Autorin: Ingrid Brand-Hückstädt ist AUB-Rechtsexpertin und renommierte Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie verfügt über langjährige Erfahrungen in diesem Bereich und gibt ihr Wissen auch als Dozentin und Trainerin bei Veranstaltungen und Seminaren weiter.

Eltern haben pro Kind maximal drei Jahre Anspruch auf Elternzeit. Dabei handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung vom Arbeitsplatz – nicht zu verwechseln mit dem gesetzlichen Anspruch auf Elterngeld. Nur wann beginnt die Elternzeit und was ist der Unterschied zum Mutterschutz? Hier finden Sie Antworten auf diese und weitere Fragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Mütter beginnt die Elternzeit direkt nach dem Mutterschutz, also meist acht Wochen nach der Geburt. Väter können Elternzeit ab dem Tag der Geburt nehmen. Anmeldung: spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn.
  • Seit dem 1. Mai 2025 genügt für die Anmeldung die Textform, etwa eine E-Mail, statt der bisherigen Schriftform mit Unterschrift (für Geburten ab diesem Stichtag).
  • Elternzeit ist unbezahlt; die finanzielle Absicherung übernimmt das separat zu beantragende Elterngeld. Für Geburten ab 1. April 2025 entfällt der Elterngeld-Anspruch ab 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie hängen Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld zusammen?
  2. Wann beginnt der Mutterschutz?
  3. Wann beginnt die Elternzeit?
  4. Was unterscheidet Elternzeit und Elterngeld?
  5. Welche Rechte habe ich während der Elternzeit?
  6. Fazit: Ihre Rechtsansprüche kennen und wahrnehmen
  7. Häufige Fragen

Wie hängen Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld zusammen?

Diese Instrumente greifen zeitlich ineinander: Auf den bezahlten Mutterschutz folgt die unbezahlte Elternzeit, die finanziell über das separat zu beantragende Elterngeld abgesichert werden kann.

Der Anspruch auf die unentgeltliche Elternzeit ist gesetzlich geregelt. Der frühestmögliche Beginn fällt naheliegenderweise auf die Geburt Ihres Kindes, der Gesamtanspruch von drei Jahren kann in den ersten acht Lebensjahren des Kindes auf unterschiedliche Weise aufgeteilt werden. Ein wichtiges Detail dazu: Mütter können die Elternzeit erst antreten, nachdem der gesetzliche Mutterschutz endet. Auch dieser ist gesetzlich klar geregelt, ebenso wie die Modalitäten zum Elterngeld.

Wann beginnt der Mutterschutz?

Der Mutterschutz beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Mit dem Begriff Mutterschutz wird der Zeitraum vor und nach einer erwarteten Geburt bezeichnet, in der Mütter bei vollem Lohnausgleich von der Arbeit freigestellt sind. Bei Frühgeburten kann der Zeitraum auf bis zu 12 Wochen nach der Endbindung ausgedehnt werden.

Wann beginnt die Elternzeit?

Direkt im Anschluss an den Mutterschutz, sofern Sie die Elternzeit rechtzeitig beim Arbeitgeber angemeldet haben. Sie beginnt nicht automatisch. Anschließend an den Mutterschutz kann direkt die Elternzeit beginnen. Die Anmeldung dazu hat spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit zu erfolgen. Wenn nach der Geburt noch 8 Wochen Mutterschutz bestehen, sollten Sie die Elternzeit also spätestens innerhalb einer Woche nach der Entbindung bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Die Dauer der Elternzeit oder verschiedene Teiletappen können Sie frei festlegen – ebenso, ob die Mutter oder der Vater oder beide Elternteile diesen Anspruch in die Tat umsetzen.

Neu seit 1. Mai 2025: Für die Anmeldung der Elternzeit genügt seither die Textform, also beispielsweise eine E-Mail, statt der früheren Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 16 BEEG). Die Erleichterung gilt für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren werden. Lassen Sie sich den Eingang der Anmeldung in jedem Fall bestätigen.

Die Gesamtdauer der Elternzeit von drei Jahren verlängert sich durch den vorherigen Mutterschutz nicht. Die Wochen des Mutterschutzes nach der Geburt werden sozusagen in die Gesamtrechnung einbezogen. Häufig kommt es dadurch zu Missverständnissen oder sogar Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei der Berechnung von Mutterschutz und Elternzeit. Grundlegende Informationen zu den Regeln der Elternzeit und der rechtzeitigen, korrekten Anmeldung haben wir in einem separaten Artikel für Sie zusammengefasst.

