Es ist 18 Uhr, das Büro leert sich, aber Ihr Schreibtisch sieht noch genauso voll aus wie am Vormittag. Ein kurzes Seufzen, und Sie machen weiter. Überstunden gehören für viele Arbeitnehmer in Deutschland zum Alltag. Doch während Extraarbeit oft wie selbstverständlich geleistet wird, herrscht beim Thema Vergütung große Unsicherheit.

Bekomme ich Geld für geleistete Überstunden? Oder ist dies mit meinem Gehalt schon abgegolten? Und was passiert eigentlich, wenn ich kündige? Als unabhängige Arbeitnehmervertretung AUB erleben wir diese Fragen fast täglich.

Wir setzen uns dafür ein, dass Ihre Leistung fair und angemessen bezahlt wird – und dazu gehört, dass Sie Ihre Rechte genau kennen. In diesem Artikel finden Sie umfassende Informationen zum komplexen Thema Mehrarbeit, zu rechtlichen Fallstricken und Vorgaben im Arbeitsvertrag – sowie dazu, wie Sie sich Überstunden auszahlen lassen können.

Inhalt

  1. Müssen Überstunden bezahlt werden?
  2. Was sagt die gesetzliche Regelung zu Überstunden?
  3. Sind Überstunden mit dem Gehalt abgegolten – ist das zulässig?
  4. Wie werden Teilzeit-Überstunden gehandhabt?
  5. Wie funktioniert die Berechnung von Überstunden genau?
  6. Ich möchte meine Überstunden nicht auszahlen lassen – kann ich „abfeiern“?
  7. Wann verfallen Überstunden endgültig?
  8. Was passiert mit Überstunden bei einer Kündigung?
  9. Wie weise ich meine Mehrarbeit nach?
  10. Fazit: Überstunden auszahlen lassen

Werden Überstunden bezahlt?

Ingrid Brand-Hückstädt, renommierte Fachanwältin für Arbeitsrechte und die AUB-Rechtsexpertin, erklärt: „Grundsätzlich müsssen Überstunden bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Die Details hängen allerdings von Ihrem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ab.“

Die Rechtslage zur Bezahlung von Überstunden

Wichtig zu wissen: Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde und der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat, greift § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach sollen Überstunden in Deutschland grundsätzlich vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.

Dieser Paragraph besagt, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das ist bei regulären Angestelltenverhältnissen fast immer der Fall. Niemand arbeitet schließlich umsonst.

Wurden die Überstunden offiziell angeordnet?

Wichtig ist allerdings die Unterscheidung: Haben Sie die Überstunden freiwillig gemacht, ohne dass es nötig war oder der Chef davon wusste? Dann wird es schwierig mit der Bezahlung. Wurden die Stunden jedoch vom Vorgesetzten angeordnet oder waren sie zwingend notwendig, um die zugewiesene Arbeit überhaupt zu schaffen (und der Vorgesetzte wusste das), müssen diese Stunden in der Regel bezahlt werden.

Was sagt die gesetzliche Regelung zu Überstunden?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt nicht die Bezahlung, sondern betrifft unter anderem den Gesundheitsschutz und begrenzt, wie lange Sie arbeiten dürfen. Es ist also ein Schutzgesetz, kein Vergütungsgesetz.

Wie lange dürfen oder müssen Sie arbeiten?

Laut Gesetz darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Das bedeutet: Wer heute zehn Stunden arbeitet, muss in den kommenden Wochen weniger leisten.

Ein häufiges Missverständnis betrifft den Begriff „Werktag“. Der Samstag gilt gesetzlich als Werktag. Theoretisch ist also eine 48-Stunden-Woche (6 Tage x 8 Stunden) völlig normal und keine „Überstunde“ im Sinne des Gesetzes, solange im Arbeitsvertrag keine 40-Stunden-Woche (montags bis freitags) vereinbart ist.

Was das Arbeitszeitgesetz aber klar verbietet, ist eine dauerhafte Mehrarbeit ohne Ausgleich. Verstößt der Arbeitgeber dagegen, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.

Sind Überstunden mit dem Gehalt abgegolten – ist das zulässig?

Pauschale Klauseln wie „Mit dem monatlichen Gehalt sind alle anfallenden Überstunden abgegolten“ sind zwar in vielen Arbeitsverträgen zu lesen. In der Regel sind derartige Formulierungen aber unwirksam, weil Sie als Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt werden.

Fachanwältin Ingrid Brand-Hückstädt erklärt dazu: „Eine solche Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot. Als Arbeitnehmer sollten Sie bei Vertragsunterzeichnung wissen, was auf Sie zukommt.“

Urteile sprechen klare Sprache

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu klare Urteile gefällt. Das bedeutet für Sie: Steht ein Satz zur pauschalen Abgeltung von Überstunden in Ihrem Arbeitsvertrag, haben Sie dennoch Anspruch auf Bezahlung Ihrer Mehrarbeit.

