Nicht immer passt es im Leben zu 100 Prozent. Die Erwartungen an die neue Arbeitsstelle waren hoch, doch in der Realität fühlt man sich am neuen Arbeitsplatz nicht wohl. Oder der Arbeitgeber ist nicht vollends überzeugt und möchte das neue Arbeitsverhältnis direkt wieder lösen. Genau für solche Fälle gibt es die sogenannte Probezeit – und die damit verbundene Möglichkeit, sich in der Arbeitswelt schnell und vergleichsweise unkompliziert wieder voneinander zu trennen. Im Folgenden finden Sie alle wichtigen Informationen, die Sie zu einer Kündigung während der Probezeit kennen sollten.
Inhaltsverzeichnis:
- Rechtliche Voraussetzungen für Kündigung während der Probezeit
- Verkürzte Kündigungsfrist während der Probezeit
- Wirksamkeit und Regeln der Kündigung während der Probezeit
- Fristlose Kündigung in der Probezeit
- Muster für ein Kündigungsschreiben
- Kündigung während der Probezeit: Checkliste für Arbeitnehmende
- Fazit: Arbeitnehmende sollten ihre Rechte und Pflichten kennen
Rechtliche Voraussetzungen für Kündigung während der Probezeit
Die Probezeit ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmende von großer Bedeutung. Denn sie bietet beiden Parteien die Möglichkeit, die Eignung für das Arbeitsverhältnis zu bewerten, ohne sich sofort langfristig zu binden. Das Wichtigste vorab: Eine Probezeit gibt es sozusagen nicht „automatisch“ – sie muss explizit im Arbeitsvertrag geregelt und ausformuliert sein. „Findet sich im Arbeitsvertrag kein Passus zur Probezeit, gelten stattdessen die üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen“, erläutert Ingrid Brand-Hückstädt, Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Kündigung in der Probezeit: Gründe angeben?
Obwohl die Probezeit also nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, wird sie zumeist in Arbeitsverträgen vereinbart, um beiden Parteien eine Eingewöhnungs- und Kennenlernphase zu ermöglichen. Während dieser Zeit können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist kündigen, ohne Gründe angeben zu müssen. Dass keine Begründung zu erfolgen hat, macht insbesondere für die Arbeitgeberseite eine Kündigung während der Probezeit einfacher.
Verkürzte Kündigungsfrist während der Probezeit
Die rechtlichen Grundlagen für eine Probezeit sind in § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt und nachzulesen. Die Probezeit ermöglicht demnach eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen – und zwar beiderseitig. Auch die maximal zulässige Dauer der Probezeit ist in § 622 BGB geregelt: Sie beträgt demnach sechs Monate.
„Arbeitsverträge, die eine längere Probezeit vorsehen, sollten daher von Arbeitnehmenden nicht akzeptiert werden“, empfiehlt Ingrid Brand-Hückstädt weiter. Gut zu wissen: In Tarifverträgen können abweichende Regelungen getroffen werden. Eine Besonderheit gilt zudem für alle, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis verbindet. Laut § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann für Auszubildende die Probezeit mindestens ein beziehungsweise maximal vier Monate umfassen.
Wirksamkeit und Regeln der Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis also von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Diese Regelung soll eine schnelle Trennung ermöglichen, falls sich herausstellt, dass Arbeitnehmer und Arbeitsplatz nicht zueinander passen. Gründe für die Kündigung müssen dabei nicht angegeben werden. Eine wichtige Voraussetzung: „Trotz der verkürzten Kündigungsfrist hat die Kündigung auch während der Probezeit grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, um rechtlich wirksam zu sein“, erklärt Ingrid Brand-Hückstädt weiter. Mündliche Kündigungen hingegen sind nicht gültig!
Schwangerschaft: Kündigung während Probezeit möglich?
Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen auch während der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz. Dazu gehören etwa Schwangere und Schwerbehinderte. Dazu stellt § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) Schwangere unter besonderen Schutz. In diesen Fällen sind Kündigungen nur unter deutlich erschwerten Bedingungen und unter bestimmten Voraussetzungen wie einem klaren Fehlverhalten möglich. Lesen Sie dazu auch unseren weitergehenden Blogartikel zu einer eventuellen Kündigung während der Elternzeit.
Kündigung in der Probezeit bei Krankheit
Eine Kündigung während der Probezeit kann vom Arbeitgeber auch dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmende gerade krankgeschrieben ist. Eine Angabe von Gründen ist – wie schon dargestellt – ohnehin nicht notwendig. „Andererseits darf die Kündigung nicht willkürlich oder unter diskriminierenden Aspekten erfolgen“, betont Ingrid Brand-Hückstädt weiter: „Wird die Kündigung explizit auf Basis von Herkunft, Religion oder Geschlecht ausgesprochen, dürfte sie als rechtswidrig bewertet werden.“
Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?
Da die Kündigung während der Probezeit keine Begründung bedarf, sind die Gründe für eine mögliche Unwirksamkeit sehr eng begrenzt: Dies kann zum Beispiel bei formalen Fehlern gelten, etwa wenn die Kündigung nicht schriftlich ausgesprochen wurde oder wenn sie auf diskriminierenden Gründe basiert. Wie schon oben beschrieben, ist auch eine Kündigung von Schwangeren während der Probezeit unwirksam. Im Fall der Fälle kann eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitnehmer hilfreich sein.
Was versteht man unter einer Wartezeitkündigung?
Bisweilen ist von einer sogenannten Wartezeitkündigung die Rede. Dies bezieht sich auf § 1 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG): Demnach besteht in den ersten sechs Monaten für Arbeitnehmende noch kein umfassender Schutz vor Kündigung. Damit wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben, das Arbeitsverhältnis ohne die sonst gesetzlich vorgeschriebene soziale Rechtfertigung zu beenden.
Obwohl oft synonym verwendet, unterscheiden sich die Begriffe „Probezeit“ und „Wartezeit“ in ihren rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Probezeit wird durch den Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt und kann ebenso bis zu sechs Monate umfassen – oder auch kürzer sein. Während dieser Zeit ist es möglich, das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist, oft zwei Wochen, zu beenden. Die Wartezeitkündigung bezieht sich darauf, dass der Arbeitnehmender unabhängig von der Probezeit in den ersten sechs Monaten noch keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt.
Muss ich nach einer Kündigung in der Probezeit noch arbeiten?
Eine Kündigung – es sei denn, sie wurde fristlos ausgesprochen – bedeutet nicht, dass Sie einfach der Arbeit fernbleiben können. Bis zum Auflösen des Arbeitsvertrages haben Sie selbstverständlich Ihren Pflichten weiter nachzukommen. Da diese Frist innerhalb der Probezeit lediglich 14 Tage ab dem Datum der Kündigung beträgt, sollte dies aber zu verschmerzen sein.
Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Wenn ein Beschäftigungsverhältnis endet, haben Arbeitnehmende Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Diese Regelung hat auch bei einer Kündigung während der Probezeit Bestand. Als Pflichtangaben sollte das Zeugnis den Umfang, die Art und die Dauer der Tätigkeit beschreiben. Arbeitnehmende können zudem auf Wunsch eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung verlangen.
Fristlose Kündigung während der Probezeit
In der Probezeit gilt ohnehin bereits eine verkürzte Kündigungsfrist. Kann daneben auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden? Ja, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. „Eine fristlose Kündigung ist insbesondere bei personenbezogenen oder verhaltensbedingten Auffälligkeiten und Fehlverhalten zulässig“, so Ingrid Brand-Hückstädt. Dazu gibt § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einen engen Rahmen zu den relevanten Gründen wie Diebstahl, Betrug oder Beleidigung vor.
