Sommerzeit ist Urlaubszeit. Endlich mal nichts tun, Sonne tanken und den Arbeitsalltag ganz weit hinter sich lassen – eine erholsame Auszeit haben wir alle verdient! Doch der lang erwartete Urlaub führt immer wieder auch zu Konflikten am Arbeitsplatz, bis hin zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Welche Rechte haben Sie rund um den Urlaub als Arbeitnehmer, worauf sollten Sie achten? Was ist erlaubt – und was nicht? In diesem Artikel erhalten Sie umfassende Antworten.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie viele Tage Urlaub im Jahr?
  2. Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei der Urlaubsplanung?
  3. Verfällt mein Recht auf Urlaub?
  4. Krankheit während des Urlaubs – was tun?
  5. Urlaub verschieben durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber
  6. Kann ich als Arbeitnehmer im Urlaub kündigen?
  7. Fazit

Wie viele Tage Urlaub im Jahr?

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) trifft klare Vorgaben dazu: Demnach hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr. Dabei gilt die Sechs-Tage-Woche als Grundlage. Bei einer Fünf-Tage-Woche ergibt sich daraus ein Mindestanspruch von 20 Arbeitstagen. Dieser gesetzliche Mindestanspruch kann durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge erhöht werden.

Wichtig zu wissen für Sie: „Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit und unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Vollzeit oder Teilzeit arbeitet“, unterstreicht Ingrid Brand-Hückstädt, Fachanwältin für Arbeitsrecht und unsere Rechtsexpertin bei der AUB.

Gesetzliche und vertragliche Urlaubsregelungen

Die gesetzliche Regelung stellt nur den Mindesturlaub sicher. Tarifverträge oder betriebliche Vereinbarungen können darüberhinausgehende Ansprüche festlegen. In vielen Branchen oder Betrieben sind bis zu 30 Urlaubstage pro Jahr keine Seltenheit. Arbeitnehmer sollten ihre individuellen Arbeitsverträge genau prüfen, um ihre spezifischen Urlaubsansprüche zu kennen.

Urlaubsanspruch bei Teilzeit und Minijob

Sie haben Teilzeit oder sind aktuell als sogenannter Minijobber tätig? Auch in diesem Fall haben Sie selbstverständlich einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. „Der Urlaubsanspruch wird anteilig berechnet, basierend auf der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Dabei wird allerdings häufig übersehen, dass auch Teilzeitbeschäftigte das Recht auf zusammenhängende Urlaubszeiträume haben und nicht nur auf vereinzelte freie Tage“, erklärt Ingrid Brand-Hückstädt weiter.

Ein Beispiel dazu: Arbeitet ein Teilzeitmitarbeiter an drei Tagen pro Woche, hat er Anspruch auf zwölf Urlaubstage im Jahr (entsprechend drei Fünftel von 20 Tagen). Ausführliche weitere Informationen zum Thema Urlaubsanspruch und zur exakten Berechnung für Teilzeitarbeitnehmer haben wir in einem weiteren Blogartikel für Sie zusammengefasst.

Besonderheiten für Langzeitarbeitslose und neue Arbeitnehmer

Interessant ist auch die Regelung für Langzeitarbeitslose, die nach einer Arbeitslosigkeit wieder in ein Arbeitsverhältnis eintreten, oder für Arbeitnehmer, die eine neue Stelle im laufenden Jahr antreten. Für sie gilt: Diese Personen haben in ihrem ersten Arbeitsjahr einen anteiligen Urlaubsanspruch, der sich nach der Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr richtet. Ein Rechenbeispiel dazu: Nehmen wir an, ein Arbeitnehmer beginnt seine Tätigkeit am 1. Juli, so hat er in diesem Jahr Anspruch auf die Hälfte seines Jahresurlaubs.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei der Urlaubsplanung?