Wann beginnt die Elternzeit Rechner

Der Anfang und das Ende Ihrer Elternzeit können Sie in den benannten Rahmen – also bis zum 8. Geburtstag Ihres Kindes – nach vorheriger Anmeldung beim Arbeitgeber frei auswählen. Ein entscheidendes Detail: Nach dem dritten Geburtstag des Kindes können Sie höchstens noch 24 Monate Elternzeit nutzen. Bei der genauen Berechnung der Elternzeit berät Sie Ihre Elterngeldstelle, Tipps finden Sie zudem auf dem Familienportal des Bundesfamilienministeriums.

Was unterscheidet Elternzeit und Elterngeld?

Um die Ihnen gesetzlich zustehende Elternzeit in Anspruch zu nehmen, müssen Sie nicht zwangsläufig Elterngeld beantragen. Da Sie allerdings während der Elternzeit keinen Lohn erhalten, ist es meist empfehlenswert, beides zeitlich miteinander zu koppeln. Elterngeld wird monatlich gezahlt und ist vorher zu beantragen. Umfassende Informationen zum Zusammenhang von Elterngeld und Elternzeit sowie Tipps zur Berechnung des Elterngeldes finden Sie im Beitrag Elternzeit und Elterngeld: Tipps für werdende Eltern.

Wichtig fürs Elterngeld: Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch auf Elterngeld, wenn das zu versteuernde Einkommen 175.000 Euro übersteigt (zuvor 200.000 Euro). Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres vor der Geburt (Quelle: Familienportal des Bundes).

Welche Rechte habe ich während der Elternzeit?

Ihr Arbeitsverhältnis ruht nur hinsichtlich der Lohnzahlung. Alle übrigen Rechte und Pflichten bleiben bestehen, und Sie genießen besonderen Kündigungsschutz. Da alle Rechte bestehen bleiben, können Sie beispielsweise während der Elternzeit auch einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Bei Ihrem Arbeitgeber ist das unproblematisch möglich, möchten Sie hingegen in einem anderen Unternehmen als Teilzeitkraft während der Elternzeit arbeiten, benötigen Sie dazu das schriftliche Einverständnis Ihres Arbeitgebers.

Können Sie während der Elternzeit gekündigt werden?

Da wie oben beschrieben Ihr Arbeitsverhältnis lediglich ruht, sind während der Elternzeit weder eine Kündigung noch ein Wechsel der Position zulässig. Ebenso darf Ihr Arbeitgeber nicht direkt zum Ende der Elternzeit eine Kündigung aussprechen. Mehr Informationen erhalten Sie in diesem Artikel [BITTE ENTSPRECHEND VERLINKEN].

Fazit: Ihre Rechtsansprüche kennen und wahrnehmen

Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld: Junge Eltern werden in Deutschland auf vielfältige Weise unterstützt, auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht. Die Aussicht, nach der dreijährigen Elternzeit einen weiterhin sicheren Arbeitsplatz zu haben, gehört dazu. Doch nur wer seine Rechte kennt, kann diese auch wahrnehmen. Werdende Mütter und Väter sollten sich daher gründlich informieren sowie Bedarf unabhängig und kompetent beraten lassen. Ihre Ansprechpartner beim AUB beantworten Ihnen gerne weitere Fragen!

Häufige Fragen

Wann beginnt die Elternzeit nach der Geburt?

Für Mütter beginnt die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz, also in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Väter können die Elternzeit bereits ab dem Tag der Geburt nehmen. Wichtig ist die rechtzeitige Anmeldung beim Arbeitgeber, spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn.

Was ist der Unterschied zwischen Mutterschutz und Elternzeit?

Der Mutterschutz ist eine bezahlte Freistellung rund um die Geburt, meist sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. Die Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von bis zu drei Jahren pro Kind, die erst nach dem Mutterschutz beginnt und finanziell über das Elterngeld abgesichert werden kann.

Verlängert der Mutterschutz die Elternzeit?

Nein. Die acht Wochen Mutterschutz nach der Geburt werden auf die dreijährige Elternzeit angerechnet, verlängern sie also nicht. Das führt in der Praxis häufig zu Missverständnissen bei der Berechnung. Maßgeblich bleibt der Gesamtanspruch von drei Jahren pro Kind.

Muss ich Elterngeld beantragen, um Elternzeit zu nehmen?

Nein, beides ist unabhängig voneinander. Da Sie während der Elternzeit keinen Lohn erhalten, ist es aber meist sinnvoll, beides zu koppeln. Elterngeld muss gesondert beantragt werden. Für Geburten ab 1. April 2025 entfällt der Anspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von 175.000 Euro.

Darf mir während der Elternzeit gekündigt werden?

Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz; eine Kündigung ist grundsätzlich unzulässig. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde ist sie möglich. Auch direkt zum Ende der Elternzeit darf nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Lassen Sie sich im Zweifel beraten.

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