündigungsfristen und eine ordnungsgemäße Übergabe sind dabei essentielle Schritte. Darüber hinaus ist es wichtig, die eigenen Rechte zu kennen und gegebenenfalls umfassenden Rat einzuholen, um die eigenen Interessen bestmöglich zu wahren.

Sind Sie schon
überzeugt?
Online Mitgliedsantrag
Sie wollen mehr
wissen?
AUB Ansprechpartner