Wer würde nicht gerne vier Wochen am Stück im Sommer frei haben? Allerdings können nicht alle Arbeitnehmer gleichzeitig verreisen und den Betrieb kurzerhand stilllegen. Je größer das Team ist, das sich auf eine gemeinsame Urlaubs- und Vertretungsplanung zu einigen hat, desto höher ist häufig auch das Konfliktpotenzial in Unternehmen. Doch wie findet man eine für alle faire und zufriedenstellende Lösung?

Haben Arbeitnehmer mit Kindern Vorrang bei Urlaub?

In vielen Unternehmen gibt es dazu ein ungeschriebenes Gesetz: Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern haben bei der Urlaubsplanung oft Vorrang, insbesondere in den Schulferien. Dies ist jedoch nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern ergibt sich aus der Rücksichtnahme auf familiäre Belange. Viele Arbeitgeber sind bestrebt, die Urlaubswünsche von Eltern während der Schulferien zu berücksichtigen, um den Familienalltag zu erleichtern.

Eine ähnliche Rücksichtnahme gilt für Arbeitnehmer, die mit ihrem Partner oder ihrer Partnerin – beispielsweise im Lehrerberuf – nur zu bestimmten Zeiten gemeinsam verreisen können. Auch hier kommt es auf gegenseitige Rücksichtnahme an. Tipp: Im Team sollte man bei der Urlaubsplanung auch berücksichtigen, wer in den vergangenen Jahren bevorzugt wurde und wer seine Urlaubswünsche eventuell zurückstellen musste.

Frühzeitige Planung kann Konflikte verhindern

Empfehlenswert ist, insbesondere für beliebte Zeiten wie die Sommerferien oder rund um Feiertage, Brückentage und den Jahreswechsel, eine möglichst frühzeitige Planung und Abstimmung untereinander. Wer mit dem Arbeitgeber und den Kolleginnen und Kollegen über Urlaubswünsche spricht und rechtzeitig entsprechende Anträge stellt, kann Konfliktpotenziale reduzieren, so Ingrid Brand-Hückstädt dazu: „Eine transparente Kommunikation und ein gewisses Maß an Flexibilität auf allen Seiten können dabei helfen, eine zufriedenstellende Lösung zu finden.“

Verfällt mein Recht auf Urlaub?

Grundsätzlich gilt: Beschäftigte sollen ihren Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen, und Arbeitgeber sollen diesen auch im laufenden Jahr gewähren. Schließlich dient Urlaub der Erholung und der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit. Ein Ansparen von Urlaubszeiten für das nächste Jahr sollte daher die Ausnahme bleiben. Ingrid Brand-Hückstädt betont: „Ein automatisches Verfallen von nicht genommenen Urlaubstagen ist rechtlich ausgeschlossen.“

Stattdessen haben Arbeitgeber die Pflicht, betroffene Arbeitnehmer rechtzeitig genug auf einen möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen hinzuweisen und sie aufzufordern, den Urlaub baldig zu nehmen. Zudem haben Arbeitgeber die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich der Arbeitnehmer frei nehmen kann. Falls dies nicht geschieht, bleibt der Urlaubsanspruch im folgenden Jahr bestehen und verfällt oder verjährt nicht.

Resturlaub ins neue Jahr mitnehmen

Unter bestimmten Umständen und bei entsprechenden Regelungen im Unternehmen kann der Resturlaub ins erste Quartal des folgenden Kalenderjahres übertragen werden. Dies geschieht meist automatisch, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen, wie etwa einer längeren Krankheit, im laufenden Jahr nicht genommen werden konnte.

Wenn der Arbeitgeber hingegen auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinweist, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitgeber belehrt wurden. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof und dem Bundesarbeitsgericht in verschiedenen Urteilen bestätigt.

Darf mein Chef Urlaub oder Betriebsferien anordnen?

Was gilt eigentlich, wenn man im Dezember noch zehn ungenutzte Urlaubstage hat und nicht weiß, wohin damit? Darf der Arbeitgeber einfach Urlaub vorschreiben, indem er entscheidet: „Du darfst die nächsten 2 Wochen zu Hause bleiben!“ Die Antwort: Nein! Grundsätzlich darf jeder Arbeitnehmer über die zeitliche Lage seines Urlaubs selbst entscheiden, vorausgesetzt, dass keine betrieblichen Erfordernisse im Wege stehen.