Kündigung in der Probezeit und das Arbeitslosengeld
Selbstverständlich haben Sie bei einer Kündigung während der Probezeit Anspruch auf Arbeitsgeld. Wichtig: Verpassen Sie keine Fristen und melden Sie sich umgehend nach Erhalt bei der Agentur für Arbeit. Sollten Sie Ihrerseits während der Probezeiten kündigen, sollten Sie mit den üblichen Sperrfristen für eine Zahlung des Arbeitslosengeldes rechnen. Ebenfalls gut zu wissen: Eine Abfindung, wie sie nach einer mehrjährigen Betriebszugehörigkeit üblich ist, steht Ihnen in diesem Fall nicht zu.
Muster für ein Kündigungsschreiben
Sie fühlen sich am neuen Arbeitsplatz nicht wohl und möchten selbst während der Probezeit kündigen? Dann sollten sie bestimmte formale Aspekte beachten – angefangen bei den Fristen bis zu der Voraussetzung, dass die Kündigung in jedem Fall schriftlich erfolgen sollte. Zu unverzichtbaren Bestandteilen eines Kündigungsschreibens gehören insbesondere:
- Eigener Name und Anschrift
- Name und Anschrift des Arbeitgebers
- Datum
- Betreff mit Verweis auf Kündigung
- Korrekte Formulierung der Kündigung mit Zeitpunkt
Hier ein Beispiel dafür, das als Muster dienen kann:
„Betreff: Kündigung meines Arbeitsvertrages
Sehr geehrte Damen und Herren (oder direkte Ansprache der Person),
hiermit möchte ich offiziell mein Arbeitsverhältnis, das seit dem [DATUM] besteht, unter Einhaltung der im Arbeitsvertrag festgelegten Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt beenden. Gemäß den Bedingungen der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen ab dem Datum, an dem diese Kündigung wirksam wird.
Ich bitte Sie, mir den Empfang dieser Kündigung sowie das exakte Datum des Ausscheidens aus dem Unternehmen zu bestätigen. Des Weiteren erbitte ich die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Für die Gelegenheit zur Zusammenarbeit und die gesammelten Erfahrungen während meiner Zeit in Ihrem Unternehmen möchte ich mich herzlich bedanken.
Mit besten Grüßen“
Kündigung während der Probezeit: Checkliste für Arbeitnehmende
Hier zusammengefasst für Sie die wichtigsten Tipps und Informationen zu einer Kündigung während der Probezeit:
- Arbeitsvertrag prüfen: Stellen Sie sicher, dass die Probezeit und die damit verbundenen Kündigungsfristen klar im Arbeitsvertrag definiert sind.
- Fristen kennen: In der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen – für Arbeitnehmende und Arbeitgeber gleichermaßen. Dabei kann die Kündigung beliebig an jedem Tag ausgesprochen werden, sie hat also nicht zum Beispiel zum 15. oder zum Ende eines Monats zu erfolgen.
- Rechte kennen: Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten während der Probezeit.
- Feedback einholen: Nutzen Sie die Probezeit aktiv, um Feedback zu Ihrer Leistung zu erhalten und sich im Unternehmen zu etablieren.
- Vorsorge treffen: Da die Probezeit eine unsichere Phase ist, sollten Sie finanzielle Rücklagen bilden, um eine mögliche Kündigung abfedern zu können.
- Rechtliche Beratung: Bei Unsicherheiten oder im Kündigungsfall kann eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie die unabhängige Arbeitnehmervertretung AUB sehr hilfreich sein.
Fazit: Arbeitnehmende sollten ihre Rechte und Pflichten kennen
Die Kündigung während der Probezeit ist durch klare rechtliche Rahmenbedingungen geregelt. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmende haben die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist zu beenden. Für Arbeitnehmende ist es wichtig, ihre Rechte und Pflichten zu kennen und sich proaktiv mit der Situation auseinanderzusetzen. Bei allen Fragen dazu stehen Ihnen die Experten der AUB gerne mit Rat und Tat zur Verfügung!