Es gibt jedoch zwei wichtige Ausnahmen, die Sie kennen sollten:

  • Erstens: Wenn die Klausel konkret beziffert ist. Ein Satz wie „Mit dem Gehalt sind bis zu zehn Überstunden pro Monat abgegolten“ ist in der Regel wirksam, sofern diese Zahl in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitszeit steht (meist bis zu zehn oder 20 Prozent der Arbeitszeit).
  • Zweitens: außertarifliche und leitende Angestellte. Bei Arbeitnehmern, die ein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (Stand 2026: 8.450 Euro brutto monatlich) erhalten, darf der Arbeitgeber tatsächlich erwarten, dass Überstunden inklusive sind.

Wie werden Teilzeit-Überstunden gehandhabt?

Bei Teilzeitkräften ist jede Stunde, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht, genau genommen bereits eine Überstunde und muss in der Regel auch bezahlt oder ausgeglichen werden.

Hier ist die Rechtslage oft sogar strenger als bei Vollzeitkräften. Eine Klausel, die besagt, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte unangemessen.

Würde man pauschal Überstunden als „inklusive“ betrachten, würde das den Stundenlohn im Vergleich zu Vollzeitkräften enorm verzerren, erläutert die AUB-Rechtsexpertin: „Das wäre als Diskriminierung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu bewerten.“

Was sind Mehrarbeitsstunden?

Nicht selten fallen bei Teilzeitkräften „Mehrarbeitsstunden“ an – das sind Stunden bis zur Grenze der Vollzeitbeschäftigung des Betriebs. Dennoch gilt: Jede geleistete Stunde, insbesondere auch eine sogenannte Mehrarbeitsstunde, muss vergütet werden. A

chten Sie daher als Teilzeitkraft penibel darauf, dass Sie nicht schleichend zur Vollzeitkraft werden, ohne das entsprechende Gehalt zu bekommen. Nach neuer Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts (BAG) haben Sie ab der ersten Stunde Mehrarbeit auch Anspruch auf eventuelle Zuschläge.

Wie funktioniert die Berechnung von Überstunden genau?

Um Ihre Überstundenvergütung zu berechnen, wird Ihr monatliches Bruttogehalt auf einen Stundenlohn heruntergebrochen.

Die gängigste Formel, die auch von Arbeitsgerichten oft herangezogen wird, basiert auf einem Quartal (13 Wochen). Die Rechnung sieht folgendermaßen aus:

Monatsgehalt brutto x 3 : 13 : wöchentliche Arbeitszeit = Stundenlohn

Ein Beispiel zur Verdeutlichung:

Sie verdienen 4.000 Euro brutto im Monat und haben eine 40-Stunden-Woche vereinbart.

Zur Berechnung:

4.000 Euro x 3 Monate = 12.000 Euro (Quartalsgehalt)

12.000 Euro geteilt durch 13 Wochen = ca. 923 Euro (Wochengehalt)

923 Euro geteilt durch 40 Stunden = 23,08 Euro pro Stunde

Für jede geleistete Überstunde würden Sie in diesem Beispiel also 23,08 Euro brutto erhalten.

Stehen mir Überstundenzuschläge zu?

Überstundenzuschläge gibt es gesetzlich nicht. Ingrid Brand-Hückstädt: „Diese Überstundenzuschläge stehen Ihnen nur zu, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung explizit geregelt ist. Ohne eine solche Regelung gibt es lediglich den normalen Stundensatz.“

Ein Wermutstropfen ist die steuerliche Betrachtung: Überstundenvergütungen zählen voll zu Ihrem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt. Da Sie durch die Einmalzahlung im Monat oft in einen höheren Steuersatz rutschen (die sogenannte Progression), bleibt netto manchmal enttäuschend wenig übrig.

Ich möchte meine Überstunden nicht auszahlen lassen – kann ich „abfeiern“?

Einen generellen gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich „Abfeiern“) statt Bezahlung gibt es nicht. Dies muss im individuellen Einzelfall zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber vereinbart sein.

In der Praxis ist der Freizeitausgleich oft die beliebtere Variante, sowohl für Unternehmen (kostet keine Liquidität) als auch für Mitarbeitende (mehr Freizeit, keine steuerlichen Abzüge). Viele Arbeitsverträge enthalten daher Klauseln wie: „Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, werden sie vergütet.“

Wer bestimmt über den Freizeitausgleich?

Wer bestimmt nun, wann abgefeiert wird? Dieses Recht liegt beim Arbeitgeber, er muss aber Ihre Wünsche berücksichtigen. Dies lässt sich aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers laut § 106 Gewerbeordnung ableiten.

Eine zeitgemäße Lösung sind Arbeitszeitkonten. Somit sammeln Sie Plusstunden an, die Sie später flexibel, beispielsweise für Brückentage oder längere Urlaubsphasen, nutzen können. Prüfen Sie, ob es in Ihrem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung zu Arbeitszeitkonten gibt – wir von der AUB unterstützen Betriebsräte gerne bei der Umsetzung entsprechender Modelle.