Um ein anderes Szenario handelt es sich bei Betriebsferien. Der Arbeitgeber kann vorschreiben, wann die Mitarbeiter frei nehmen müssen, wenn in bestimmten Zeiträumen Betriebsferien festgelegt sind – zum Beispiel zwischen Weihnachten und Neujahr. In solchen Fällen bestimmt ausnahmsweise der Arbeitgeber, bei Vorhandensein eines Betriebsrats unter dessen Mitspracherecht, über den Zeitraum der Betriebsferien. Die Arbeitnehmer sind dann verpflichtet, in diesem Zeitraum ihren Urlaub zu nehmen.

Krankheit während des Urlaubs – was tun?

Wie ärgerlich ist das denn? Seit Monaten freut man sich auf den Urlaub am Meer – und ausgerechnet jetzt erwischt Sie ein Infekt. Ist Ihnen dies auch schon mal passiert? In der Tat ist dies gar keine Seltenheit: Regelmäßig kommt es dazu, dass Arbeitnehmer während ihres Urlaubs erkranken. Mit den Folgen beschäftigen wir uns ausführlich noch in einem weiteren Blogartikel .

Das Wichtigste vorab: „In derartigen Fällen haben Sie das Recht, die Tage, an denen Sie krankgeschrieben sind, nicht auf Ihren Urlaub anrechnen zu lassen. Wichtig dabei ist, dass Sie unverzüglich eine Krankmeldung bei Ihrem Arbeitgeber einreichen und ein ärztliches Attest vorlegen“, erklärt die Fachjuristin weiter. Somit wird Ihr Urlaubsanspruch „gerettet“ und Sie können die freien Tage beispielsweise zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.

Besonderheiten bei längerer Erkrankung

Bei einer längeren Erkrankung während des Urlaubs kann es passieren, dass Sie gar keine Gelegenheit mehr haben, die Ihnen rechtlich zustehenden Urlaubstage wahrzunehmen. Was tun in diesem Fall? Ingrid Brand-Hückstädt erklärt: „In diesem Fall sollten Sie rechtzeitig mit Ihrem Arbeitgeber klären, wie der verbleibende Urlaub gehandhabt wird. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte genau kennen, um im Krankheitsfall keine Urlaubstage zu verlieren.“

Urlaub verschieben durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber

Bisweilen kommt es vor, dass geplante Urlaubszeiten nicht eingehalten werden können – sei es, dass Ihnen privat etwas dazwischen kommt, oder dass betriebliche Gründe dazu führen, dass Ihr Chef Sie um eine Verschiebung der freien Tage bittet. Grundsätzlich gilt: Als Arbeitnehmer können Sie um die Verschiebung Ihres Urlaubs bitten – haben aber keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Wunsch erfüllt wird, wenn der ursprüngliche Urlaubstermin bereits genehmigt war. Ein guter Chef wird zumeist der Bitte folgen, wenn sich dies betrieblich einrichten lässt.

Genehmigten Urlaub zurücknehmen: Gründe für Arbeitnehmer

Gründe für die Rücknahme eines genehmigten Urlaubs können vielfältig sein. Dazu gehören unvorhersehbare Ereignisse wie Todesfälle in der Familie, ein akutes Problem im Zuhause (zum Beispiel ein Wohnungsbrand, ein Einbruch oder Schäden durch Schlechtwetter) oder dringende persönliche Angelegenheiten. In solchen Fällen ist es wichtig, transparent mit Ihrem Arbeitgeber zu kommunizieren und frühzeitig eine Lösung zu suchen.

Arbeitgeber möglichst früh informieren

Ingrid Brand-Hückstädt erklärt dazu: „Grundsätzlich gilt, dass ein einmal genehmigter Urlaub verbindlich ist. Eine Rücknahme ist daher nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Sie sollten Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über Ihre Situation informieren und um eine Stornierung oder Verschiebung des Urlaubs bitten. Schriftliche Anträge und Dokumentationen können dabei helfen, Missverständnisse zu vermeiden.“

Kann der Arbeitgeber genehmigten Urlaub streichen?