Wann verfallen Überstunden endgültig?

Wenn Sie nichts tun, verjähren Ihre Ansprüche auf Überstundenvergütung nach der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Die Frist beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Ein Beispiel:

  • Sie haben im Mai 2024 Überstunden geleistet.
  • Die Verjährungsfrist läuft ab dem 31. Dezember 2024 und endet am 31. Dezember 2027. Bis dahin könnten Sie theoretisch noch Geld fordern.

Was verbirgt sich hinter einer Verfallklausel?

Aber Achtung: In vielen Arbeitsverträgen verstecken sich sogenannte Ausschlussfristen, auch Verfallklauseln genannt. Diese verkürzen den Zeitraum bisweilen drastisch. Oft heißt es, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen.

Ingrid Brand-Hückstädt empfiehlt: „Prüfen Sie daher unbedingt Ihren Arbeitsvertrag auf den Paragraphen Ausschlussfristen oder den Verfall von Ansprüchen. Wenn Sie unsicher sind, ob die Formulierung in Ihrem Vertrag gültig ist, nehmen Sie in Zweifelsfällen rechtlichen Rat in Anspruch.“

Was passiert mit Überstunden bei einer Kündigung?

Endet das Arbeitsverhältnis, können Überstunden nicht mehr „abgefeiert“ werden, wenn die Zeit bis zum Austritt dafür nicht ausreicht oder eine Freistellung nicht vereinbart wurde – sie müssen in diesem Fall ausbezahlt werden.

Dies gilt auch, wenn Sie eigentlich vereinbart hatten, Überstunden nur durch Freizeit auszugleichen. Da der Freizeitausgleich durch die Kündigung (egal ob durch Sie oder den Arbeitgeber) unmöglich geworden ist, wandelt sich der Anspruch in einen Geldanspruch um.

Viele Arbeitgeber versuchen, Arbeitnehmende im Falle einer Kündigung „unter Anrechnung von Urlaubs- und Überstundenansprüchen“ freizustellen. Das ist oft zulässig, muss aber klar formuliert sein.

Fachanwältin Ingrid Brand-Hückstädt unterstreicht: „Wenn Sie bis zum letzten Tag arbeiten müssen und noch 50 Überstunden auf dem Konto haben, müssen diese mit der letzten Gehaltsabrechnung ausbezahlt werden.“

Wie weise ich meine Mehrarbeit nach?

Als Arbeitnehmer tragen Sie im Streitfall die Beweislast. Das bedeutet: Sie müssen darlegen, an welchen Tagen Sie von wann bis wann gearbeitet haben und warum das nötig war.

Von hoher Relevanz in diesem Zusammenhang ist das „Stechuhr-Urteil“ des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom September 2022 (Az. 1 ABR 22/21). Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzuführen. Wenn Ihr Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nachkommt, wird die Argumentation für ihn vor Gericht also deutlich schwerer.

Überstunden sauber dokumentieren

Trotzdem: Vertrauen ist gut, Dokumentation ist besser. Unsere Empfehlung: Führen Sie im Zweifel Ihr eigenes Schatten-Logbuch und halten Sie Ihre Arbeitszeit auf diese Weise detailliert fest.

Notieren Sie dazu:

  • Datum
  • Beginn und Ende der Arbeit (inkl. Pausen)
  • Welche Tätigkeit wurde ausgeführt?
  • Wer hat die Arbeit angeordnet oder wer wusste davon (beispielsweise eine E-Mail vom Chef oder eine mündliche Anweisung des Vorgesetzten)?

Diese Aufzeichnungen können Gold wert sein, wenn es bezüglich der Überstunden zu einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung kommt.

Fazit: Überstunden auszahlen lassen

Überstunden sind in vielen Branchen Realität, doch sie dürfen kein rechtsfreier Raum zu Ihren Lasten sein. Wer mehr leistet, hat Anspruch auf einen fairen Ausgleich, sei es in Geld oder Freizeit.

Nehmen Sie Klauseln im Arbeitsvertrag wie „mit dem Gehalt abgegolten“ nicht einfach hin. Die Rechtsprechung hat die Hürden für Arbeitgeber hier sehr hoch gelegt, und oft sind derartige Passagen im Arbeitsvertrag schlicht unwirksam.

Das Wichtigste für Sie ist die eigene Dokumentation. Ansprüche scheitern selten am Recht, sondern meist am fehlenden Nachweis oder an verstrichenen Ausschlussfristen. Handeln Sie daher frühzeitig und warten Sie nicht erst auf das Ende des Arbeitsverhältnisses, um Unklarheiten zu beseitigen.

Sie haben weitere Fragen? Unsere AUB Geschäftsstelle nimmt sich gerne Zeit für Sie oder kann Ihnen kompetente Gesprächspartner nennen.

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