Doch was ist, wenn Sie und Ihre Familie sich auf zwei Wochen Strandurlaub freuen – Ihr Chef sie aber um eine Verschiebung bittet? Grundsätzlich kann genehmigter Urlaub vom Arbeitgeber nicht widerrufen werden. Es sei denn, es liegt ein absoluter Notfall im Betrieb vor. Die Fachanwältin für Arbeitsrecht sagt: „Bloßer Personalmangel reicht hierfür als Begründung nicht aus und sollte vom Arbeitnehmer auch keinesfalls als Grund für einen gestrichenen Urlaub akzeptiert werden.“

Urlaub vorzeitig beenden

Manchmal kann es sogar dazu kommen, dass Arbeitgeber um eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub bitten. Wenn der Arbeitnehmer den Urlaub bereits angetreten hat, besteht für den Chef grundsätzlich kein Recht dazu, selbst bei zwingenden betrieblichen Gründen. Wenn ein Arbeitnehmer dieser Bitte folgt, dann geschieht dies auf rein freiwilliger Basis. Dazu unterstreicht Ingrid Brand-Hückstädt: „Der Arbeitnehmer sollte darauf bestehen, alle entstandenen Kosten für die vorzeitige Rückkehr erstattet zu bekommen, beispielsweise Umbuchungsgebühren für Flüge oder Zugtickets.“

Für diesen Zweck sollten Arbeitnehmer genau dokumentieren, welche Kosten entstanden sind. Hierzu gehören alle Belege für Umbuchungen, Reisekosten und gegebenenfalls entstehende Übernachtungskosten. Zudem muss sichergestellt sein, dass der ursprüngliche Urlaubsanspruch erhalten bleibt – und der Arbeitnehmer ihn zu passender Gelegenheit nachholen kann.

Kann ich als Arbeitnehmer im Urlaub kündigen?

Sie nutzen freie Tage, um sich in anderen Unternehmen vorzustellen und sich beruflich neu zu orientieren? Grundsätzlich ist es möglich, das Arbeitsverhältnis während des Urlaubs zu kündigen – denn der Urlaub unterbricht die Kündigungsfrist nicht. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Kündigung auch während Ihres Urlaubs einreichen können. Beachten Sie jedoch, dass die Kündigungsfrist gemäß Ihrem Arbeitsvertrag oder den gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden muss.

Richtige Vorgehensweise bei Kündigung im Urlaub

Daher sollten Sie darauf achten, dass Ihre Kündigung den Arbeitgeber rechtzeitig erreicht. Dies kann per Post, vorzugsweise per Einschreiben, oder in Absprache mit dem Arbeitgeber auch per E-Mail geschehen. Es ist ratsam, sich den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigen zu lassen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Auswirkungen auf Resturlaub und Arbeitsverhältnis

Eine Kündigung während des Urlaubs kann auch Auswirkungen auf den Resturlaub haben. Je nach Kündigungszeitpunkt und verbleibender Kündigungsfrist kann es sein, dass noch offene Urlaubstage entweder abgegolten werden oder im Rahmen der Kündigungsfrist genommen werden müssen. Auch dazu sollten Sie sich frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber abstimmen.

Fazit

Die schönsten Wochen des Jahres führen immer wieder zu rechtlichen Konflikten in Unternehmen. Umso wichtiger ist es, dass Sie Ihre Rechte als Arbeitnehmer rund um das Thema Urlaub kennen. Ob es um die Anzahl der Urlaubstage, eine mögliche Erkrankung während des Urlaubs, das Verschieben von Urlaub oder eine Kündigung während des Urlaubs geht – kennen Sie Ihre Rechte und setzen Sie sie durch. Die AUB Geschäftsstelle steht bei Ärger und Zweifelsfällen an Ihrer Seite!

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